OGH 4Ob506/92; 1Ob529/92 (RS0009547)

OGH4Ob506/92; 1Ob529/9214.7.2022

Rechtssatz

Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern.

Normen

ABGB §94
EheG §66

4 Ob 506/92OGH14.01.1991

ÖA 1992,160

1 Ob 529/92OGH18.03.1992

Auch

5 Ob 522/93OGH22.09.1993

Beisatz: Wurde jedoch ein von dieser Regel abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, der sich also nicht in der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches erschöpft, so ist bei der Neubemessung des Unterhalts aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im allgemeinen festzuhalten; insoweit die geänderten Verhältnisse eine Korrektur des vereinbarten Unterhaltsanspruches erlauben, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. (T1)

8 Ob 595/93OGH16.12.1993

nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG ( § 94 ABGB ) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. (T2)

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

nur T2

10 Ob 2326/96yOGH20.08.1996
1 Ob 2266/96hOGH02.09.1996

Auch; nur T2

4 Ob 147/97iOGH27.05.1997

Beis wie T1

3 Ob 2/98kOGH25.08.1999

nur: Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern. (T3)

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002
1 Ob 122/11iOGH01.09.2011

Auch

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T1

7 Ob 246/18dOGH24.04.2019

Auch

6 Ob 204/19xOGH23.04.2020

nur T2; nur T3

1 Ob 221/20mOGH21.12.2020

nur T3

9 Ob 48/22gOGH14.07.2022

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00506_9200000_001