VwGH Ra 2024/06/0063

VwGHRa 2024/06/006329.4.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. C H in I, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, LL.M., und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das am 21. Dezember 2023 mündlich verkündete und am 13. Februar 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG‑2023/48/2687‑8 betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1
BauO Tir 2022 §46 Abs1
BauRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060063.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtmagistrates I. vom 29. September 2023 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin der baulichen Anlage „mobile Sauna“ mit näher beschriebenen Abmessungen, welche im nordseitigen Teil der Dachterrasse einer näher genannten Wohnung in I. errichtet worden sei, gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) aufgetragen, diese Sauna binnen näher bezeichneter Frist zu beseitigen und den der Baubewilligung vom 10. März 2015 entsprechenden Zustand wiederherzustellen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (2.).

3 Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei Wohnungseigentümerin einer näher bezeichneten Wohnung in I., welcher nordseitig eine Dachterrasse zugeordnet sei. Auf dieser Dachterrasse sei eine Sauna im Ausmaß von 2,5 m x 1,7 m errichtet worden. Entsprechend ihrem Nutzungszweck diene die Sauna einer längerfristigen Nutzung auf dem begehbaren Dach; sie sei überdeckt, allseits umschlossen und zusätzlich verschalt. Die Sauna sei nicht von der Baubewilligung des gegenständlichen Anwesens vom 10. März 2015 erfasst und es liege auch sonst keine Bewilligung dafür vor.

4 Gemäß dem Gutachten des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen seien zur fachgerechten und standfesten Errichtung der Sauna bautechnische Kenntnisse erforderlich (wird näher ausgeführt). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass es sich um eine mobile Anlage handle, habe dies nicht festgestellt werden können. Eine Sauna müsse im Gegenteil entsprechende Anforderungen hinsichtlich Größe, mechanischer Festigkeit und Standsicherheit sowie Hygieneanforderungen entsprechen, damit sie als solche zulässigerweise errichtet werden dürfe. Auch die Positionierung der baulichen Anlage, deren Bauteile nach den Ausführungen der Revisionswerberin nur mit einem Kran auf das Dach gehoben hätten werden können, um in weitere Folge dort errichtet zu werden, ließen keine Elemente und Eigenschaften einer mobilen Anlage erkennen. Ob eine derartige Anlage aus statischer Sicht überhaupt auf dem Dach der Wohnanlange errichtet werden dürfe, sei nicht näher zu prüfen gewesen.

5 Im Sinne näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Sauna als mit dem Erdboden verbundenes Gebäude und Aufenthaltsraum zu qualifizieren. Auch allseits umschlossene Container, die von Menschen betreten werden könnten und objektiv dazu bestimmt seien, dem Schutz von Menschen bzw. von Sachen zu dienen, seien Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 TBO 2022, selbst wenn die Aufstellung eines Containers keine speziellen bautechnischen Kenntnisse benötige, sondern diese nur bei dessen Herstellung erforderlich seien (Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/06/0243). Es komme nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage bautechnische Kenntnisse angewendet worden seien, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären (Verweis auf VwGH 23.12.1999, 99/06/0179). Eine feste Verbindung mit dem Boden sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, zu bejahen (Verweis auf VwGH 18.5.2004, 2001/10/0235 und 12.12.1991, 91/06/0084). Dies gelte auch für die gegenständliche Sauna auf einer Dachterrasse.

6 Durch die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Sauna als Gebäude sei gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszugehen, sodass auch unter Anwendung der aktuellen Sach‑ und Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege, das ohne baurechtlichen Konsens errichtet worden sei.

7 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG sei seiner rechtlichen Verpflichtung zu einer „vollständigen amtswegigen Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes“ nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 31.5.2022, Ro 2021/06/0008) müsse eine „widerspruchsfreie, vollständige Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in Hinblick auf den Leistungsgegenstand eines baupolizeilichen Auftrages, wie er hier vorliegt, in persönlicher, in sachlicher, in inhaltlicher, in zeitlicher und damit auch in funktionaler Hinsicht vorliegen“. Das LVwG sei von dieser Rechtsprechung insofern abgewichen, als Lage, Ort und Gegenstand der „angeblichen baulichen Anlage ‘Sauna‘“ nicht ausreichend erhoben worden sei, die Anlage nicht ausreichend beschrieben sei, und damit auch die konkrete Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist „nicht rechtsrichtig gelöst werden“ habe können. Eine Befundaufnahme vor Ort über die Sauna habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei auch die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen worden, es gebe dazu aber kein Ermittlungsverfahren und auch keine tragenden Feststellungen „was dies wäre“. Werde eine mobile Anlage entfernt, könne „begrifflich nichts mehr da sein, was man wiederherstellen kann“. Nach „§ 46 (6) TBO“ könne die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nur dann aufgetragen werden, wenn dies erforderlich sei (Verweis auf VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0020).

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/06/0142, mwN).

13 Die vorliegende Revision stützt ihr Vorbringen zur Zulässigkeit ausdrücklich ausschließlich auf ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sie übersieht dabei jedoch, dass ein Revisionswerber im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen hat, inwiefern der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem in der von ihm ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. für viele etwa VwGH 23.10.2023, Ra 2023/05/0253, mwN). Bereits diesem Erfordernis genügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.

14 Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem in den Zulässigkeitsgründen der Revision selbst genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.2022, Ro 2021/06/0008, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt zu sein hat, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann.

15 Fallbezogen wird weder nachvollziehbar vorgebracht noch ist ersichtlich, dass der revisionsgegenständliche baupolizeiliche Auftrag nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt genug sein sollte.

16 Auch soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit unter Verweis auf VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0020 vorbringt, nach § 46 Abs. 6 TBO 2022 könne die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nur dann aufgetragen werden, wenn dies erforderlich sei, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 aufgetragen, den der Baubewilligung vom 10. März 2015 des Wohnhauses, in welchem sich die Wohnung der Revisionswerberin befindet, entsprechenden Zustand durch Entfernung der bewilligungslos errichteten Sauna wiederherzustellen. Inwiefern damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sein soll, wird mit dem genannten Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024

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