OGH 1Ob25/84

OGH1Ob25/8412.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 47.234,41 S, 70.287,85 DM und Feststellung (Gesamtstreitwert 551.137,56 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juni 1984, GZ 6 R 36/84-23, womit aus Anlass der Berufung das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. November 1983, GZ 12 Cg 413/83-18, sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird insoweit bestätigt, als über die begehrte Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger wegen dessen ungerechtfertigten Anhaltung in der Zeit vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 in Graz für die Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 506a ASVG hafte, hinaus die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle dem Kläger daraus in Zukunft entstehenden Schäden begehrt wurde und in diesem Umfang das Urteil erster Instanz und das darauf sich beziehende Verfahren für nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde; im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der am 29. Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30. Jänner 1974, 16.15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs 1 Z 1 und 3, 177 StPO die verwahrungshaft, mit Beschluss desselben Gerichts vom 8. Februar 1974 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im Verdacht, mit einem PKW Haschisch nach Österreich verbracht, aus einem Hotel einen Perserteppich im Wert von ca 10.000 S gestohlen sowie das Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels begangen zu haben. Enthaftungsanträge des Klägers blieben vorerst erfolglos. Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluss vom 25. Juli 1974, 7 Ns 230/74, aus, dass die über Manfred B***** verhängte Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfangs der Untersuchung bis zu einem Jahr dauern dürfe. Nach Kundmachung der gegen den Kläger wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG, des Vergehens nach den §§ 35 Abs 1 lit b, 38 lit a und b FStG und des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB erhobenen Anklage wurde schließlich die Untersuchungshaft über ihn mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 1975 unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO aufgehoben; der Kläger wurde am 3. Februar 1975 um 16 Uhr enthaftet. Nachdem der Kläger zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 13. Mai 1977 nicht erschienen war, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 57 StPO ausgeschieden und nach dem § 422 StPO abgebrochen sowie am 12. Februar 1976, nachdem das Landesgericht Kaiserslautern die weitere Strafverfolgung übernommen hatte, beendet. Mit Urteil des Landesgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1980, 14 Js 6749/76 KLs, wurde der Kläger freigesprochen; das dem Kläger zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Hierauf gab die Staatsanwaltschaft Graz am 8. April 1981 die Erklärung ab, dass von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde.

Am 20. März 1981 stellte der Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag auf Beschlussfassung, ob die im § 2 Abs 1 lit b und Abs 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung gegeben seien und ob einer der im § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschließungsgründe vorliege. Die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Graz sprach mit Beschluss vom 8. Juli 1981, 15 Vr 1024/81, aus, der Kläger sei zwar mit Urteil des Landesgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1980 wegen des Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden, jedoch habe der Verdacht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen habe, nicht entkräftet werden können. Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. August 1981, 10 Bs 251/81, als unbegründet verworfen.

Mit an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 27. Jänner 1982 und 18. März 1983 forderte der Kläger die beklagte Partei auf anzuerkennen, dass sie ihm den durch seine Anhaltung erlittenen Schäden zu ersetzen habe. Den beiden Aufforderungsschreiben war jeweils eine detaillierte Forderungsaufteilung angeschlossen. Der Kläger begehrte auch die Anerkennung des Anspruchs auf Nachentrichtung der auf die Zeit seines zwangsweisen Aufenthalts in Graz entfallenden Beiträge zur Pensionsvericherung gemäß § 506a ASVG. Die Finanzprokuratur verweigerte die Anerkennung eines auf das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz gestützten Anspruchs. Mit dem ausdrücklich nur auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG gestützten Klagebegehren begehrt der Kläger den Zuspruch der Beträge von 47.234,41 S samt Anhang und 70.287,85 DM samt Anhang als Ersatz des Verdienstausfalles, der Kosten von Rechtsanwälten, der im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von zwei Kraftfahrzeugen entstandenen Kosten, von Reisekosten, Unterhaltszahlungen, Fotokopierkosten, Inseratkosten, Porti, Telefonatgebühren und Bankgebühren sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger für alle aus der ungerechtfertigten Anhaltung in der Zeit vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 in Graz in Zukunft entstehenden Schäden zu haften habe. Ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs 7 StEG käme den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1981 und 20. August 1981 keine bindende Wirkung zu. § 6 StEG sei für einen Fall, in dem der Angehaltene in der Bundesrepublik Deutschland freigesprochen worden sei und dieses Urteil gemäß Art XV lit b des deutsch-österreichischen Vertrags vom 31. Jänner 1972 über die Ergänzung des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, rechtwirksam sei, nicht anzuwenden. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe den Kläger beschlussmäßig auch nicht außer Verfolgung gesetzt. Die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Beschlussfassung sei daher nach § 6 Abs 2 StEG nicht gegeben gewesen. Das Zivilgericht habe dann in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob der Anspruch dem Grund nach zu bejahen sei. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Februar 1983, 1 Nd 1/82, wurde zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der Kläger habe zwar die Finanzprokuratur zur Anerkennung der in der Klage erwähnten Ansprüche aufgefordert und dies auch beziffert, doch reiche eine bloße Aneinanderreihung von Zahlen und deren Addition nicht zu einer wirksamen Aufforderung im Sinne des § 7 StEG hin, weil jedenfalls die einzelnen Posten auch der Höhe nach zu belegen und aufzuschlüsseln seien. Es habe keine Möglichkeit bestanden, das Begehren auch der Höhe nach zu überprüfen. Im Übrigen sei das Klagebegehren nicht berechtigt. Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juli 1981 und 20. August 1981 seien gemäß § 6 Abs 7 StEG für das weitere Verfahren bindend. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe nach Abgabe der Erklärung der Staatsanwaltschaft Graz vom 8. April 1981, dass von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde, den Kläger außer Verfolgung gesetzt. Die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 StEG seien daher gegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 6 Abs 7 StEG komme dem Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts Graz vom 20. August 1981 bindende Wirkung für das Zivilverfahren zu. Dem Zivilgericht sei es daher verwehrt, über die Entschädigungsvoraussetzungen dem Grund nach selbständig zu entscheiden.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss das Urteil des Erstgerichts sowie das diesem vorangegangene Verfahren erster Instanz als nichtig auf und wies die Klage zurück. Gemäß § 6 Abs 7 StEG sei der rechtskräftige Beschluss des Strafgerichts für das weitere Verfahren vor dem Zivilgericht bindend. Werde das Vorliegen eines Ersatzanspruchs negiert, habe dies den Ausschluss des Rechtswegs für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zur Folge. Das Zivilgericht könne in Bindung an die Entscheidung des Strafgerichts einem Begehren auf Entschädigung nie stattgeben. Für einen Zivilprozess, der nie zu einem Prozesserfolg führen könne, weil das Zivilgericht in Bindung an den Ausspruch des Strafgerichts jedenfalls das Klagebegehren abzuweisen hätte, sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen. Im gerichtlichen Verfahren heile die Rechtskraft grundsätzlich alle Verfahrensmängel. Aus diesem Grund könne das Gericht niemals die Bindung an eine andere rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung mit dem Hinweis ablehnen, es handle sich um eine absolut nichtige gerichtliche Entscheidung. Das Zivilgericht könne daher weder prüfen, ob das Strafgericht die Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs überhaupt hätte treffen dürfen noch ob die Verfahrensregelung für das Strafgericht verfassungswidrige Bestimmungen enthalte. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs sei gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Es sei daher das angefochtene Urteil und das Verfahren erster Instanz nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO als nichtig aufzuheben und gemäß § 478 Abs 1 ZPO die Klage zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist teilweise berechtigt.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (SZ 47/40; SZ 46/82; SZ 45/117; SZ 45/139; SZ 44/165 ua). Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 47/40; SZ 46/82; SZ 45/117; SZ 44/165 ua). Nach § 8 Abs 1 StEG ist nur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, das jeweilige Landesgericht, in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist, für Niederösterreich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ausschließlich zuständig. Der Kläger stützt seinen Ersatzanspruch ausdrücklich auf die Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes. § 6 Abs 7 StEG spricht aus, dass der rechtskräftige Beschluss für das weitere Verfahren bindend ist. Diese Vorschrift schließt sich auch für den Fall einer negativen Entscheidung des Strafgerichts die Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Verfahrens vor dem Zivilgericht nicht aus und spricht nur für jedes weitere Verfahren die Bindungswirkung aus. Auch für ein Verfahren nach einer negativen Entscheidung der Strafgerichte muss dann aber der Rechtsweg offenstehen. Keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der materiellen Berechtigung des behaupteten Anspruchs ist es dann aber, ob dieser Ausspruch, wie der Kläger behauptet, aus besonderen Gründen nicht binden könne. Der von Fasching, Kommentar I 117, noch zu einer früheren Rechtslage geäußerten Rechtsansicht, dass bei Ablehnung des Bestehens eines Ersatzanspruchs durch das Strafgericht der Rechtsweg für die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche ausgeschlossen sei, kann bei Bedachtnahme auf die Formulierung des § 6 Abs 7 StEG nicht gefolgt werden.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigepflichtet werden, dass es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mängel der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens sind vom prozessualen Tatbestand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zu trennen. Die materielle Berechtigung des Anspruchs darf daher nie zur Vorfrage über das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses erhoben werden (SZ 48/79); offenbare Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung führt nicht zur Verneinung des Rechtsschutzbedüfnisses (Fasching, Zivilverfahrensrecht Rz 742). Die Geltendmachung eines Anspruchs als eines fälligen ist eine genügende Rechtfertigung der Leistungsklage (EvBl 1972/20; SZ 26/99 ua). Die Verneinung der materiellen Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Klagsanspruchs kann daher nicht schon zu einer Verneinung seines Rechtsschutzbedürfnisses im berufungsgerichtlichen Vorverfahren führen.

Der Rechtsweg ist auch mit Ausnahme eines Teils des Feststellungsbegehrens nicht, wie die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz behauptet, aus den Gründen des § 7 StEG ausgeschlossen. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 8 AHG (RV 1197 BlgNR 11. GP 15 f). Die Aufforderung stellt einen Formalakt dar, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist (JBl 1984, 559; SZ 54/143; JBl 1977, 270 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Ersatzanspruch ausreichend individualisiert wurde, darf nicht kleinlich vorgegangen werden. Durch das Aufforderungsverfahren soll der Rechtsträger in die Lage versetzt werden, zunächst im eigenen Bereich die Stichhältigkeit des Anspruchs zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen (JBl 1984, 559; SZ 54/143; SZ 51/7 ua). Es muss daher im Aufforderungsschreiben an den Rechtsträger nicht nur das schadensverursachende Verhalten des Organs individualisiert werden, der behauptete Schaden ist auch nicht nur insgesamt zu beziffern, sondern vielmehr im Einzelnen aufzuschlüsseln. Diesem Erfordernis kam das Aufforderungsschreiben des Klägers, in dem der Gesamtschaden in nicht weniger als 17 ziffernmäßig bestimmt angegebene, näher bezeichnete Einzelpositionen aufgegliedert wurde, nach, auch wenn eine größere Präzisierung zu empfehlen gewesen wäre. Selbst nach § 1 Abs 2 der nur für das Amtshaftungsverfahren anzuwendenden Verordnung der Bundesregierung vom 1. Februar 1949, BGBl Nr 45, genügt es, den Ersatzanspruch genau zu beziffern. Für eine Aufforderung nach § 7 StEG, deren Inhalt nicht durch eine Verordnung näher bestimmt ist, kann kein strengerer Maßstab angelegt werden. Auch das Feststellungsbegehren, für das gleichfalls die Bestimmung des § 7 EStG gilt (vgl SZ 34/48), ist, soweit es sich auf die gemäß § 506a ASVG zu erfolgende Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen bezieht, durch die Aufforderungsschreiben gedeckt. Nur soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellungen begehrt, dass die beklagte Partei ihm für alle in Zukunft aus seiner Inhaftierung entstehende Schäden zu haften habe, findet sich keine Aufforderung an die beklagte Partei, auch ein derartiges Feststellungsbegehren anzuerkennen. In diesem Umfang erfolgte daher zutreffend die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und des sich darauf beziehenden Verfahrens als nichtig sowie die Zurückweisung der Klage. Im Übrigen ist aber dem Rekurs Folge zu geben und der Beschluss, mit dem das restliche Urteil erster Instanz und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde und die Klage zurückgewiesen wurde, aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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