Normen
BauO Tir 1998 §2 Abs1;
BauO Tir 1998 §2 Abs2;
BauRallg;
BauO Tir 1998 §2 Abs1;
BauO Tir 1998 §2 Abs2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat Anfang Dezember 1998 auf dem näher angeführten Baugrundstück eine so genannte "Schirmbar" errichtet. Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist diese Schirmbar auf eine Stahlrahmenkonstruktion, die auf einer frostsicher vorbereiteten Aufstellfläche aufgelegt werde, aufgebaut. Das Tragsystem des Schirmes bestehe aus der Mittelsäule, die auf dem Grundrahmen aufgebaut sei, aus dem Getriebekasten mit Spindelantrieb und der ausfahrbaren Mittelsäule, an welche die Aluprofilträger für die Stützprofile der Schirmspannung befestigt seien. Die Außenwände bestünden aus Plexiglaselementen mit Metallrahmen zur Verbindung. Der Boden der Schirmbar sei aus Holz ausgeführt, der auf den Schirmgrundrahmen aufgelegt werde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 1998 aufgetragen, die von ihm errichtete Schirmbar bis zum 17. Mai 1999 zu beseitigen. Die vorliegende Schirmbar sei eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 und des § 20 Abs. 1 lit. d Tiroler Bauordnung 1998, da sowohl eine Verbindung mit dem Erdboden vorhanden sei als auch bei der Errichtung bzw. Herstellung allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt würden.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9. Juni 1999 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gebäude allseits umschlossene Anlagen seien, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet seien, die öffentlichen Interessen zu berühren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedürfe die Errichtung der vorliegenden Schirmbar eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es dabei nicht auf eine einfache Montagemöglichkeit an, sondern werde das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse immer dann angenommen, wenn die Ausführung einer Anlage der Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfe, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehörten. Wie im Berufungsbescheid ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft werde, enthalte der erstinstanzliche Bescheid eine umfassende technische Beschreibung der gegenständlichen Anlage. Danach habe die Schirmbar ein Gewicht von ca. 4.700 kg und werde auf einer Stahlrahmenkonstruktion aufgebaut, welche auf eine durch Aufschüttung frostsicher vorbereitete "Aufschaltfläche" (gemeint offenbar: Aufstellfläche) aufgelegt werde. Der Boden der Schirmbar sei in Holz ausgeführt, welcher auf den Schirm-Grundrahmen aufgelegt werde. Das Tragsystem des Schirms bestehe aus der Mittelsäule, welche auf den Grundrahmen aufgebaut sei, aus dem Getriebekasten mit Spindelantrieb und der ausfahrbaren Mittelsäule, an welcher die Aluprofilträger für die Stützprofile der Schirmbespannung befestigt seien. Die Außenwände bestünden aus 20 Plexiglaselementen mit Metallrahmen zur Verbindung. Nach den unbestrittenen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid sei die Schirmbar zum Aufenthalt einer größeren Zahl von Menschen bestimmt (55 Sitzplätze) und betrage die mit dem Schirm überdachte Fläche 95 m2. Insbesondere die Schirmkonstruktion - das Gewicht des Schirms betrage 1.330 kg - müsse daher entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermöge. Dass bei fachgemäßer Errichtung einer Schirmbar auch eine entsprechende Verbindung mit dem Boden gegeben sein müsse, ergebe sich schon aus der Natur der Sache. Die mangelnde fachgerechte Ausführung sowie die mangelhafte Verankerung im Boden und die damit verbundene Einsturzgefahr und die Gefahr der Beeinträchtigung der Sicherheit der vorübergehenden Passanten liefen den Interessen der öffentlichen Sicherheit zuwider. Im vorliegenden Fall werde durch das Auflegen der Anlage auf die Stahlrahmenkonstruktion eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hergestellt. Es sei somit ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung ein gemäß § 20 Abs. 1 lit. a TBO 1998 bewilligungspflichtiges Gebäude errichtet worden. Die von der Behörde gesetzte dreiwöchige Frist zur Einbringung des nachträglichen Bauansuchens sei nicht genutzt worden. Es sei dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gebäudes somit zu Recht die Beseitigung gemäß § 37 Abs. 1 TBO 1998 aufgetragen worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15 (im Folgenden: TBO 1998), sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 2 TBO 1998 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gemäß § 20 Abs. 1 TBO 1998 bedürfen u.a. einer Bewilligung, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
"a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b) ...
- d) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorliegende Schirmbar keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 TBO 1998 darstelle. Es sei richtig, dass es bezüglich des Kriteriums der Verbindung mit dem Boden nicht auf die faktische Ausführung oder auf die rasche Demontagemöglichkeit ankomme, eine unabdingbare tatbildmäßige Voraussetzung für die Qualifikation einer baulichen Anlage im Sinne der TBO sei jedoch die feste Verbindung der Anlage mit dem Boden. Die verfahrensgegenständliche Schirmbar sei mit dem Boden nicht fest verbunden. Die Schirmbar sei weder durch ein festes Fundament noch durch Pflöcke oder sonstige Befestigungsmittel mit dem Boden verankert worden. Die Schirmbar sei eine selbsttragende Konstruktion, die auf jeden beliebigen festen und ebenen Boden aufgestellt werden könne, ohne dass es dazu einer weiteren Verspreizung oder Befestigung mit dem Boden bedürfe. Die Schirmbar sei des Weiteren fertig vorkonstruiert und werde die Schirmbar nicht im Sinne der TBO hergestellt und bedürfe es zu ihrer Montage keinerlei bautechnischer Kenntnisse.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die vorliegende Schirmbar sei fertig vorkonstruiert und werde im Sinne der TBO 1998 nicht hergestellt und bedürfe die Montage keinerlei bautechnischer Kenntnisse, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im Einzelnen die Frage geprüft zu werden braucht, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 97/06/0111, und die in diesem dazu zitierte Vorjudikatur). Es kommt nach der hg. Judikatur (vgl. das zitierte Erkenntnis) im Übrigen auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage (hier der Schirmbar) fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Es ist der belangten Behörde aber auch zuzustimmen, dass das Kriterium einer Verbindung mit dem Erdboden im vorliegenden Fall gegeben ist. Eine Verbindung mit dem Boden ist nach der hg. Judikatur (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 97/06/0111 zum Sbg. Baupolizeigesetz zu dem Kriterium "mit dem Erdboden verbunden") selbst dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften hätte haben müssen. Es kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht auf die rasche Montage- oder Demontagemöglichkeit an, sondern nur darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und betriebssicher verankert sein muss. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Schirmbar, die dem Aufenthalt von Personen dient, zwecks Vermeidung einer Sicherheitsgefährdung sowie zur Gewährleistung der Sturm- und Kippsicherheit einer Verankerung mit dem Boden bedarf (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis). Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die von dem Schirm überdachte Fläche im Ausmaß von 95 m2 und dem Gewicht der Schirmkonstruktion (der Schirm wiegt 1.330 kg) die bauliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt sein muss, dass sie im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermag. Sofern nämlich davon auszugehen wäre, dass - wie behauptet - die Schirmbar eine selbsttragende Konstruktion ist, die bei entsprechend frostsicher vorbereiteter und ebener Aufstellfläche aufgrund ihres Gewichtes im Zusammenhalt mit der Stahlkonstruktion sturz- und kippsicher ist, muss ein solches blosses Aufliegen dieser baulichen Anlage auf dem Boden als Verbindung mit dem Boden im Sinne des § 2 Abs. 1 TBO 1998 qualifiziert werden. (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Jänner 1990, Zl. 90/06/0147, und vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0042, zur Nö BauO u.a. zu dem Kriterium der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden). Es ist somit das Vorliegen des vom Beschwerdeführer bestrittenen Kriteriums der Verbindung mit dem Boden bei dem vorliegenden Bauvorhaben jedenfalls zu bejahen.
Gemäß § 37 Abs. 1 TBO 1998 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen.
Es handelt sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage - wie dargelegt - um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 TBO 1998. Diese Anlage stellt auch - was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 2 TBO 1998 dar. Für die Errichtung eines Gebäudes besteht aber - wie dies die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - die Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. a TBO 1998. Aber selbst wenn die vorliegende Schirmbar kein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung wäre, ergäbe sich die Bewilligungspflicht gemäß diesem Gesetz aus § 20 Abs. 1 lit. d TBO 1998. Nach dieser Bestimmung ist u. a. die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Das verfahrensgegenständliche Gebäude ist unbestritten ohne baurechtliche Bewilligung errichtet worden. Der Beschwerdeführer ist auch im Sinne des § 37 Abs. 1 TBO 1998 aufgefordert worden, binnen drei Wochen nachträglich um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Diesem Auftrag entsprach der Beschwerdeführer nicht. Der vorliegende Beseitigungsauftrag ist daher zu Recht ergangen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 23. Dezember 1999
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