Rechtssatz
Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern.
5 Ob 522/93 | OGH | 22.09.1993 |
Beisatz: Wurde jedoch ein von dieser Regel abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, der sich also nicht in der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches erschöpft, so ist bei der Neubemessung des Unterhalts aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im allgemeinen festzuhalten; insoweit die geänderten Verhältnisse eine Korrektur des vereinbarten Unterhaltsanspruches erlauben, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. (T1) |
8 Ob 595/93 | OGH | 16.12.1993 |
nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG ( § 94 ABGB ) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. (T2) |
3 Ob 2/98k | OGH | 25.08.1999 |
nur: Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00506_9200000_001