VwGH Ra 2023/06/0142

VwGHRa 2023/06/014222.8.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1. Juni 2023, LVwG‑2022/43/1474‑1, betreffend Übertretung des Bundesstraßen‑Mautgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: M S in L, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060142.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen ein Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 10. Mai 2022, mit welchem er einer Übertretung des § 32 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 Bundesstraßen‑Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten nach § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet worden war, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig erklärt.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei dem Mitbeteiligten eine Übertretung des § 32 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BStMG vorgeworfen und ausgeführt worden, er habe einen Mautabschnitt benützt, ohne das für diesen Streckenabschnitt geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und zwar dadurch, dass der Revisionswerber „die offene Spur einer Mautstelle benutzt und dabei gegen eine aufgrund der Straßenverkehrsordnung erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen hat“. Diese Formulierung entspreche nicht dem maßgeblichen Inhalt des § 32 Abs. 1 BStMG. Vielmehr würde dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zufolge der Mitbeteiligte dafür bestraft, dass er rechtswidrig durch die offene Spur gefahren wäre, wodurch er die Maut geprellt hätte. Damit werde der Eindruck erweckt, der Mitbeteiligte müsse sich in seiner Beschwerde gegen das für die offene Spur erlassene Fahrverbot richten. Angesichts einer Bestrafung nach § 32 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BStMG sei aber lediglich die Tatsache relevant, ob der Mitbeteiligte tatsächlich die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe (bzw. könnte allenfalls die Rechtsgrundlage der Mautpflicht selbst in Frage gestellt werden). Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Mitbeteiligten liege somit zweifelsfrei vor. Daher sei der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In den zur Zulässigkeit vorgetragenen Gründen führt die Amtsrevision aus, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei dahingehend mit Rechtwidrigkeit behaftet, als das Verwaltungsgericht gemäß § 60 VwGVG verpflichtet gewesen wäre, die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Konkretisierung gemäß § 44a Z 1 VStG selbst zu ergänzen und damit gemäß § 50 VwGVG in der Sache zu entscheiden. Somit weiche das Erkenntnis „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“ ab.

7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022; 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN).

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2020/06/0164, mwN).

9 Behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das Verwaltungsgericht sei von „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. VwGH 12.4.2019, Ra 2019/03/0001, mwN). Die Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat in den Revisionszulässigkeitsgründen zu erfolgen (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0135, mwN).

10 Die vorliegende Revision wird diesen an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht gerecht und zeigt schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2023

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