OGH 1Ob539/76

OGH1Ob539/767.4.1976

SZ 49/51

Normen

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §41
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §41

 

Spruch:

Die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH durch einen Gesellschaftsbeschluß kann nur mit Klage gegen die Gesellschaft bekämpft werden

OGH 7. April 1976, 1 Ob 539/76 (OLG Wien 1 R 320/75; KG Wiener Neustadt 2 Cg 1561/75)

Text

Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Antragsteller) begehrt mittels Klage, der Erstbeklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Erstantragsgegner) sei schuldig zu unterlassen, als Gesellschafter der Adalbert Z GmbH aufzutreten, insbesondere in Generalversammlungen dieser Gesellschaft das Stimmrecht auszuüben, die Zweitbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Zweitantragsgegnerin) sei schuldig zu unterlassen, als Geschäftsführerin der genannten GmbH tätig zu werden, insbesondere in deren Namen Anträge beim Kreisgericht Wiener Neustadt als Registergericht zu stellen. Zur Sicherung des Anspruchs auf Ausübung der Funktion als Geschäftsführer begehrte der Antragsteller die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit gleichem Inhalt. Zur Begründung seines Begehrens brachte der Antragsteller vor, der Erstantragsgegner sei wegen Nichtzahlung seiner Stammeinlage gemäß den §§ 66 ff. GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden; ungeachtet dessen habe er als Mehrheitsgesellschafter nach vollzogenem Ausschluß aus der Gesellschaft in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975, die von ihn (Antragsteller) am 13. Oktober 1975 abberaumt worden sei, seine Abberufung als Geschäftsführer und die Bestellung der Zweitantragsgegnerin als Geschäftsführer beschlossen; die Zweitantragsgegnerin sei auch als Geschäftsführer tätig geworden.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und machte deren Vollzug von dem Erlag einer Sicherheit von 50 000 S abhängig. Hiebei sprach es aus, daß die vom Antragsteller zu C 528/75 des Bezirksgerichtes Neunkirchen erlegte Sicherheit auch als Sicherheit in diesem Verfahren gelte.

Das Erstgericht erachtete folgenden Sachverhalt als bescheinigt:

Mit Notariatsakt vom 18. Jänner 1974 grundeten der Antragsteller und der Erstantragsgegner die Adalbert Z GmbH mit einem Stammkapital von 100 000 S. Der Antragsteller übernahm als Stammeinlage 49 000 S und der Erstantragsgegner 51 000 S. In Punkt 5 des Vertrages wurde die bare Einzahlung der Stammeinlagen bestätigt. Der Antragsteller wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt. Die Einträgung der Gesellschaft im Handelsregister des Kreisgerichtes Wiener Neustadt erfolgte am 27. Feber 1974. Entgegen der in Punkt 5 des Vertrages abgegebenen Erklärung wurden die Stammeinlagen nicht einbezahlt. Der Antragsteller übergab wohl dem Erstantragsgegner Anfang 1974 insgesamt 130 000 S, jedoch ohne nähere Zweckwidmung. Erst als er in der Folge Verdacht gegen den Erstantragsgegner wegen Unregelmäßigkeiten schöpfte, stellte er an Hand einer Überprüfung der Buchhaltung fest, daß die Stammeinlagen nicht einbezahlt worden waren. Er leistete daher am 3. September 1975 eine Zahlung von 49 000 S bei der Wiener Neustädter Sparkasse auf das Konto "Firma Adalbert Z Gesellschaft m. b. H., Stammkapitalkonto" zur Verfügung der genannten Firma. Mit rekommandiertem Schreiben vom 5. September 1975 beraumte der Antragsteller als Geschäftsführer der Gesellschaft für den 14. Oktober 1975 eine Generalversammlung an; dieses Schreiben übernahm der Erstantragsgegner am 9. September 1975. Mit Schreiben vom 5. September 1975 forderte der Antragsteller als Geschäftsführer der Gesellschaft den Erstantragsgegner zur sofortigen Einzahlung der Stammeinlage von 51 000 S auf. Dieses Schreiben übernahm der Erstantragsgegner am 8. September 1975. Da eine Einzahlung nicht erfolgte, forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 1975 den Erstantragsgegner unter Setzung einer Frist von einem Monat sowie Androhung des Ausschlusses gemäß § 66 GmbHG neuerlich zur Einzahlung seiner Stammeinlage auf. Dieses am 9. September 1975 aufgegebene Schreiben nahm der Erstantragsgegner trotz der am 9. und 10. September 1975 erfolgten postamtlichen Verständigung nicht an. Am 10. Oktober 1975 erklärte hierauf der Antragsteller gegenüber dem Erstantragsgegner dessen Ausschluß aus der Gesellschaft. Das bezügliche Schreiben wurde am 11. Oktober 1975 eingeschrieben aufgegeben. Am selben Tage wurde außerdem dem Erstantragsgegner ein Telegramm desselben Inhalts übermittelt. Am 13. Oktober 1975 beraumte der Antragsteller die für den 14. Oktober 1975 anberaumte Generalversammlung ab, ohne hievon den Erstantragsgegner zu verständigen. Trotzdem hielt der Erstantragsgegner am 14. Oktober 1975 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und des Notarsubstituten Dr. T eine Generalversammlung ab. Bei dieser Generalversammlung bestellte er die Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin. Am 6. November 1975 wurde in Gegenwart des öffentlichen Notars Dr. Robert L eine "außerordentliche Generalversammlung" abgehalten. Die Tagesordnung wurde mit Abberufung und Neuwahl des Geschäftsführers und Regelung der Geschäftsführerbezüge bekanntgegeben. Nachdem festgestellt worden war, daß der Antragsteller zur Generalversammlung nicht geladen worden war, wurde vom Erstantragsgegner eine neuerliche Generalversammlung für den 25. November 1975 am Sitz der Gesellschaft einberufen.

Rechtlich führte der Erstrichter aus, gemäß § 63 GmbHG sei jeder Gesellschafter verpflichtet, die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe einzubezahlen. Der Erstantragsgegner sei hiezu mit Schreiben vom 5. September 1975 und in der Folge mit Schreiben vom 9. September 1975 aufgefordert worden, wobei ihm im zuletzt genannten Schreiben eine Nachfrist von einem Monat gesetzt und der Ausschluß aus der Gesellschaft angedroht worden sei. Dieses Schreiben sei zwar vom Erstantragsgegner nicht behoben worden, doch sei die Monatsfrist vom Zustellversuch an zu berechnen; sie sei am 10. Oktober 1975 abgelaufen. Gemäß § 66 Abs. 2 GmbHG sei demnach der Ausschluß des Erstantragsgegners aus der Gesellschaft rechtsverbindlich ausgesprochen worden. Es habe sich demnach aber auch erübrigt, den Erstantragsgegner von der am 13. Oktober 1975 durch den Antragsteller vorgenommenen Abberaumung der für den 14. Oktober 1975 anberaumten Generalversammlung zu verständigen. Die in dieser Generalversammlung vom Erstantragsgegner vorgenommene Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin sei wirkungslos. Die Antragsgegner seien als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Gesellschaft aufgetreten, obwohl sie hiezu nicht berechtigt seien; demzufolge sei aber auch die Gefährdung des Anspruchs des Antragstellers bescheinigt und die begehrte einstweilige Verfügung gerechtfertigt.

Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragsgegner gab das Rekursgericht Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Das Rekursgericht führte aus, der Anspruch des Antragstellers werde nicht auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, sondern auf das Gesetz gestützt. Nach § 42 Abs. 1 GmbHG stehe dem Antragsteller als Gesellschafter der Adalbert Z Ges. m. b. H. das Recht zu, die in der Generalversammlung vom 25. November 1975 gefaßten Beschlüsse als nichtig zu bekämpfen, falls er die Ansicht vertrete, daß sie dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerstreiten. Diese Klage sei aber nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift gegen die Gesellschaft zu richten. Wollte man die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse als absolut nichtig erachten, stunde gegebenenfalls der Gesellschaft ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu, nicht aber dem Antragssteller; dieser könne weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer derartige Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Antragsteller führt aus, Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsrecht, wie er sie geltend mache, könnten gegenüber jedem Dritten, durch den diese Rechte verletzt oder gefährdet werden, geltend gemacht werden.

Die Nichtigkeitsklage sei gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten; im Hinblick auf den Umstand, daß nur er, Antragsteller, Geschäftsführer sei, müsse zur Vertretung der Gesellschaft ein Kurator bestellt werden, der pflichtgemäß das Klagsvorbringen, das dahin lauten müßte, es habe sich am 25. November 1975 um eine Generalversammlung gehandelt, in der der Erstantragsgegner als Mehrheitsgesellschafter zur Beschlußfassung befugt gewesen sei, zu beurteilen habe. In diesem Falle bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft bezüglich eines Unterlassungsanspruchs. Werde davon ausgegangen, daß am 25. November 1975 nur Scheinbeschlüsse gefaßt worden seien, lasse sich für die Gesellschaft ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen, weil es für sie gleichgültig sei, wer Geschäftsführer sei.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verfügung zur Sicherung seines Anspruchs auf Ausübung der Geschäftsführertätigkeit für die Adalbert Z GmbH. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit durch Beschluß der Gesellschafter widerrufen werden; eine hier an sich zulässige Beschränkung des Widerrufsrechtes (vgl. § 16 Abs. 2 GmbHG) ist im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Auch die Bestellung weiterer Geschäftsführer erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG durch Beschluß der Gesellschafter. Diese Gesellschafterbeschlüsse bedürfen in Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Regelung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich je 100 S der übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren (§ 39 GmbHG). Eine Gefährdung der Rechtsstellung des Antragstellers als Geschäftsführer der Gesellschaft kann daher nur dadurch erfolgen, daß durch Mehrheitsbeschluß ein weiterer Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt bzw. der Antragsteller selbst als Geschäftsführer abberufen wird. Einen derartigen Beschluß könnte der Antragsteller als Gesellschafter gegebenenfalls mit Nichtigkeitsklage bekämpfen. Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend erkennt, ist diese Klage gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter zu richten; die Klage ist darauf zu grunden, daß der Beschluß zwingende Vorschriften des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages - ohne daß dessen Abänderung erfolgt wäre - verletzt oder nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist (§ 41 GmbHG). Die Ausführung des mit Nichtigkeitsklage bekämpften Beschlusses kann dann durch einstweilige Verfügung aufgeschoben werden, wenn der Gesellschaft unwiederbringlicher Schaden droht (§ 42 Abs. 4 GmbHG). In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist daher immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, wie Gellis, Kommentar, 149 zutreffend hervorhebt, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern unter- und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handle. In der deutschen Literatur (Hachenburg[6], § 45 Anm. 23) wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft untereinander in keiner Rechtsbeziehung stehen. Auch in der Regierungsvorlage zum Gesetz (abgedruckt bei Skerlj, Das Gesetz über die Gesellschaften m. b. H.[2], 60) wird hervorgehoben, daß durch die Nichtigkeitsklage und die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters hinreichend geschützt seien, denn entweder beruhten sie auf zwingendem Recht oder auf einer Festsetzung des Vertrages; jeder andere Beschlußinhalt müsse einer Anfechtung entzogen bleiben. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Ges. m. b. H. zustehen, im § 41 Abs. 2 und 4 GmbHG genau umschrieben seien; es sei dies nur die unter den dort genau angegebenen Voraussetzungen innerhalb bestimmter Frist einzubringende Nichtigkeitsklage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung behufs Aufschiebung des angefochtenen Beschlusses. Demzufolge wurde dem Gesellschafter die Anfechtung der Eintragung eines Beschlusses im Registerverfahren versagt (SZ 22/123; HS 5583, 6600). Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefaßte Beschlüsse - wie hier die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin - kann daher nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden; es fehlt dann aber auch an einem Anspruch, der einer Sicherung durch einstweilige Verfügung zugänglich wäre. Auch in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung SZ 27/276 wurde nur zur Sicherung einer gegen die Gesellschaft erhobenen Nichtigkeitsklage die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bewilligt, was § 42 Abs. 4 GmbHG ja ausdrücklich vorsieht. Künftig allenfalls ins Auge gefaßte Beschlüsse können dann aber in Ermangelung eines vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinne nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden.

Im hier vorliegenden Fall behauptet der Antragsteller, daß der Erstantragsgegner insbesondere im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 wegen des im Rahmen des Kaduzierungsverfahrens gemäß § 66 GmbHG ausgesprochenen Ausschlusses aus der Gesellschaft nicht mehr Mehrheitsgesellschafter gewesen sei; das Erstgericht nahm auch als bescheinigt an, daß der Ausschluß des Erstantragsgegners im vorgenannten Zeitpunkt wirksam gewesen sei. Ob nun Beschlüsse, die ein Mehrheitsgesellschafter nach dem gegen ihn ausgesprochenen Ausschluß aus der Gesellschaft in einer vom Geschäftsführer einberufenen, in der Folge aber abberaumten Generalversammlung faßte, als nichtig im Sinne des § 41 GmbHG oder aber, wie dies das Rekursgericht erwog, als absolut nichtig zu qualifizieren wären, kann dahingestellt bleiben. Liegt ein nichtiger Beschluß vor, gilt das vorher über die Anfechtung solcher Beschlüsse Gesagte, insbesondere über den Ausschluß einer Klage gegen den Mitgesellschafter oder Geschäftsführer und damit auch einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruchs. Läge ein absolut nichtiger Beschluß vor (zum Meinungsstand hierüber vgl. Kastner, Grundriß[2], 248 mit der dort zitierten weiteren Literatur und Judikatur; ferner BGHZ 11, 236) könnte auch dies nicht zur Folge haben, daß dem Gesellschafter nunmehr gegen einen "Scheingesellschafter" oder "Scheingeschäftsführer" ein unmittelbarer Klagsanspruch auf Unterlassung einzuräumen wäre, zumal aus einem solchen rechtlich bedeutungslosen Handeln dem einzelnen Gesellschafter keine Gefährdung seiner Rechtsposition, noch weniger ein unwiederbringlicher Nachteil, wie dies für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird, erwachsen könnte. Ob in einem solchen Falle eines absolut nichtigen Beschlusses mit einer Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geholfen werden kann, wie dies Hämmerle, Handelsrecht II, 749 annimmt, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Klage nicht vorliegt. Welche Rechte der Gesellschaft selbst zustehen, um einem Auftreten ausgeschlossener Gesellschafter oder unwirksam bestellter Geschäftsführer entgegenzutreten, bedarf hier gleichfalls keiner Klärung.

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