VwGH Ra 2024/04/0159

VwGHRa 2024/04/015929.7.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. des G M (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0159), und 7. des R R (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0165), beide in G, beide vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Peitlgasse 6/1. DG/29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, Zl. LVwG‑AV‑1193/001‑2021, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040159.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei beantragte für ein näher genanntes Abbaufeld auf einem näher genannten Grundstück die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies), die Bewilligung von näher beschriebenen Bergbauanlagen sowie die wasserrechtliche Genehmigung für die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies für das Abbaufeld, die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung und die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem M‑Kanal inklusive Leitungen für den Betrieb der Bergbauanlagen einschließlich zwangsweiser Einräumung eines Servituts auf näher genannten Grundstücken in der Standortgemeinde für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers.

2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von näher ausgeführten Auflagen die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans befristet bis 14. Juni 2031 und die beantragte Bewilligung für die Herstellung und den Betrieb von Bergbauanlagen gemäß §§ 116 und 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) sowie die beantragte wasserrechtliche Bewilligung bis 14. Juni 2031 samt befristetem und mit dem Eigentum am näher genannten Grundstück verbundenem Wasserbenutzungsrecht.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht betreffend die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans sowie die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG unter anderem die dagegen von den Revisionswerbern als Nachbarn im Sinne des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG erhobene Beschwerde mit der Maßgabe der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage betreffend Luftreinhaltetechnik als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei. Die wasserrechtliche Bewilligung war nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 295/2022‑18, E 296/2022‑22, E 339/2022‑45, ablehnte, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der Folge erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Mit Erkenntnis vom 17. Mai 2024, Ra 2022/04/0014‑20, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der Standortgemeinde das angefochtene Erkenntnis auf.

7 Im Hinblick auf sein Erkenntnis forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerber mit Verfügung vom 19. Juni 2024 auf, sich binnen zwei Wochen zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Klaglosstellung zu äußern. Die Revisionswerber erstatteten innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ‑ durch wen auch immer und aus welchem Titel auch immer ‑ die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0013; 30.10.2015, Ra 2015/03/0054, jeweils mwN).

9 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (vgl. etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0102, 0103, Rn. 12, mwN).

Wien, am 29. Juli 2024

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