OGH 8Ob232/97v

OGH8Ob232/97v11.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr.Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Windischgarsten, wegen S 755.191,96 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Juni 1997, GZ 6 R 46/97w-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal mit dem dazu erstatteten Vorbringen lediglich unzulässigerweise versucht wird, die Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Im Wechselrecht finden sich, abgesehen von der die Scheinvertretung betreffenden Vorschrift des Art 8 WG, keine besonderen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen muß demnach in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechts gesucht werden (ÖBA 1991, 678; WBl 1994, 414). Für das Wechselrecht genügt es, daß die Unteschrift einen nach der Verkehrsauffassung als solchen anzusprechenden Namenszug enthält (EvBl 1960/50; 7 Ob 38/75). Nach der zu § 886 ABGB ergangenen Rechtsprechung ist für die Abgabe einer Unterschrift jede der im Inland üblichen Schriftarten ausreichend, auch Blockschrift. Soweit keine Zweifel über die Person des Ausstellers bestehen und seine Identifizierung möglich ist, ist eine Urkunde selbst dann als unterschrieben anzusehen, wenn nur mit dem Vornamen unterfertigt wurde (SZ 41/95; Rummel in Rummel ABGB2, Rz 3 zu § 886).

Stehen einander die Parteien des Wechselbegebungsvertrages gegenüber, kann zur Auslegung von Wechselerklärungen auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (RdW 1983, 74; ÖBA 1991, 678; 8 Ob 1/94). Die Beweislast, daß es dem Kläger nach den Umständen bekannt oder zumindest erkennbar war, daß er nur für die GmbH handeln wollte, trifft den persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführer (SZ 51/102; SZ 53/138; 1 Ob 538/95 u.a.). Wer einen Wechsel als Annehmer unterschreibt, in dem er zur Zeit der Unterschrift nicht als Bezogener genannt ist, der aber in dem für die Adresse vorgesehenen Vordruck eine freie Zeile aufweist, muß damit rechnen und hat schlüssig seine Genemigung dazu erteilt, daß sein Name auch als jener des Bezogenen eingesetzt wird (SZ 35/30; 1 Ob 534/83).

Die aus der Feststellung der Vorinstanzen, der Beklagte habe durch seine in Druckschrift abgegebene Unterschrift als (Mit)Akzeptant des Wechsels die persönliche Haftung übernehmen wollen, gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß er damit eine gültige Wechselverpflichtung eingegangen sei, ist daher zutreffend.

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