OGH 1Ob207/97s

OGH1Ob207/97s25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Urbanek und Dr.Christian Lind, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Rita S*****, vertreten durch Dr.Günther Maleczek und Mag.Dr.Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen S 219.737,20 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7.Mai 1997, GZ 2 R 70/97-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat setzte sich mit der Frage sittenwidriger Haftungserklärungen von Familienangehörigen des Hauptschuldners in SZ 68/64 grundlegend auseinander. Diese Rechtsansicht teilten der 8. und der 9. Senat (8 Ob 2315/96s; 9 Ob 48/97t). Gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes existieren nicht. In 9 Ob 48/97t wurde ebenso wie in 1 Ob 240/97v ausgesprochen, daß die Anwendung der sich aus SZ 68/64 ergebenden Grundsätze auf den Einzelfall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision könnte somit nur eine gravierende Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht sein (RZ 1994/45). Eine derartige Unrichtigkeit ist jedoch in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die behauptete Sittenwidrigkeit der Übernahme der Kreditbürgschaft verneinten, nicht zu erkennen. Sowohl die Entscheidung SZ 68/64 als auch die zitierten Folgeentscheidungen betonen, daß Sittenwidrigkeit nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines an den Grundsätzen des Wucherverbots orientierten Ausbeutungstatbestands anzunehmen ist. Im hier zu entscheidenden Fall hat sich aber kein Anhaltspunkt für besondere Geschäftsunerfahrenheit der im Berufsleben stehenden Klägerin oder für eine ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Zwangslage ergeben. Das Risiko der Bürgschaftsübernahme war für die Beklagte überschaubar und die Kreditsumme von S 300.000,-- stand mit einer vereinbarten Rückzahlungsrate von monatlich rund S 4.300,-- noch in vertretbarer Relation zum damaligen Monatseinkommen von rund S 13.000,-- netto. Bei dieser Sachlage muß nicht weiter darauf eingegangen werden, ob nicht auch das Vorliegen von Eigeninteresse zu bejahen wäre, weil durch den so finanzierten Zwangsausgleich die weitere Existenzgrundlage der Ehegatten gesichert wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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