OGH 7Ob69/77

OGH7Ob69/7715.12.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer und Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W*AG, *, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 200.000,-- S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. September 1977, GZ 1 R 178/77‑17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 1977, GZ 6 Cg 505/76‑12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00069.77.1215.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 6.424,26 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 960,-- S Barauslagen und 404,76 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verschuldete als Lenker und Versicherungsnehmer des bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten PKW, Kennzeichen *, am 25. Jänner 1971 einen Unfall, der erheblichen Personen- und Sachschaden zur Folge hatte. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer leistete Zahlungen an die Geschädigten bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme. Obwohl das Fahrzeug auf höhere Beträge als die Mindestversicherungssumme versichert war, weigert sich die Beklagte, weitere Zahlungen zu leisten, weil der Kläger Obliegenheitsverletzungen nach Art 8 Abs 2 Z 2 und Art 6 Abs 2 lit c AKHB 1967 begangen habe. Aus diesem Grunde sei sie nach § 158 c Abs 3 VersVG nur zur Bezahlung der Mindestversicherungssumme verpflichtet. Mit dem Auflaufen weiterer Schadenersatzforderungen auf Grund des Unfalles ist zu rechnen.

Bereits zu 26 Cg 82/74 des Landesgerichtes Innsbruck hat die Beklagte mit Erfolg den Rückersatz von 30.000,-- S samt Anhang vom Kläger begehrt, wobei sie sich ebenfalls auf Alkoholisierung und Verweigerung der Blutabnahme berufen hat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte für sämtliche geltend gemachten Schäden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme hafte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger nach dem Unfall trotz zahlreicher Anzeichen, die für seine Alkoholisierung sprachen, die Blutabnahme verweigert hat. Aus diesem Grunde ist es zwar zu seiner Verurteilung nach § 335 StG gekommen, doch konnte das Vorliegen eines Rauschzustandes im Sinne des § 337 lit b StG nicht angenommen werden. Dem Kläger ist ein Beweis dahin, daß er zum Zeitpunkt des Unfalles nicht durch Alkoholeinwirkung beeinträchtigt war, nicht gelungen.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, durch Verweigerung der Blutabnahme habe der Kläger eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1967 begangen, weshalb die Beklagte zur Gänze leistungsfrei sei. Ungeachtet des Umstandes, daß sich die Beklagte auf die Bestimmung des § 158 c VVG gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg berufen könne, sei dessen Begehren wegen der eingetretenen Leistungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Rechtlich trat es zwar der Auffassung des Erstgerichtes, wonach § 158 c VersVG nur das Verhältnis zwischen Versicherer und Drittem betreffe und daher gegenüber dem Versicherungsnehmer keine Leistungsfreiheit begründe, bei, doch sei eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1967 nur darin zu erblicken, daß der Kläger die Blutabnahme verweigert habe. Bei Verletzung dieser Obliegenheit sei der Versicherungsnehmer so zu behandeln, wie dies im Falle der Einhaltung der Obliegenheit beim schlechtesten für ihn zu erzielenden Ergebnis der Fall wäre. Hätte eine Blutabnahme eine Alkoholisierung des Klägers ergeben, so hätte die Beklagte lediglich bis zu 30.000,-- S Regreß gegen ihn nehmen können. Da diese Regreßfrage bereits durch die Vorentscheidung erledigt sei, könne die Beklagte weitere Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages nicht verweigern.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Was der Hinweis der Beklagten auf § 158 f. VersVG im vorliegenden Fall für eine Bedeutung haben soll, ist unerfindlich. Diese Bestimmung begründet lediglich einen Forderungsübergang von dem durch den Versicherer befriedigten Dritten auf den Versicherer. Daß dies auch hier der Fall wäre, ist unbestritten. Voraussetzung für einen solchen Forderungsübergang wäre also eine Leistung an den Dritten, die die Beklagte nicht erbringen will. Mit einer Bestimmung, die eine Zession zu ihren Gunsten im Falle einer Zahlung an Dritte bewirken soll, kann sohin die Beklagte den Deckungsanspruch des Klägers nicht abwehren.

Zutreffend sind die Ausführungen der Untergerichte zu § 158 c VersVG. Der Absatz 1 dieser Bestimmung regelt ausschließlich die Haftung des Versicherers gegenüber einem Dritten. Absatz 3 verfügt bezüglich dieser Haftung gegenüber dem Dritten eine Einschränkung. Die gesamte Bestimmung regelt sohin ausschließlich die Beiziehung zwischen dem Versicherer und dem Dritten, nicht aber Fragen der Leistungsfreiheit an sich. Insbesondere schafft sie keinen eigenen Fall der Leistungsfreiheit. Sie ist überhaupt nur anwendbar, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht. Aus diesem Grunde kann die Beklagte den Deckungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht mit Erfolg mit § 158 c VersVG in Verbindung bringen. Wenn dort auch von teilweiser Leistungsfreiheit die Rede ist, bedeutet dies nur, daß die betragliche Beschränkung der Haftung des Versicherers dem Dritten gegenüber jenen Teil betrifft, bezüglich dessen Leistungsfreiheit eingetreten ist. Ist dagegen bezüglich eines Teiles des Deckungsanspruches Leistungsfreiheit nicht eingetreten, handelt der Versicherer, wenn er unter Berufung auf § 158 c Abs 3 VersVG die Befriedigung berechtigter Ansprüche Dritter verweigert, vertragswidrig, weil in der Haftpflichtversicherung gemäß § 149 VersVG die Befriedigung solcher Ansprüche zu den von der Versicherung zu erbringenden Leistungen gehört (SZ 31/27, SZ 30/2 ua).

Entscheidend ist im vorliegenden Fall sohin ausschließlich, ob und inwieweit Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger eingetreten ist. In diesem Zusammenhang kann allerdings der Auffassung des Klägers, Art 6 Abs 2 lit c AKHB 1967 setze keine Leistungsfreiheit, sondern lediglich ein Bußgeld für den Fall der Alkoholisierung fest, nicht beigetreten werden, weil sie im Gegensatz zum Wortlaut des Art 6 Abs 2 AKHB 1967 steht. Dort ist nämlich von der Verletzung einer Obliegenheit, die Leistungsfreiheit bewirkt, die Rede. Entgegen den Ausführungen der Beklagten normiert Art 6 Abs 3 AKHB 1967 ausdrücklich, daß die Leistungsfreiheit gemäß Abs 2 lit c mit 30.000,-- S begrenzt ist. Aus diesem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, daß im Falle des Art 6 Abs 2 lit c AKHB 1967 über einen Betrag von 30.000,-- S hinaus keine Leistungsfreiheit besteht. Aus § 60 Abs 2 Z 4 lit b KFG kann das Gegenteil nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die Ermächtigung zur Festsetzung einer Leistungsfreiheit wegen Alkoholisierung durch Verordnung enthält. Macht die Verordnung von dieser Ermächtigung nur eingeschränkt insoweit Gebrauch, als sie die Leistungsfreiheit betraglich beschränkt, so kann eben nur von dieser Beschränkung ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger bereits rechtskräftig zum Rückersatz von 30.000,-- S an die Beklagte verurteilt. Demnach kann die Beklagte aus Art 6 Abs 2 lit c AKHB keine weitere Leistungsfreiheit mehr ableiten, weshalb sie der fehlende Gegenbeweis gegen die Annahme der Alkoholisierung des Klägers nicht berechtigt, nach dem Versicherungsvertrag vorgesehene Leistungen an Dritte zu verweigern.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger allerdings auch die in Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1967 festgesetzte Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, dadurch verletzt, daß er nach dem Unfall die Blutabnahme verweigert hat. Für eine solche Obliegenheitsverletzung ist keine Begrenzung der Leistungsfreiheit vorgesehen. Die Beklagte stützt sich jedoch in diesem Verfahren, ebenso wie im Vorverfahren, ausschließlich darauf, daß durch die Verweigerung der Blutabnahme die Feststellung einer Alkoholisierung des Klägers unmöglich geworden sei. Nach ihrem Vorbringen hätte sich daher durch die Blutabnahme zusätzlich nur eine Alkoholisierung feststellen lassen. Hätte daher der Kläger dieser Obliegenheit entsprochen, so hätte in dem für ihn schlimmsten Fall seine Alkoholisierung festgestellt werden können. Nach Art 6 Abs 3 AKHB 1967 hätte dies Leistungsfreiheit des Beklagten bis zum Betrag von 30.000,-- S bewirkt. Ein ungünstigeres Ergebnis hätte die Einhaltung der Obliegenheit für den Kläger nicht bringen können. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Versicherungsnehmer, bezüglich dessen begründeter Verdacht auf Alkoholisierung besteht, falls er die Blutabnahme verweigert, gegenüber dem Versicherer so zu behandeln, als ob pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis erbracht hätte (7 Ob 18/76, 7 Ob 4/77). Wie bereits ausgeführt, hätte der Kläger der Beklagten im ungünstigsten Fall Regreß bis zu 30.000,-- S leisten, müssen. Da bezüglich eines Betrages von 30.000,-- S bereits eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten der Beklagten vorliegt, ist eine weitere Leistungsfreiheit wegen des Unfalles nicht gegeben. Aus diesem Grunde ist die auf § 158 c Abs 3 VersVG gestützte Weigerung der Beklagten, weitere Leistungen im Rahmen des Versicherungsvertrages zu erbringen, unberechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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