European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.48.2687.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2023,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Am 24.10.2022 wurde im Anwesen „Adresse 1, **** Z (Gst. **1, KG ***** Y) von der Bau- und Feuerpolizei ein Ortsaugenschein durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass auf dem nordseitigen Teil der Dachterrasse der Wohnung Top * ein Zubau in Form einer verschalten Sauna mit den Abmessungen von ca. 2,50m x 1,70m errichtet worden sei.
Da diese bauliche Maßnahme nicht bewilligt worden war, wurde mit Schreiben, Zl. *** vom 16.11.2022, der Eigentümerin und nunmehriger Beschwerdeführerin, Frau AA, im Rahmen des Parteigehörs, der gegenständliche Sachverhalt mitgeteilt.
Daraufhin brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2022 zusammengefasst vor, dass es sich um keinen Zubau handle, sondern um eine freistehende „mobile Sauna“. Sie sei der Ansicht, dass sie hierfür keine Baubewilligung benötige, da es sich um eine bewegliche Sache handle.
Im Zuge weiterer Verfahrensschritte hat die belangte Behörde schließlich mit Bescheid vom 29.09.2023, Zl. ***, der Beschwerdeführerin die Beseitigung der baulichen Anlage „Sauna“ angeordnet. Konkret wurde ihr die Wiederherstellung des der Baubewilligung Zl. *** vom 10.03.2015 entsprechenden Zustandes aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei dieser „mobilen Sauna“ weder um eine bauliche Anlage noch um eine Anlage handle, die fest mit dem Erdboden verbunden sei. Grund dafür sei der Umstand, dass es zwischen Sauna und dem Terrassenboden an einer kraftschlüssigen Verbindung fehle. Die Qualifizierung als bauliche Anlage werde auch aus dem Grund verneint, dass es für das Aufstellen bzw Wegbringen der Sauna keine bautechnischen Kenntnisse benötige. Das Objekt sei ausreichend mobil, da man die Kabine mit einem Kran ohne Probleme verstellen könne. Aus diesen Gründen würde die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung entfallen.
Es werde deshalb beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z als Baubehörde I. Instanz vom 29.09.2023 Zl *** abändern, dass der Beseitigungsauftrag ersatzlos behoben werde. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.
Der hochbautechnische Amtssachverständige CC erstattete ein schriftliches Gutachten mit Schreiben vom 05.12.2023, das allen Partei zur Vorbereitung der Verhandlung am 21.12.2023 übermittelt wurde. In der Verhandlung ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Protokoll wurde am 28.12.2023 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt. Mit Schreiben vom 29.12.2023 stellte sie den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin der Wohnung Top *, Adresse 1, **** Z (Grundstück Gst. **1, KG ***** Y), zu der nordseitig die Dachterrasse zugeordnet ist. Auf dieser Dachterrasse ihrer Wohnung Top * wurde eine Sauna als allseits umschlossener Raum im Ausmaß von 2,50m x 1,70m errichtet und verschalt.
Entsprechend dem Nutzungszweck dient die Sauna einer längerfristigen (sohin nicht nur einer vorübergehenden) Nutzung dauerhaft auf dem begehbaren Dach. Die Anlage selbst ist überdeckt und allseits umschlossen und zusätzlich verschalt.
Zur fachgerechten und standfesten Errichtung sind bautechnische Kenntnisse erforderlich. Die Sauna mit der Verschalung ist zur Sicherstellung der fachgerechten Errichtung hinsichtlich der mechanische Festigkeit und Standsicherheit und ihres Nutzungszwecks als Aufenthaltsraum für Menschen nicht dafür vorgesehen, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Die Sauna muss eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen. Die technische und hygienische Ausstattung und Belichtung zur Nutzung als Sauna muss fach- und sachgerecht mit den entsprechend erforderlichen bautechnischen Kenntnissen auch hinsichtlich Gesundheit und Umweltschutz sichergestellt werden. Aus statisch konstruktiver Sicht muss der Standort für die Errichtung geeignet sein und entweder das Eigengewicht oder mit Verankerungen die Standsicherheit auf der Dachterrasse sichergestellt sein. Dies gilt gleichermaßen unabhängig von der Errichtung mit Fertigbauteilen oder beispielsweise in Blockbauweise. Die Sauna hat als Sanitärraum bzw Feuchtraum muss bautechnischen Erfordernissen hinsichtlich der Hygiene zu entsprechen. Als Aufenthaltsräume muss die Sauna über eine Raumhöhe von mindestens 2,50 m verfügen, um als solche genutzt werden zu können.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine mobile Anlage handeln würde, konnte dies nicht festgestellt werden, im Gegenteil: Eine Sauna muss entsprechende Anforderungen – wie oben ausgeführt - hinsichtlich Größe, mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie Hygieneanforderungen entsprechen, damit sie als solche zulässigerweise errichtet werden darf. Auch die Positionierung einer derartigen baulichen Anlage, deren Bauteile nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin sogar nur mit einem Kran auf das Dach gehoben werden konnten, um dann in weiterer Folge dort errichtet zu werden, lassen keine Elemente und Eigenschaften einer mobilen Anlage erkennen. Ob eine derartige Anlage statisch überhaupt auf dem Dach der Wohnanlage errichtet werden darf, war hier nicht näher zu prüfen.
Die Sauna ist nicht von der Baubewilligung des gegenständlichen Anwesens, Zl. *** vom 10.03.2015, erfasst und es liegt auch sonst keine Bewilligung vor.
Dass die Frist von zwei Monaten nicht ausreichen würde, um die Sauna abzubauen und zu entfernen, kann nicht festgestellt werden.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens von Amtssachverständigen CC vom 05.12.2023 zur Zl *** und der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2023.
Die Feststellungen betreffend die Maße und Lage sowie die fehlende Baubewilligung der baulichen Anlage resultieren unzweifelhaft und unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde Im Zuge eines Ortsaugenscheines wurde von der Bau- und Feuerpolizei festgestellt, dass die Sauna mit den festgestellten Maßen ohne Bewilligung auf dieser Dachterrasse aufgestellt wurde, was auch nicht bestritten wurde.
Dass das Gebäude auf der Dachterrasse nicht entsprechend ihrem Nutzungszweck als Sauna benützt würde, wurde nicht vorgebracht. Die technischen Details und Anforderungen an eine Sauna und damit Aufenthaltsraum, wie die Größe, mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie hygienische Anforderungen, welche eine Sauna wie die gegenständliche aufweist bzw bei einer fachgerechten Errichtung und Herstellung aufweisen müsste, resultieren aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aufbauend auf dem Ortsaugenschein der Bau- und Feuerpolizei. Fraglich war nur die „Mobilität“ der Sauna und damit die Bewilligungspflicht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass für das Aufstellen der Sauna bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Bauteile, die fertig geliefert werden und man somit lediglich aufstellen bzw anstecken muss, würden keine bautechnischen Kenntnisse voraussetzen. Diesbezüglich führte jedoch der Amtssachverständige aus, dass bautechnische Kenntnisse für die fachgerechte und standsichere Errichtung des Zubaus auf der Dachterrasse erforderlich ist, wie dies in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zu entnehmen ist, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und auch in der Verhandlung nicht in Frage gestellt wurde.
Die Leistungsfrist von zwei Monaten ist insofern als ausreichend zu beurteilen, als die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass die Sauna als „mobile“ Anlage zu werten sei, da sie mit einem Kran wieder weggehoben werden könne. Diese Frist erscheint daher jedenfalls als ausreichend, um die Sauna – durch Zerlegen in Einzelteile oder Herunterheben mit einem Kran - zu beseitigen.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 64/2023, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Aufenthaltsräume sind Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen.
[…]“
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]“
V. Rechtliche Erwägungen:
Nach § 2 Abs 2 TBO 2022 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gemäß § 2 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Auch wenn der Wortlaut von einer Verbindung mit dem Erdboden ausgeht, so ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur eine Verbindung eines Bauwerks mit dem Boden auch dann als gegeben ansieht, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt und die Verbindung allein durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben ist (vgl VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/06/0058).
Aufgrund der Feststellungen der Ausmaße und des unbestrittenen Verwendungszwecks als Sauna, muss daher davon ausgegangen werden, dass die Anlage entweder am Boden verankert werden muss oder zumindest über ausreichend Eigengewicht verfügt, sodass eine stabile Verbindung mit dem Untergrund hergestellt ist. Eine freistehende Sauna auf einem Dach, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre nämlich nicht wind- und wetterfest und damit fachgerecht errichtet und hergestellt. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmung und der maßgeblichen Judikatur ist die Anlage aufgrund der Beschaffenheit, der Anforderung der Herstellung und Errichtung und dauerhaften Nutzung als Sauna somit als mit dem Erdboden verbundenes Gebäude und Aufenthaltsraum zu qualifizieren (vgl VwGH 02.07.1985, 83/05/0182) und daher auch nicht mobil.
Gem § 2 TBO 2022 erfordert nicht nur das Aufstellen, sondern auch die fachgerechte und standsichere und gebrauchssichere Errichtung der baulichen Anlage bautechnische Erfordernisse, egal wie der konkrete Zubau errichtet wird. So sind beispielsweise auch allseits umschlossene Container, die von Menschen betreten werden können und (objektiv) dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen bzw von Sachen zu dienen, Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2022, selbst wenn die Aufstellung eines Containers keine speziellen bautechnischen Kenntnisse benötigt, sondern nur bei dessen Herstellung erforderlich ist (vgl VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (vgl VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Dies gilt auch für die gegenständliche Sauna auf einer Dachterrasse.
Konkret steht fest, dass zur Herstellung der Sauna jedenfalls bautechnische Kenntnisse notwendig waren, wie den Feststellungen zu entnehmen ist. Denn auch eine Sauna (unabhängig von der welcher Art der Errichtung) dient immer dem Aufenthalt von Menschen im Sinne des § 2 Abs 3 TBO 2022 und benötigt somit ein dafür ausreichendes Maß an Statik des Untergrundes, Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit. Für die fachgerechte Errichtung zur Nutzung des Gebäudes als Sauna auf dem begehbaren Dach sind fachliche Erfordernisses jedenfalls erforderlich, wie aus den Feststellungen zu entnehmen war. Folglich waren bei der fachgerechten Herstellung der Anlage bautechnische Kenntnisse hinsichtlich mechanischer Festigkeit und Standsicherheit jedenfalls erforderlich und aufgrund der Positionierung auf der gegenständlichen Dachterrasse auch für die Sicherstellung der Statik.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern. Es kommt nach der Judikatur im Übrigen auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179).
Dass die Sauna nicht als Gebäude, sondern als mobile Anlage zu klassifizieren sei, konnte auch aufgrund des Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“) und der Positionierung auf einem begehbaren Dach, sowie aufgrund nicht nur vorübergehend, sondern standortgebundenen Nutzung zum Aufenthalt von Menschen nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist es für die Abgrenzung zwischen baulichen Anlagen (eines Gebäudes) und mobilen Objekten nach der einschlägigen Judikatur maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder, anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (vgl VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135). Durch die dauerhafte Nutzung als Sauna auf der Dachterrasse mit einer entsprechenden Verschalung erlässt sich auch keine Mobilität erkennen. Nur weil die Sauna nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Fertigbauteilen errichtet worden sei, führt die nicht zu einer Beurteilung als mobile Anlage.
Durch die Qualifikation der gegenständlichen Sauna als Gebäude ist nach § 28 Abs 1 TBO 2022 daher jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszugehen, sodass auch unter Anwendung der aktuellen Sach- und Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt, das ohne baurechtlichen Konsens errichtet wurde.
Zur zweimonatigen Fristsetzung im Bescheid:
Gemäß § 59 Abs 2 AVG muss die gesetzte Frist objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074).
Da die konkrete Sauna kein komplexes Gebäude ist und – wie von der Beschwerdeführerin selbst behauptet – „mobil“ sei und mit einem Kran in einem Stück vom Dach gehoben werden kann, ist eine zweimonatige Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands angemessen und der Beschwerdeführerin zuzumuten.
Insgesamt war der baupolizeiliche Auftrag gem § 46 Abs 1 TBO 2022 somit rechtens und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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