European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023060013.J00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2023/06/0012, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der mitbeteiligten Partei das auch vom Amtsrevisionswerber mit der hier gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auf.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2022/22/0114, mwN).
3 Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen.
4 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Gemeindevorstand keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.
Wien, am 12. Februar 2024
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