Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060164.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Gemeinde Wald im Pinzgau Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 31. Jänner 2020, mit dem sein Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung der räumlichen Nutzung im Untergeschoß eines näher bezeichneten Gebäudes (Fitnessraum in Schlafraum) gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) und sein Ansuchen auf Bewilligung von Ausnahmen von bautechnischen Anforderungen gemäß § 46 Abs. 2 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für den Revisionsfall wesentlich ‑ fest, dass das gegenständliche Objekt Teil einer Ferienwohnanlage mit fünf Chalets sei. Der antragsgegenständliche, nordostseitig gelegene Fitnessraum im Untergeschoß sei in den vidierten Einreichplänen zum Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2015 mit einer Raumhöhe von 2,30 m und in den bewilligten Tekturplänen aus dem Jahr 2017 mit einer Raumhöhe von 2,38 m dargestellt. Der bautechnische Amtssachverständige Ing. W. habe im Zuge der am 30. Jänner 2020 durchgeführten Messung im gegenständlichen Fitnessraum eine Raumhöhe von 2,36 m festgestellt. Der gegenständliche Raum im Untergeschoß liege gemäß den Tekturplänen an allen vier Seiten mehr als 1,0 m unter dem Gelände und keine einzige Seiten‑ bzw. Fensterfläche liege frei über dem Gelände. Die Fenster des gegenständlichen Raumes seien an der Ostseite gelegen. Die gemäß OIB‑Richtlinie 3 geforderte Belichtung für Aufenthaltsräume sei für diesen Raum nicht gegeben. Der für die gegenständliche Liegenschaft maßgebliche Bebauungsplan lege fest, dass die untersten Geschoße der jeweiligen Objekte zumindest an der Süd- und Ostseite zur Gänze einzuschütten seien und die Ausführung von Lichtgräben nicht gestattet sei.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Nutzung des zur Gänze unterirdisch gelegenen Kellerraumes als Schlafraum den bautechnischen Anforderungen an Aufenthaltsräume, insbesondere § 23 BauTG 2015 in Verbindung mit Punkt 9.1 OIB‑Richtlinie 3 (Belichtungsfläche) und § 25 Abs. 2 Z 1 BauTG 2015 in Verbindung mit Punkt 11.1 OIB‑Richtlinie 3 (Fußbodenniveau), widerspreche. Der Revisionswerber habe mit seinem Antrag vom 20. August 2019 die Erteilung einer Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen an die Belichtung und die Raumhöhe beantragt, es sei ihm aber weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelungen, das Vorliegen der von ihm ins Treffen geführten Ausnahmegründe nach § 46 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BauTG 2015 nachzuweisen. Davon sei bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen und habe dies damit begründet, dass die vom Revisionswerber vorgeschlagenen baulichen Vorkehrungen zur dauerhaften Erfüllung der belichtungstechnischen Erfordernisse trotz hoher Kosten zwar vertretbar wären, in Ansehung der verordneten Bebauungsgrundlagen rechtlich aber nicht umsetzbar seien. Zum Nachweis des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 2 BauTG 2015 habe er, wie schon im angefochtenen Bescheid dargelegt worden sei, kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Zum bautechnischen Erfordernis nach § 25 BauTG 2015 in Verbindung mit Punkt 11.1 OIB‑Richtlinie 3 sei kein Ausnahmeansuchen nach § 46 BauTG 2015 gestellt worden. Da die beantragte Bewilligung für die Verwendung des unterirdisch gelegenen Kellerraumes als Aufenthaltsraum bedinge, dass grundsätzlich alle bautechnischen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllt würden, komme der Frage nach der tatsächlichen Raumhöhe des unterirdisch gelegenen Kellerraumes keine Entscheidungsrelevanz zu, weil die beantragte Nutzung des gegenständlichen Raumes als Aufenthaltsraum schon wegen des Widerspruchs zu den Anforderungen an die Belichtung und das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen ausgeschlossen sei und dieser Widerspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 BauTG 2015 auch nicht kompensiert werden könne.
7 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zunächst vor, die belangte Behörde hätte ihm einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahingehend erteilen müssen, „welche im § 46 Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 Sbg BauTG angeführten Ausnahmetatbestände im antragsgegenständlichen Ansuchen nicht vorliegen“ und vor allem, ob und welche Unterlagen nach Einbringung der Stellungnahme des Bauplaners vom 12. Dezember 2019 vorzulegen seien. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe deutlich hervor, „dass ein Ansuchen bei Vorliegen eines Antrages erst nach Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991, nur für den Fall, dass der Rechtsunterworfene auf diese negativen Folgen hingewiesen wurde“, zurückgewiesen werden dürfe (Hinweis auf VwGH 31.3.2005, 2003/05/0225). Diesen Vorwurf müsse auch das Verwaltungsgericht gegen sich gelten lassen, zumal es im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck bringe, dass der Revisionswerber zum Nachweis des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 2 BauTG 2015 kein substantiiertes Vorbringen erstattet und zum bautechnischen Erfordernis nach § 25 Abs. 2 Z 1 BauTG 2015 in Verbindung mit Punkt 11.1 OIB‑Richtlinie 3 kein Ausnahmeansuchen nach § 46 BauTG 2015 gestellt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stehe diesbezüglich nicht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
8 Weiters sei das Verwaltungsgericht „ohne tiefergehende Prüfung“ davon ausgegangen, dass die Bewilligung eines (Anm.: anderen) Zimmers im Untergeschoß des gegenständlichen Objektes allenfalls zu Unrecht erteilt worden sei und der Revisionswerber sich auf eine zu Unrecht erteilte Bewilligung nicht stützen könne. Eine Befragung der belangten Behörde oder des seinerzeit beigezogenen Sachverständigen habe nicht stattgefunden, sodass keine Gewissheit darüber bestehe, weshalb das Zimmer im Untergeschoß des betreffenden Objektes nicht dem durch die Baubewilligung und durch den anlässlich der Kollaudierung erlassenen Bescheid geschaffenen Rechtsbestand angehören soll.
9 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Errichtung eines Lichtgrabens im gegenständlichen Ausnahmeverfahren im Hinblick auf den Bebauungsplan nicht durchsetzbar wäre, entspreche „nicht den Tatsachen“, weil im Ansuchen nicht die Anlage eines Lichtgrabens geltend gemacht worden sei, sondern die Anlage eines Stiegenabganges. Der Sachverständige des Revisionswerbers habe dies als eine mit unverhältnismäßigen Kosten verbundene Maßnahme beschrieben. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht lediglich mit dem Ausschluss der Errichtung von Lichtgräben befasst, nicht aber mit den antragsgemäß dargelegten Stiegenabgängen.
10 Schließlich beruft sich der Revisionswerber auf Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde und bringt vor, dass er der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht beigezogen worden sei und die belangte Behörde keine Nachmessung zur Feststellung der tatsächlichen Raumhöhe der Kellerräumlichkeiten vorgenommen habe, sodass keine Feststellungen betreffend die Nichteinhaltung der Mindestraumhöhe getroffen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe sich ebenfalls über dieses Erfordernis hinweggesetzt und kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Wäre er zur mündlichen Verhandlung der belangten Behörde geladen worden, hätte er den Amtssachverständigen „zum Inhalt seiner Ausführungen und seinen nicht zulässigen Rechtsschlüssen“ befragen können. Indem das Verwaltungsgericht der vor ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung keinen bautechnischen Sachverständigen beigezogen habe, sei dem Revisionswerber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieses wesentliche Parteienrecht vorenthalten worden. So habe der Revisionswerber „die ihm wichtigen Fragen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, wiederum nicht an einen Sachverständigen richten“ können.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Mit seinem Hinweis auf VwGH 31.3.2005, 2003/05/0225, zeigt der Revisionswerber kein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der hg. Judikatur auf, weil im Revisionsfall ‑ anders als in dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall ‑ kein Verbesserungsauftrag erteilt und folglich auch keine Zurückweisung wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages erfolgt ist. Darüber hinaus wird mit dem Vorbringen betreffend die Unterlassung der Erteilung eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil ein Antragsteller kein Recht auf Erteilung eines Verbesserungsauftrags hat und die aufgeworfene Frage daher für die Entscheidung über die Revision nicht maßgebend ist (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0021). Im Übrigen wurde der Revisionswerber bereits in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum einen gemäß § 46 Abs. 4 BauTG 2015 dem Antragsteller der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmegrundes obliege und dass bzw. aus welchen Gründen dem Revisionswerber ein derartiger Nachweis nicht gelungen sei, und zum anderen kein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen nach § 25 Abs. 2 Z 1 BauTG 2015 in Verbindung mit Punkt 11.1 OIB‑Richtlinie 3 vorliege.
12 Das Zulässigkeitsvorbringen zur mangelnden Prüfung betreffend die bereits erfolgte Bewilligung eines anderen Zimmers im Untergeschoß des betreffenden Objektes entspricht schon nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, weil nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/06/0170, mwN). Bemerkt wird, dass auch für den Fall, dass im Untergeschoß bereits ein Zimmer bewilligt worden sei, sich daraus, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Rechtsanspruch des Revisionswerbers auf Bewilligung weiterer Zimmer bzw. Aufenthaltsräume im Untergeschoß des betreffenden Objektes ableiten lässt.
13 Darüber hinaus betrifft die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen gemäß § 46 BauTG 2015 vorliegen oder nicht grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/06/0078, mwN).
14 Eine derartige Fehlbeurteilung wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. So hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere in seiner Beweiswürdigung nicht mit der Errichtung von Lichtgräben beschäftigt, sondern die „technisch grundsätzlich alternative bauliche Vorkehrung“ des Revisionswerbers, somit die in Aussicht genommenen Stiegenabgänge, gewürdigt und ist ausgehend davon, dass sich das Fenster des derzeitigen Fitnessraumes an der Ostseite befinde und gemäß dem Bebauungsplan das unterste Geschoß des gegenständlichen Objektes zumindest (auch) an der Ostseite zur Gänze einzuschütten und selbst die Errichtung von Lichtgräben nicht gestattet sei, in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass diese Alternative (also die Errichtung eines Stiegenabganges) rechtlich nicht umsetzbar wäre. Aus dem bloßen Hinweis auf „3 Stiegenabgänge im Rechtsbestand“ der gegenständlichen Ferienhausanlage ist für den Revisionswerber nichts gewonnen, zumal schon nicht offengelegt wird, ob sich diese Stiegenabgänge ebenfalls auf der Ost- bzw. Südseite der betreffenden Objekte befinden.
15 Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Raumhöhe des betreffenden Fitnessraumes rügt, dass er zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht geladen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. z.B. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0014). Soweit der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision rügt, dass das Verwaltungsgericht seiner im Beisein des Revisionswerbers durchgeführten mündlichen Verhandlung den Amtssachverständigen nicht beigezogen habe, ist zunächst festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf die dazu erstatteten Ausführungen des Amtssachverständigen gestützt hat. Vielmehr hat es im Zusammenhang mit der Abweisung des Ansuchens auf Erteilung der Baubewilligung der Frage der Raumhöhe keine Entscheidungsrelevanz zugemessen, weil diese schon wegen Widerspruchs zu den bautechnischen Anforderungen an die Belichtung und an das Fußbodenniveau zu versagen gewesen sei. Eine Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage der Raumhöhe war daher nicht erforderlich. Der Revisionswerber bringt auch nicht vor, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellte tatsächliche Raumhöhe von 2,36 m unrichtig wäre. Bemerkt wird, dass der Revisionswerber auch bei Einhaltung der geforderten Raumhöhe von 2,40 m durch die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen an die (dann ohnehin eingehaltene) Raumhöhe nicht in seinen Rechten verletzt wäre.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 24. April 2023
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