Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, vermindert um je 4 % pro Kind bei konkurrierenden Sorgepflichten (RIS-Justiz RS0009547; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 141; Schwimman, Unterhaltsrecht 134 f). Wurde ein von dieser Regel abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen ist bei Neubemessung des Unterhaltes aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im allgemeinen festzuhalten; inwieweit die geänderten Verhältnisse eine Korrektur des vereinbarten Unterhaltsanspruches erlauben, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0009547).
Die Auslegung des Unterhaltsvergleiches durch die Vorinstanzen, wonach die Streitteile die Unterhaltsleistung in Relation zum Einkommen des Klägers festgelegt und die Umstandsklausel mit der einzigen (hier bedeutsamen) Ausnahme einer Erhöhung des Einkommens der Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen hatten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach kann die Geltung der Umstandsklausel allgemein oder nur für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden; eine Vereinbarung, daß der Unterhaltspflichtige bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze des Unterhaltsberechtigten keine Herabsetzung verlangen kann, ist dahin zu verstehen, daß bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze der volle Betrag des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (ÖA 1992, 157). Ob eine andere Auslegung gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO.
Die Berechnung des neu festzusetzenden Unterhaltes durch die Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach steht dem schlechterverdienenden Ehegatten ein 40-%-iger Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen abzüglich eigener Einkünfte zu (RIS-Justiz RS0009722 und RS0057433 und RS0012492), wobei die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zu beachten ist. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Unterhaltsfestsetzung nicht losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung zu erfolgen hat, ist hier schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung sonst maßgeblicher Umstände durch den vereinbarten Ausschluß der Umstandsklausel von vornherein ausscheidet (vgl ÖA 1992, 157).
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