Normen
ForstG 1975 §19 Abs4
UVPG 2000 §19 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100348.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid vom 23. November 2021 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (u.a.) gemäß §§ 17, 18 Forstgesetz 1975 (ForstG) die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von Waldgrundstücken im Ausmaß von 4.527 m2 sowie zur dauernden Rodung von Waldgrundstücken im Ausmaß von 2.265 m2 „zum Zweck der Errichtung eines Kreisverkehrs“ im Bereich einer bestimmt umschriebenen Straßenkreuzung samt Nebenanlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt A.III.).
2 Mit demselben Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die gemäß § 5 Z 1 Oö. Natur‑ und Landschaftsschutzgesetz 2001 ‑ Oö. NSchG 2001 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des genannten Kreisverkehrs ebenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt B.), wobei die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung insbesondere die Bewilligungsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 bejahte und die Vorschreibung der Nebenbestimmungen auf § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 stützte.
3 Die revisionswerbenden Parteien erhoben mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 (lediglich) gegen die erwähnte Rodungsbewilligung Beschwerde, wobei sie (unter anderem) unter Berufung auf VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, vorbrachten, die Forstbehörde sei in Hinblick auf die geschützte Tierart „Gelbringfalter“ und bestimmte geschützte Fledermausarten sowie ein bestimmtes „in unmittelbarer Nähe befindliches Natura 2000‑Gebiet“ ihren Prüfpflichten nach der Richtlinie 92/43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH‑Richtlinie) bzw. deren Anhang IV nicht nachgekommen.
4 (Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2023 ‑ somit nach Erlassung des hier angefochtenen Beschlusses ‑ erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt B. des Bescheides vom 23. November 2021 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung. Mit Beschluss vom 28. November 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei als verspätet, die Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei als unzulässig zurück; dazu ist ein Revisionsverfahren zu hg. Ra 2024/10/0018, 0019, anhängig.)
5 1.2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 17. April 2023 (den revisionswerbenden Parteien zugestellt am 20. April 2023) wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen die Rodungsbewilligung erhobene Beschwerde (vgl. oben Rz 1) als unzulässig zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuließ.
6 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die erstrevisionswerbende Partei sei seit 2013 (seit 2018 mit Tätigkeitsbereich auch in Oberösterreich) eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000, die zweitrevisionswerbende Partei eine im April 2021 konstituierte Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP‑G 2000; das in der Beschwerde (u.a.) ins Treffen geführte Natura 2000‑Gebiet liege „auf kürzester direkter Luftlinie ca. 1,5 km südlich vom verfahrensgegenständlichen Bereich entfernt“.
7 In rechtlicher Hinsicht verneinte das Verwaltungsgericht eine Beschwerdelegitimation der revisionswerbenden Parteien und begründete dies (zunächst) unter Berufung auf § 19 Abs. 4 ForstG, welcher eine (innerstaatlich) abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren enthalte (Hinweis auf VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126).
8 Mit Darlegungen zu Art. 9 Abs. 2 und 3 Aarhus‑Konvention und dem dazu ergangenen Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Rs C‑664/15, Protect, näher begründet führte das Verwaltungsgericht zur zweitrevisionswerbenden Partei aus, dieser komme als (bloßer) Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP‑G 2000 außerhalb von UVP‑Verfahren „sohin in anderen Rechtsmaterien, wie etwa in forstrechtlichen Rodungsverfahren,“ keine Rechts‑ und Parteifähigkeit zu.
9 Was die erstrevisionswerbende Partei anlange, so sei deren (nach näher genannter hg. Rechtsprechung, etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078, sowie 29.7.2022, Ro 2020/07/0003) aus der Aarhus‑Konvention abgeleitete Parteistellung darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen; in diesem Zusammenhang komme es entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stehe.
10 Im vorliegenden Fall ‑ so das Verwaltungsgericht (im Kern) weiter ‑ stehe der Schutz von unionsumweltrechtlichen Bestimmungen allerdings insofern nicht auf dem Spiel, als die erstrevisionswerbende Partei die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2021 (auch) erteilte „naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 14 iVm § 5 Z 1 Oö. NSchG“ trotz der ihr in § 39b Abs. 4 Z 1 Oö. NSchG 2001 eingeräumten Rechtsmittelbefugnis (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses; vgl. oben Rz 4) nicht angefochten habe.
11 Die genannte Rechtsmittelbefugnis nach § 39b Abs. 4 Z 1 Oö. NSchG 2001 erstrecke sich ‑ „um den berechtigten Umweltorganisationen einen wirkungsvollen Rechtsschutz einzuräumen“ ‑ „auf Bescheide gemäß § 14 leg.cit., sofern damit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH‑RL verbunden oder davon geschützte Pflanzen‑ und Tierarten des Anhang IV der FFH‑RL betroffen sind“. Damit werde den Umweltorganisationen ermöglicht, auch gegen Bewilligungen vorzugehen, die „‑ wie in casu ‑ (nur) auf § 14 Oö. NSchG 2001 gestützt sind“, weil die Behörde ‑ entgegen der Ansicht einer Umweltorganisation ‑ vom Nichtvorliegen von Auswirkungen auf Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. von der mangelnden Betroffenheit von besonders geschützten Arten ausgegangen sei (oder mitunter darauf gar nicht Bedacht genommen habe).
12 Der wesentliche Unterschied zu dem von der erstrevisionswerbenden Partei ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2019, Ro 2018/10/0010, liege (gerade) darin, dass in der jenem Erkenntnis zugrunde liegenden Konstellation „eine Geltendmachung von Unionsumweltrecht nicht auf Grundlage von nationalem (naturschutzrechtlichen) Umsetzungsrecht erfolgen konnte“, während „im vorliegenden Fall die Vorgaben des Unionsumweltrechts auf Grundlage der daraus hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Oö. NSchG 2001 von berechtigten Umweltorganisationen geltend gemacht werden können“.
13 1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung verzichtet.
15 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
16 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 3. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen von Interesse:
Forstgesetz 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
[...]
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. [...]
Rodungsverfahren
§ 19. [...]
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.“
Oö. Natur‑ und Landschaftsschutzgesetz 2001 ‑ Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 64/2022:
„§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. der Neubau (§ 2 Z 8 Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (§ 2 Z 9 Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (§ 2 Z 10 Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; [...]
[...]
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen‑, Pilz‑ und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur‑ und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur‑ und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
[...]
§ 39a
Zuerkennung von Beteiligten‑ und Beschwerderechten an Umweltorganisationen
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
[...]
§ 39b
Beteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis
[...]
(4) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß
1. § 14
‑ mit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH‑Richtlinie oder
‑ sofern geschützte Pflanzen‑ und Tierarten, die im Anhang IV der FFH‑Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz‑Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,
[...]
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH‑Richtlinie und der Vogelschutz‑Richtlinie umsetzen.
[...]“
§ 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ‑ UVP‑G 2000, BGBl. NR. 697/1993 idF BGBl. I NR. 26/2023:
„Partei‑ und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. [...]
[...]
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) [...]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
[...]
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
[...]“
20 4.1. Soweit in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision (u.a. unter Berufung auf VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008) die Auffassung vertreten wird, der zweitrevisionswerbenden Partei, einer Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP‑2000, komme im gegenständlichen Rodungsverfahren ein Beschwerderecht zu, genügt ein Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass derartige Bürgerinitiativen nur nach dem UVP‑G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“ (vgl. VwGH 18.7.2023, Ra 2021/10/0111, unter Hinweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047 [dort Rz 45, gerade unter Bezugnahme auf Ro 2015/06/0008]).
21 4.2. Im Weiteren stellt die Revision nicht in Abrede, dass die Parteistellung im Rodungsverfahren nach §§ 17 ff ForstG (grundsätzlich) durch § 19 Abs. 4 ForstG abschließend geregelt ist (vgl. neben der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung Ra 2015/10/0126 etwa auch VwGH 20.9.2012, 2012/10/0140, mwN).
22 Allerdings beruft sich die Revision zur Begründung einer „Parteistellung einer Umweltorganisation [hier: der erstrevisionswerbenden Partei] in einem forstrechtlichen Verfahren“ auf die „Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung von unionsrechtlichem Umweltrecht“ und verweist dazu auf hg. Rechtsprechung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei (insbesondere auf die ein und dasselbe forstrechtliche Verfahren betreffenden hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2019, Ro 2018/10/0010 [bereits in der Beschwerde erwähnt], sowie vom 28. März 2022, Ra 2020/10/0101).
23 In diesem Zusammenhang geht das Zulässigkeitsvorbringen der außerordentlichen Revision jedoch auf die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die erstrevisionswerbende Partei als „berechtigte Umweltorganisation“ gemäß § 39b Abs. 4 Z 1 Oö. NSchG 2001 gegen die (unter Spruchpunkt B. des Bescheides vom 23. November 2021) erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens Beschwerde erheben und so Auswirkungen auf das ins Treffen geführte Natura 2000‑Gebiet und nach Anhang IV der FFH‑RL geschützte Pflanzen‑ und Tierarten geltend machen hätte können, weshalb sich der Beschwerdefall von der Konstellation des Erkenntnisses Ro 2018/10/0010 unterscheide (vgl. oben Rz 10 bis 12, weiters ‑ zum weiteren Verfahrensverlauf ‑ Rz 4), mit keinem Wort ein.
24 Insofern mangelt es dem Zulässigkeitsvorbringen an der nach der hg. Rechtsprechung geforderten ausreichenden fallbezogenen Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, oder 29.2.2024, Ro 2023/10/0035, jeweils mwN).
25 (Die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sind im Übrigen durchaus treffend, lag doch der eine forstrechtliche Bewilligung [von Fällungen durch Einzelstammentnahmen] betreffenden hg. Entscheidung Ro 2018/10/0010 die Rechtslage zugrunde, dass die von der Umweltorganisation monierte Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH‑RL im betreffenden Gebiet nach dem [Salzburger] Naturschutzrecht gerade nicht vorgesehen war; vgl. Rz 21 und 22 des Erkenntnisses.)
26 4.3. Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision darüber hinaus enthaltenen ausladenden (letztlich inhaltlichen) Einwände gegen die erteilte Rodungsbewilligung (etwa die behauptete Verletzung des Grundsatzes der res iudicata mit Blick auf eine nach dem UVP‑G 2000 erteilte Genehmigung und des § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 wegen eines anhängigen weiteren UVP‑Verfahrens) gehen angesichts der vorliegend angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach dem Gesagten zu Recht zurückgewiesen (und nicht meritorisch behandelt) wurde, ins Leere (vgl. etwa VwGH 18.11.2024, Ro 2023/10/0003, mwN).
27 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
28 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2025
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