OGH 4Ob527/94

OGH4Ob527/9431.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger und Mag.Dr.Sonja Krutzler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.Oktober 1993, GZ 4 R 147/93-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.Februar 1992, GZ 9 Cg 270/91-5, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.094 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 849 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die zu HRB 3333 des Landesgerichtes Linz protokollierte beklagte Beteiligungsgesellschaft wurde vom Kläger und dessen Vater mit Vertrag vom 21.11.1984 gegründet. Der Vater des Klägers hatte einen Gesellschaftsanteil von 80 % des Stammkapitals von S 2,500.000; der Kläger ist an der Beklagten mit 20 % beteiligt.

In der Generalversammlung vom 30.4.1986 wurde Punkt 17 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages wie folgt neu gefaßt:

"Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann (können) der verbleibende (die verbleibenden) Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters von Todes wegen nicht fortzusetzen; ein derartiger Beschluß muß spätestens drei Monate nach Einantwortung des Nachlasses des verstorbenen Gesellschafters gefaßt und innerhalb eines weiteren Monats den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern von Todes wegen schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall sind die Erben (Rechtsnachfolger) des verstorbenen Gesellschafters verpflichtet, über Verlangen des (der) übrigen Gesellschafter(s) den ihnen zugefallenen Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters um die in Punkt 19 festgelegte Gegenleistung an die von dem (den) übrigen Gesellschafter(n) als Übernehmer bezeichneten Personen abzutreten."

Punkt 19 des Gesellschaftsvertrages lautet:

"Berechnung des Wertes des abzutretenden Geschäftsanteiles

Wenn ein Gesellschafter verpflichtet ist, seinen Geschäftsanteil abzutreten, ist die ihm hiefür gebührende Entschädigung gleich dem nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 in der am Tage der Errichtung dieser Gesellschaft geltenden Fassung berechneten anteiligen Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft zuzüglich aufschiebend bedingter Rechte und abzüglich aufschiebend bedingter Verbindlichkeiten, mindestens jedoch der Nennwert der Stammeinlage des Gesellschafters.

Das auf Grund dieser Regelungen ermittelte Entgelt für den Geschäftsanteil ist dem ausscheidenden Gesellschafter, soferne der abzutretende Geschäftsanteil nicht mehr als 20 % des Stammkapitals der Gesellschaft repräsentiert, Zug um Zug unter Abtretung seines Geschäftsanteiles auszubezahlen.

Übersteigt er 20 % des Stammkapitals, dann ist die anteilig auf 20 % entfallende Gegenleistung Zug um Zug gegen Abtretung des Geschäftsanteils zu bezahlen, der Rest in drei gleichen Jahresraten, deren erste ein Jahr nach Abtretung des Geschäftsanteils fällig wird; der Übernehmer kann jederzeit vorzeitige Zahlungen leisten."

Der Vater der Klägers ist am 3.6.1990 verstorben. In seinem Testament setzte er seine vier Kinder, den Kläger und dessen drei Schwestern Dr.Andrea R*****, Dr.Martina S***** und Mag.Georgia M*****, zu Erben seines Vermögens ein.

Das Testament lautet auszugsweise:

"II. 4. Hinsichtlich der unter 1. (unter 1. a ist der Geschäftsanteil an der Beklagten angeführt) sowie der unter 2. a, b und f angeführten Beteiligungen bestimme ich, daß sie meinen vier Kindern zu gleichen Teilen, also zu je einem Viertel, zufallen; dies ohne Rücksicht darauf, ob einzelne meiner Kinder an der einen oder anderen Gesellschaft bereits beteiligt sind; diese schon bestehenden Beteiligungen bleiben bei der Aufteilung außer Ansatz.

Die oben unter 2. c, d und e sowie die unter 3. angeführten Beteiligungen erhält meine Tochter Dr.Andrea R*****, geborene H*****, allein.

Ich halte jedoch fest, daß mein Sohn Eduard V. H***** im Zuge der Aufteilung des Vermögens meines verstorbenen Vaters, des Herrn Eduard III. H***** die seinerzeit bestandene Beteiligung an der A. S***** Gesellschaft mbH, die in der Folge auf die H*****-Gesellschaft mbH übergegangen ist, durch entsprechende Verzichte meinerseits gegenüber meinem verstorbenen Vater zu seinen Gunsten wirtschaftlich ohne Entgelt erhalten hat. Zum Ausgleich hiefür lege ich ihm hiemit die Verpflichtung auf, ohne Verzug spätestens nach der Einantwortung meines Nachlasses einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der H*****gesellschaft mbH (oben unter 1. ) dahingehend zuzustimmen, daß das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter so geändert wird, daß meinem Sohn ungeachtet seiner größeren Vermögensbeteiligung nicht mehr Stimmen zustehen, als jeder der anderen drei Gesellschafterinnen; es muß demnach das Stimmrecht aller Gesellschafter dieser Gesellschaft gleich groß sein. Jede der übrigen Gesellschafterinnen ist sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Mitgesellschafterinnen berechtigt, von meinem Sohn die beglaubigte Unterfertigung eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses (§ 34 Abs. 2 GmbHG) zu fordern, der diese Änderung der beiden Gesellschaftsverträge zum Gegenstand hat und die Durchführung der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse im Handelsregister durch entsprechende Weisungen an die Geschäftsführer zu veranlassen; die diesbezüglichen Kosten trägt die H*****-Gesellschaft mbH.

5. Jeder meiner Erben ist verpflichtet, die ihm auf Grund der Punkte 1 bis 4 dieses Abschnittes meines Testamentes zufallenden Vermögenswerte dann, wenn er beabsichtigt, einzelne hievon oder alle ganz oder teilweise an einen außenstehenden Dritten, der nicht Miterbe oder leiblicher ehelicher Nachkomme eines Miterben ist, zu veräußern, so hat er sie zuerst den übrigen Miterben (im Falle deren Vorversterbens dessen leiblichen ehelichen Nachkommen) zum Erwerb anzubieten. Jeder der übrigen Miterben hat Anspruch auf den anteiligen Erwerb einer angebotenen Beteiligung in jenem Verhältnis, in welchem er und die übrigen übernahmeberechtigten Miterben an der betreffenden Gesellschaft beteiligt sind. Soweit einzelne Miterben von ihrem ihnen hiemit eingeräumten Übernahmerecht nicht fristgerecht Gebrauch machen, wächst es den anderen Miterben innerhalb der Anbotsfrist zu. Zur Übernahme der angebotenen Beteiligung durch die übrigen Miterben läuft eine Frist von 90 Tagen; Beginn des Laufes dieser Frist ist der Tag, an welchem der verkaufswillige Miterbe einen der übrigen Miterben erstmalig nachweisbar von seiner Veräußerungsabsicht Kenntnis gegeben hat.

Die in diesem Punkt meinen Erben auferlegten Verpflichtungen sind im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung durch die Erben - oder den Testamentsvollstrecker - dadurch sicherzustellen, daß in die Verträge über die in Betracht kommenden Gesellschaften - ihrer Rechtsform entsprechend - die erforderlichen Bestimmungen aufgenommen werden.

...".

In Punkt VI. vermachte der Erblasser seiner Ehegattin Elisabeth H***** an seinem gesamten Vermögen das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht; in Punkt IX. bestimmte er Univ.Prof.Dr.Geiserich T***** gemeinsam mit seiner Ehegattin zu Testamentsvollstreckern. Er trug Univ.Prof.Dr.Geiserich T***** in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker auf, insbesondere für die Herstellung der Grundbuchsordnung und die von ihm verfügte Änderung einzelner Gesellschaftsverträge zu sorgen.

Am 20.6.1990 teilte der Kläger dem Verlassenschaftsgericht mit, daß er den in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteil seines Vaters an der Beklagten gemäß Punkt 17 des Gesellschaftsvertrages erwerben werde, soweit er ihm nicht ohnehin vererbt sei. Er ersuche zum Verwalter des Geschäftsanteils bestellt zu werden.

Dem widersprachen die Miterben des Klägers mit Schriftsatz vom 2.7.1990. Der Verstorbene sei alleiniger Geschäftsführer der Beklagten gewesen, die Bestellung eines Geschäftsführers sei daher dringend geboten. Das vom Kläger behauptete Angriffsrecht stehe im Widerspruch zu den Anordnungen im Testament; der Kläger könne es im übrigen wegen der Verpfändung seines Geschäftsanteiles nicht ausüben. Das Verlassenschaftsgericht solle Elisabeth H*****, in eventu Univ.Prof.Dr.Geiserich T*****, in eventu beide gemeinsam zum Verlassenschaftskurator bestellen und diesen ermächtigen, die Verlassenschaft in den Generalversammlungen der Beklagten zu vertreten und das Stimmrecht auszuüben.

Am 17.7.1990 stimmten der Kläger und dessen drei Schwestern der Bestellung von Elisabeth H***** zur Verlassenschaftskuratorin zu und kamen darüber hinaus überein, daß Elisabeth Haas die Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses zukommen solle. Gleichzeitig gaben die Erben eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes ab.

Mit Beschluß vom 20.7.1990 bestellte das Verlassenschaftsgericht "Elisabeth H***** mit Zustimmung aller Erben zum Verlassenschaftskurator (§ 811 ABGB)".

Das Landesgericht Linz wies am 20.7.1990 einen Antrag des Klägers ab, ihn gemäß § 15 a GmbHG zum Notgeschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Am 27.7.1990 beantragte der Kläger, Elisabeth H***** als Kuratorin der Beklagten sofort abzuberufen und, sollten sich die Erben nicht auf eine Person einigen können, einen Kurator zu bestellen. Elisabeth H***** habe dem Kläger mitgeteilt, sie werde sich zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellen lassen. Mittlerweile habe sie erkennen lassen, gegen den Kläger, dessen Rechte und Interessen handeln zu wollen. Dieser Antrag langte am 30.7.1990 beim Bezirksgericht Linz ein.

Am 31.7.1990 fand eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten statt, an welcher der Kläger und der Beklagtenvertreter als mit Stimmrechtsvollmacht vom 26.7.1990 ausgewiesener Machthaber der Verlassenschaftskuratorin teilnahmen. In dieser Generalversammlung wurde der Antrag des Klägers, ihn zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen, mit Stimmenmehrheit abgelehnt; dem Antrag der Verlassenschaftskuratorin, sie zur alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin der Beklagten zu bestellen, wurde von deren Machthaber zugestimmt. Der Kläger beteiligte sich nicht an der Abstimmung; er hatte sich von vornherein mit der Begründung dagegen ausgesprochen, daß sie nicht auf der Tagesordnung gestanden sei. Elisabeth H***** trug die Beschlüsse am selben Tag in das Protokollbuch ein; am 3.8.1990 wurde sie als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin anstelle des Verstorbenen im Firmenbuch eingetragen.

Am 12.9.1990 schlug der Kläger dem Verlassenschaftsgericht vor, die Bearbeitung seines Antrages vom 27.7.1990, Elisabeth H***** als Verlassenschaftskuratorin abzuberufen, vorerst ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 3.5.1991 teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Beklagtenvertreter mit, daß der Kläger seine Aufgriffsrechte wahrnehmen und auf dem Rechtsweg durchsetzen werde. Am 15.5.1991 berief Elisabeth H***** eine Generalversammlung der Beklagten für den 4.6.1991 ein. Der Kläger erhielt die Einladung am 16.5.1991. Als Tagesordnung wurde in der Einladung bekanntgegeben:

"Anpassung des Gesellschaftsvertrages an das Testament des am 3.6.1990 verstorbenen Herrn KR Konsul Eduard H***** vom 11.4.1989, und zwar im einzelnen wie folgt:

1. Verankerung des in Punkt 4 dieses Testamentes den Erben zur Auflage gemachten gleichteiligen Stimmrechtes für alle vier Erben, nämlich Frau Dr.Andrea R*****, Frau Dr.Martina S*****, Frau Mag.Georgia M***** und Herrn Eduard H***** jun., im Gesellschaftsvertrag und zu diesem Zwecke Änderungen des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt 11.

2. Verankerung des in Punkt 5 dieses Testamentes den Erben zur Auflage gemachten wechselseitigen Voraufgriffsrechtes für die Geschäftsanteile an der Firma H*****-Gesellschaft mbH und zu diesem Zwecke Aufhebung und Neufassung des Punktes 17 des Gesellschaftsvertrages."

Am 16.5.1991 teilte der Klagevertreter Elisabeth H***** mit, daß der Kläger von seinem Aufgriffsrecht gemäß Punkt 17 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch mache. Mit Schreiben vom 17.5.1991 an Elisabeth H***** regte der Klagevertreter an, die für den 4.6.1991 anberaumte Generalversammlung wieder abzuberufen. In seinem Antwortschreiben bestritt der Beklagtenvertreter einen Anspruch des Klägers gegen die Verlassenschaft auf Abtretung der Geschäftsanteile und kündigte an, daß die Generalversammlung stattfinden werde.

An der außerordentlichen Generalversammlung am 4.6.1991 nahmen der Klagevertreter als Vertreter des Klägers und Rechtsanwalt Dr.Christoph S***** als Vertreter der Elisabeth H***** als Verlassenschaftskuratorin teil. Rechtsanwalt Dr.Christoph S***** beantragte, den Gesellschaftsvertrag der Beklagten an das Testament des Verstorbenen anzupassen und die Bestimmungen 11 und 17 wie folgt neu zu fassen:

"11. Durchführung der Generalversammlung

Die Generalversammlung faßt, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Je S 1.000 (Schilling eintausend) einer Stammeinlage gewähren grundsätzlich eine Stimme.

Das Stimmrecht von an der Gesellschaft beteiligten Nachkommen des Herrn KR Konsul Eduard Haas, geboren 1921, ist insoferne beschränkt, als ein Nachkomme nicht mehr als 500 (fünfhundert) Stimmen auf sich vereinen kann.

Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten ist zulässig, jedoch bedarf es hiezu einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht.

17. Voraufgriffsrecht

Vor Einholung der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter ist der Geschäftsanteil, soferne er an andere Personen als Frau Dr.Andrea R*****, Herrn Eduard H*****, geboren 1955, Frau Dr.Martina S***** oder Frau Mag.Georgia M***** oder leiblichen ehelichen Nachkommen dieser (zusammen 'Übernahmeberechtigte') übertragen werden soll, diesen (im Falle des Vorversterbens den jeweiligen leiblichen ehelichen Nachkommen) zum Erwerb anzubieten.

Die Übernahmeberechtigten können die angebotene Beteiligung im Verhältnis von 20 % (zwanzig Prozent) für Frau Dr.Andrea R*****, 40 % (vierzig Prozent) für Herrn Eduard H*****, geboren 1955, 20 % (zwanzig Prozent), für Frau Dr.Martina S***** und 20 % (zwanzig Prozent) für Frau Mag.Georgia M***** übernehmen.

Soweit einzelne Übernahmeberechtigte von dem ihnen hiemit eingeräumten Übernahmerecht nicht fristgerecht Gebrauch machen, wächst es den anderen Übernahmeberechtigten im oben angeführten Verhältnis zu.

Zur Übernahme der angebotenen Beteiligung durch die Übernahmeberechtigten läuft eine Frist von neunzig Tagen.

Beginn des Laufes dieser Frist ist der Tag, an dem der verkaufswillige Gesellschafter sämtlichen Übernahmeberechtigten erstmals nachweislich von seiner Veräußerungsabsicht Kenntnis gegeben hat.

Die Übernahmeberechtigten sind an ein von dritter Seite etwa gestelltes Erwerbsanbot nicht gebunden; sie sind vielmehr berechtigt, dann, wenn eine Einigung über den Erwerbspreis bis zur Beendigung der Anbotsfrist nicht zustandekommt, die Ermittlung des Erwerbspreises durch Herrn Univ.Prof.Dr.Geiserich T*****oder - falls dieser weggefallen sein sollte - durch einen anderen beeideten Wirtschaftsprüfer der S***** AG auf Kosten des veräußerungswilligen Gesellschafters zu begehren.

Bei der Ermittlung des Erwerbspreises sind die betriebswirtschaftlichen Richtlinien des in Betracht kommenden Fachgutachtens des Institutes für Betriebswirtschaft, Organisation und Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuwenden; ein möglicher Börsenkurs oder in einem anderen Veräußerungsfall erzielter Veräußerungspreis oder der in Punkt 19 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Wert ist nicht maßgebend.

Ist der Erwerbspreis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten durch Erwerbspreisbestimmung seitens des Berechtigten festgelegt, so kann die betreffende Beteiligung von den Übernahmeberechtigten auf dieser Grundlage übernommen werden.

Wird jedoch innerhalb der oben angeführten Frist von neunzig Tagen kein Übernahmebegehren gestellt, so ist der übertragungswillige Gesellschafter berechtigt, die Übertragung an einen außenstehenden Dritten vorzunehmen, soferne die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegt."

Für diesen Antrag stimmte Rechtsanwalt Dr.Christoph S*****, der Klagevertreter stimmte dagegen. In der Folge stellte Rechtsanwalt Dr.Christoph S***** als Vorsitzender der Generalversammlung fest, daß der Beschluß rechtswirksam zustandegekommen sei. Der Klagevertreter begründete seine Ablehnung wie folgt:

"Nach § 50 GmbHG ist für Beschlüsse der Generalversammlung, welche die Rechte der einzelnen Gesellschafter beschneiden, Einstimmigkeit erforderlich. Durch die Abänderung der §§ 11 und 17 im Sinne des heute gestellten Antrages würden die Gesellschafterrechte des Gesellschafters Eduard H*****, geboren 1955, einschneidend beschränkt werden. Nachdem die Abstimmung kein einheitliches Ergebnis hatte, ist daher der Beschluß nicht im Sinne des gestellten Antrages rechtsgültig zustandegekommen. Der Gesellschafter Eduard H*****, geboren 1955, wird im Falle der Anmeldung dieses Beschlusses beim Handelsregister bzw Firmenbuch den Beschluß anfechten".

Elisabeth H***** trug den Beschluß noch am 4.6.1991 in das Protokollbuch ein.Das Firmenbuchgericht ordnete antragsgemäß am 30.9.1991 an, im Firmenbuch bei den Rechtsverhältnissen der Gesellschaft einzutragen: "Mit Beschluß vom 4.6.1991 wurden die Punkte 11 und 17 des Gesellschaftsvertrages geändert." Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers wurde zurückgewiesen; dem Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß wurde nicht Folge gegeben (6 Ob 9/92). Mit Beschluß vom 23.7.1992, 1 A 1007/92x-89 des Bezirksgerichtes Linz wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages verlassenschaftsbehördlich genehmigt; dieser Beschluß wurde vom Landesgericht Linz als Rekursgericht zu 18 R 553/92 bestätigt. Das Revisionsrekursverfahren ist noch anhängig.

Mit der am 12.7.1991 beim Landesgericht Linz eingelangten Klage begehrt der Kläger, zwischen ihm und der Beklagten festzustellen, daß der von Notar Dr.Hanno S*****am 13.6.1991 zu GZ 4761 beurkundete, als Generalversammlungsbeschluß der Firma H*****-Gesellschaft mbH bezeichnete Beschluß nichtig bzw unwirksam ist. In eventu begehrt er, zwischen ihm und der Beklagten festzustellen, daß der am 4.6.1991 gefaßte Generalversammlungsbeschluß der Firma H*****-Gesellschaft mbH, vom öffentlichen Notar Dr.Hanno S***** am 13.6.1991 zu GZ 4761 beurkundet, dem Kläger gegenüber unwirksam ist. Schließlich begehrt er, den vom öffentlichen Notar Dr.Hanno S***** zu GZ 4761 am 13.6.1991 beurkundeten Generalversammlungsbeschluß der Firma H*****-Gesellschaft mbH vom 4.6.1991 für nichtig zu erklären.

Der Generalversammlungsbeschluß vom 4.6.1991 sei ein Scheinbeschluß, er sei absolut nichtig und zumindest dem Kläger gegenüber wirkungslos. Elisabeth H***** sei als Verlassenschaftskuratorin nicht ermächtigt gewesen, das Stimmrecht auszuüben, insbesondere nicht in einer außerordentlichen Verwaltungsangelegenheit. Sie sei in Wahrheit nie Geschäftsführerin gewesen. Die Generalversammlung sei daher durch keine befugte Person einberufen worden. Mangels Vertretungsmacht und mangels Abstimmungsbefugnis der Verlassenschaftskuratorin sei der Beschluß absolut nichtig. Die Bestellung der Elisabeth H***** zur Geschäftsführerin sei ein Insichgeschäft, das wegen der Gefahr einer Interessenkollision nichtig sei. Der Generalversammlungsbeschluß sei demnach von einer Privatperson unbefugterweise in das Protokollbuch eingetragen worden; die Frist nach § 41 GmbHG habe nicht zu laufen begonnen. Der bekämpfte Beschluß schädige die Interessen des Klägers in sittenwidriger Weise. Er greife in Rechte des Klägers ein, die ihm ohne seine Zustimmung nicht genommen werden könnten. Das Aufgriffsrecht sei ein Sonderrecht, das der Kläger schon vor der Einantwortung ausüben habe können. Die Generalversammlung vom 4.6.1991 sei ohne genaue Angabe der Tagesordnung einberufen worden. Der Beschluß sei daher nach § 41 GmbHG für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Elisabeth H***** sei wirksam zur Verlassenschaftskuratorin bestellt worden. Sie sei berechtigt gewesen, sich zur Geschäftsführerin bestellen zu lassen, die Generalversammlung für den 4.6.1991 einzuberufen und in dieser die klagegegenständliche Änderung des Gesellschaftsvertrages zu beschließen. Der Beschluß sei wirksam in das Protokollbuch eingetragen worden. Die vom Kläger geltend gemachten gemachten Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Der Kläger habe die Frist für die Nichtigkeitsklage gemäß § 41 GmbHG nicht eingehalten.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren insoweit teilweise Folge, als es feststellte, daß der von Notar Dr.Hanno S***** am 13.6.1991 zu GZ 4761 beurkundete Beschluß in der Generalversammlung der H*****-Gesellschaft mbH am 4.6.1991 so lange unwirksam ist, als die Rechte des Klägers als dem nach dem Ableben des Eduard H***** sen. verbleibenden Gesellschafter der H*****-Gesellschaft mbH laut Punkt 17 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages dieser Gesellschaft vom 21.11.1984 mit der am 9.5.1986 erfolgten Änderung des Punktes 17 noch nicht untergegangen sind. Das Mehrbegehren und die beiden Eventualbegehren wies das Erstgericht ab.

Eduard H***** sen. habe den Gesellschaftsvertrag letztwillig nicht ändern können und auch nicht geändert. Das Recht des Klägers, den Anteil des Verstorbenen aufzugreifen, sei daher aufrecht gewesen, als die Generalversammlung vom 4.6.1991 abgehalten wurde. Elisabeth H***** sei als Verlassenschaftskuratorin berechtigt gewesen, die mit dem Geschäftsanteil des Verstorbenen verbundenen Rechte auszuüben. Die Bestellung zur Verlassenschaftskuratorin sei gemäß § 78 AußStrG erfolgt und in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon, ob Elisabeth H***** rechtsgültig zur Geschäftsführerin bestellt wurde, sei die Generalversammlung vom 4.6.1991 wirksam einberufen worden. Ein allfälliger Einberufungsmangel wäre überdies geheilt, weil beide Gesellschafter vertreten waren. Mit der uneingeschränkten Änderung des Punktes 17 habe Elisabeth H***** aber ihre Vertretungsmacht überschritten; die Überschreitung könne auch durch eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht nicht saniert werden. Der Beschluß vom 4.6.1991 sei solange nicht rechtswirksam, solange der Kläger auf die Ausübung seiner Gesellschafterrechte nach Punkt 17 Abs 2 nicht verzichtet habe. Daß eine verlaßbehördliche Genehmigung notwendig sei, ergebe sich aus § 145 AußStrG. Bis zur Genehmigung sei der Beschluß nicht rechtswirksam; auch die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG habe daher nicht zu laufen begonnen. Soweit die Verlassenschaftskuratorin Rechte in Anspruch genommen habe, die über jene des Verstorbenen hinausgingen, liege ein Scheinbeschluß vor. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der dadurch bewirkten Unwirksamkeit. Im übrigen sei der Beschluß weder nichtig noch anfechtbar.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei.

Elisabeth H***** sei wirksam zur Verlassenschaftskuratorin bestellt worden. Das gleiche gelte für ihre Bestellung zur Geschäftsführerin; Elisabeth H***** habe damit eine vom Amt des Verlassenschaftskurators losgelöste Funktion in der Beklagten erlangt. Der Kläger könne nicht mehr geltend machen, daß die Bestellung zur Geschäftsführerin ein nichtiges Insichgeschäft gewesen sei. Er könne sich demnach auch nicht darauf berufen, daß die Generalversammlung vom 4.6.1991 durch keine befugte Person einberufen worden sei und daß die Eintragung in das Protokollbuch als unbefugte Eintragung einer Privatperson anzusehen sei. Selbst als Insichgeschäft wäre die Bestellung der Verlassenschaftskuratorin zur Geschäftsführerin zulässig, weil dadurch weder die Interessen des ruhenden Nachlasses noch die Sicherheit des Verkehrs gefährdert worden seien. Elisabeth H***** habe demnach als wirksam bestellte Geschäftsführerin die Generalversammlung wirksam einberufen und den Beschluß in das Protokollbuch eintragen können; eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung sei dafür nicht notwendig gewesen.

Die Einwände des Klägers gegen das Tätigwerden seiner Mutter im Zusammenhang mit der Beschlußfassung vom 4.6.1991 könnten daher nur ihre Stellung als Verlassenschaftskuratorin, als Vertreterin des ruhenden Nachlasses und damit der Geschäftsanteile des Verstorbenen betreffen. Der Kläger habe bereits mit dem Tode seines Vaters seinen Schwestern gegenüber eine bedingte Rechtsposition erlangt, die nur noch von seinem Entschluß und vom schriftlichen Verlangen gegenüber den drei Schwestern abhängig sei. In diese Rechtsposition habe durch die nachfolgenden Gesellschaftsvertragsänderungen nicht eingegriffen werden können. Da die Klage aber von einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers durch den Generalversammlungsbeschluß vom 4.6.1991 ausgehe, fehle den Feststellungsbegehren die Berechtigung.

Die Anfechtungsklage nach § 41 ff GmbHG sei verfristet: Die Frist habe unabhängig von einer abhandlungsgerichtlichen Genehmigung zu laufen begonnen. Eine genehmigungsbedürftige Rechtshandlung sei zwar vor Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksam, binde aber bereits beide Vertragsteile. Zur Beseitigung dieser Bindungswirkung wäre die Nichtigkeitsklage schon innerhalb der Frist einzubringen gewesen. Eine verlaßbehördliche Genehmigung sei aber nicht erforderlich; wäre sie erforderlich, so sei sie zu erteilen, weil damit dem Testament entsprochen worden sei.

Der Auffassung, es gebe absolut nichtige Beschlüsse, seien die Besonderheiten des GmbH-Rechtes entgegenzuhalten. Der gegenständliche Beschluß sei kein Scheinbeschluß. Ob der Beschluß in Sonderrechte des Klägers eingreife, könne dahingestellt bleiben. Auch in diesem Fall stehe dem Gesellschafter nur die Klage nach § 41 GmbHG offen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. In eventu beantragt er, das Ersturteil wiederherzustellen, dem ersten Eventualbegehren oder dem zweiten Eventualbegehren stattzugeben. Schließlich stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der klagegegenständliche Generalversammlungsbeschluß seine Rechtsposition auch unabhängig von seinem Aufgriffsrecht berühre. Auch bei einem Obsiegen im Rechtsstreit um den Aufgriff der Anteile wäre er von der Gesellschaftsvertragsänderung betroffen, müßte er doch in der Folge die Statuten ändern. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gebe es absolut nichtige Beschlüsse, deren Nichtigkeit mit Feststellungsklage geltend zu machen sei. Das gelte vor allem für Beschlüsse, die nach § 879 ABGB sittenwidrig und damit nichtig seien. Mit dem angefochtenen Beschluß sei nicht dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen worden. Im Testament sei mit keinem Wort erwähnt, daß das Aufgriffsrecht von Todes wegen beseitigt und durch ein Aufgriffsrecht unter Lebenden ersetzt werden solle. Es sei daher bereits das Hauptbegehren berechtigt. Das gleiche gelte für das erste Eventualbegehren. Die dem zweiten Eventualbegehren zugrunde liegende Klage nach § 41 GmbHG sei nicht verfristet. Die Änderung eines Gesellschaftsvertrages in wichtigen Punkten bedürfe der gerichtlichen Genehmigung. Die Stimmrechtsausübung sei kein Rechtsgeschäft; vor der Genehmigung gebe es daher keine Bindungswirkung. Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG beginne demnach nicht vor der Genehmigung zu laufen. Frühestens werde die Frist mit dem Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses in der vom Gesetz zwingend geforderten Form in Gang gesetzt, das sei das Vorliegen eines notariellen Protokolls. Dieses Protokoll sei erst am 13.6.1991 errichtet worden; die am 12.7.1991 eingebrachte Klage sei daher keinesfalls verfristet.

Nach § 41 Abs 1 GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, wenn der Beschluß nach dem GmbHG als nicht zustande gekommen anzusehen ist (Z 1) oder wenn der Beschluß durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne daß bei der Beschlußfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit letzterem in Widerspruch steht (Z 2). Während der Oberste Gerichtshof die Frage, ob es nicht bloß anfechtbare, sondern (absolut) nichtige Gesellschafterbeschlüsse gibt, bisher offengelassen hat (ua SZ 49/51; SZ 56/84; WBl 1988, 339; s. auch ecolex 1991, 782; RdW 1992, 79), unterscheidet die Lehre zwischen anfechtbaren und (absolut) nichtigen Gesellschafterbeschlüssen. Während anfechtbare Beschlüsse (nur) in einem Verfahren nach § 41 GmbHG beseitigt werden können, ist ein solches Verfahren nach nahezu einhelliger Auffassung bei (absolut) nichtigen Beschlüssen zwar zulässig, aber nicht notwendig (Koppensteiner, GmbHG Kommentar § 41 Rz 7; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 378; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 420 f; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbHG2 Anm 1 f zu § 41 je mwN; s auch Schönherr, Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Gesellschaft mbH JBl 1960, 3, 39 [3 ff]; anders nur Wünsch in Egger-Jud-Lechner-Wünsch [Hrsg], Unternehmensbewertung 53 [125 ff]). Die Nichtigkeit soll, wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden können, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt. Der Oberste Gerichtshof hat dies für Fälle anerkannt, in denen nur zum Schein ein Beschluß vorlag (SZ 50/51; SZ 58/88).

Koppensteiner (aaO § 41 Rz 8) will die Kategorie des (wirkungslosen) Scheinbeschlusses zugunsten der Annahme eines (absolut) nichtigen Beschlusses aufgeben (so offenbar auch OLG Wien in ecolex 1991, 392);

welche anderen Mängel einen Beschluß nichtig machen sollen, ist strittig. Einigkeit besteht im wesentlichen darüber, daß Generalversammlungsbeschlüsse, die gegen ein Strafgesetz, durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten sowie gegen zwingende Bestimmungen, insbesondere Gläubigerschutzvorschriften, verstoßen, nichtig sein sollen (s Koppensteiner aaO § 41 Rz 10 ff; Reich-Rohrwig aaO 392 ff; Gellis/Feil aaO § 41 Anm 5 ff; Harrer, Haftungsprobleme bei der Gesellschaft mbH 81 ff). Thöni (Sittenwidrigkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen - Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund? WBl 1992, 353 [359 f]) lehnt die analoge Übernahme der aktienrechtlichen Beschränkung der Nichtigkeitssanktion auf inhaltlich sittenwidrige Beschlüsse (§ 199 Abs 1 Nr. 4 AktG) in das GmbH-Recht ab und wendet § 879 ABGB an. Danach sollen Generalversammlungsbeschlüsse auch dann sittenwidrig sein, wenn ihr Gesamtcharakter (Beweggrund, Zweck, Inhalt) oder ihr Zustandekommen gegen die guten Sitten verstößt; sittenwidrig seien aber nur grob rechtswidrige Verstöße. Die überwiegende Zahl der Mehrheits/Minderheitskonflikte lasse sich nur mittels der strengeren sachspezifischeren Verhaltensmaßstäbe des Gleichbehandlungsgebots sowie der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht lösen, bei deren Verletzung die Anfechtungsklage offenstehe (Thöni aaO 361 f).

Daß der klagsgegenständliche Beschluß kein Scheinbeschluß ist, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Die Revision enthält dazu keine Ausführungen. Der Revisionswerber hält aber an seiner Auffassung fest, daß der Beschluß nach § 879 ABGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Sittenwidrigkeit erblickt der Kläger darin, daß der bekämpfte Beschluß in seine Rechte eingreife und seine Interessen verletze.

Beide Vorinstanzen haben darauf hingewiesen, daß das aus § 17 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages idF vom 30.4.1986 abgeleitete Aufgriffsrecht des Klägers durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht beseitigt wurde. Der Kläger war bereits mit dem Tode seines Vaters berechtigt, das Aufgriffsrecht auszuüben; dieses Recht konnte ihm durch die nachfolgende Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht genommen werden.

Die Einräumung eines Aufgriffsrechtes unter Lebenden und die Festsetzung eines Höchststimmrechtes werden vom Kläger nicht als Gründe für die behauptete Nichtigkeit geltend gemacht, weil ihm, wie er ausführt, nicht zugemutet werden könne, die damit erfüllten Testamentsbestimmungen zu bekämpfen. Andernfalls erhielte er nur den Pflichtteil. Als Grund für die behauptete Nichtigkeit bleibt daher nur die Beseitigung des Aufgriffsrechtes von Todes wegen; gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen die behaupteten Mängel des Zustandekommens dieses Beschlusses verneint werden, bringt der Revisionswerber nichts vor.

Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 50 Abs 1 GmbHG); eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrage obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden (§ 50 Abs 4 GmbHG). Das Aufgriffsrecht von Todes wegen war zu Gunsten und zu Lasten aller Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Mit seiner Aufhebung wurde demnach kein einem einzelnen Gesellschafter vertragsmäßig zugestandenes Individualrecht verletzt; die Gesellschafter wurden auch nicht ungleichmäßig behandelt. Nach einem Teil der Rechtsprechung lag daher kein Sonderrecht im Sinne von § 50 Abs 4 GmbHG vor (SZ 6/263; EvBl 1958/322; SZ 38/87; s auch Scholz-Priester, KommzGmbHG7 § 53 Rz 47); die Lehre und die jüngere Rechtsprechung (SZ 59/104) halten demgegenüber das Vorliegen eines Sonderrechts auch bei gleichmäßiger Begünstigung aller Gesellschafter für möglich (Koppensteiner aaO § 50 Rz 12; Reich-Rohrwig aaO 428 f; Gellis/Feil Anm 11 zu § 50; Nitsche, Grenzen satzungsändernder Mehrheitsbeschlüsse im Recht der GmbH, GS-Schönherr 217 [220 f]). In diesem Fall sei aber ein Sonderrecht im Zweifel nicht zu vermuten (Koppensteiner aaO unter Hinweis auf Nitsche aaO 221).

Im vorliegenden Fall ist nicht maßgebend, ob dem Kläger mit der Einräumung des Aufgriffsrechts von Todes wegen im Jahre 1986 ein Sonderrecht gewährt wurde, weil die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahre 1991 die Ausübung dieses Rechts nach dem Ableben des Mehrheitsgesellschafters im Jahre 1990 nicht berührt; entscheidend ist vielmehr, ob das Aufgriffsrecht von Todes wegen im Zeitpunkt der bekämpften Satzungsänderung als Sonderrecht des Klägers aufzufassen war. Dabei sind zwei mögliche Fallgestaltungen zu berücksichtigen: Dringt der Kläger mit seinem Aufgriffsbegehren durch, dann wird er Alleingesellschafter und bedarf keines Aufgriffsrechtes welcher Art immer. Unterliegt der Kläger, so wird er nach Einantwortung des Nachlasses einer von vier etwa gleichaltrigen Gesellschaftern sein, von denen jeder ein Stimmrecht von 25 % haben wird. (Eine solche Regelung ist gemäß § 39 Abs 2 GmbHG zulässig.) Der Kläger hätte daher, wäre das Aufgriffsrecht von Todes wegen nicht bereits aufgehoben, seine Aufhebung auch nach der Einantwortung nicht verhindern können, weil die anderen Gesellschafter über eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der Stimmen verfügen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, daß das Aufgriffsrecht von Todes wegen im Zeitpunkt der bekämpften Satzungsänderung als Sonderrecht des Klägers aufzufassen wäre. Die Aufhebung des Aufgriffsrechts von Todes wegen verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (s dazu SZ 38/87). Ein solcher Verstoß läge vor, wenn die Rechtsposition aller Gesellschafter nur scheinbar gleichmäßig verschlechtert würde, während die Satzungsänderung die Verschlechterung der Rechtsposition eines einzelnen Minderheitsgesellschafters bezweckte (s Nitsche aaO 222). Davon kann hier keine Rede sein. Die Chancen der vier etwa gleichaltrigen Gesellschafter, von einem Aufgriffsrecht von Todes wegen beim Ableben eines Mitgesellschafters Gebrauch machen zu können, werden etwa gleich sein.

Damit entfällt jede Grundlage für die vom Kläger behauptete Sittenwidrigkeit und die daraus abgeleitete Nichtigkeit: Es widerspricht nicht den guten Sitten, wenn ein Aufgriffsrecht von Todes wegen beseitigt wird und wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der den Beschluß bekämpfende Gesellschafter dadurch gegenüber seinen Mitgesellschaftern in irgendeiner Weise benachteiligt oder sonst in seinen Rechten verkürzt werden sollte (vgl Ulmer in Hachenburg, Kommentar zum GmbHG7 § 53 Rz 114, wonach nach ganz herrschender Meinung für die nachträgliche Aufhebung von Abtretungsbeschränkungen grundsätzlich ein mit satzungsändernder Mehrheit gefaßter Beschluß genügt). Hiebei muß auch berücksichtigt werden, daß Geschäftsanteile nach der zwingenden Bestimmung des § 76 Abs 1 GmbHG frei vererblich sind, wenngleich es sich bei der Einräumung eines Aufgriffsrechtes von Todes wegen um keine erbrechtliche, sondern um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt. Auch sonstige Gründe, die den Beschluß im Sinne der oben zitierten Lehre absolut nichtig oder auch nur anfechtbar machten, sind nicht erkennbar.

Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die Klage rechtzeitig eingebracht wurde. Unabhängig davon, ob es absolut nichtige Beschlüsse gibt, die keiner Anfechtung bedürfen, und ob die Frist für die Anfechtung des vor der verlaßbehördlichen Genehmigung schwebend unwirksamen Beschlusses (s Koppensteiner aaO § 41 Rz 42; zu den Rechtswirkungen des schwebend unwirksamen Gesellschafterbeschlusses Schilling/Zutt in Hachenburg § 47 Anh Rz

18) bereits mit der Eintragung in das Protokollbuch begonnnen hat (SZ 23/170; SZ 39/136) oder erst mit der - noch nicht rechtskräftigen - verlaßbehördlichen Genehmigung beginnt, sind sämtliche Begehren des Klägers unbegründet: Die Aufhebung des Aufgriffrechtes von Todes wegen greift nicht in ein Sonderrecht des Klägers ein und ist auch aus keinem anderen Grund gesetz- oder sittenwidrig.

Die Revision muß erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der begehrte Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG war nicht zuzuerkennen, weil in der Revisionsbeantwortung im wesentlichen nur die bereits in der Berufung und in der Berufungsbeantwortung gebrachten Argumente wiederholt werden und das Berufungsgericht den Mehraufwand durch Zuerkennung des begehrten Zuschlages abgegolten hat.

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