VwGH Ra 2022/07/0060

VwGHRa 2022/07/00606.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der T Gesellschaft m.b.H in P, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31. März 2022, Zl. LVwG 46.23‑3023/2021‑29, betreffend Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: A GmbH in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52
AVG §8
AWG 2002
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §1 Abs3 Z1
AWG 2002 §1 Abs3 Z4
AWG 2002 §73
AWG 2002 §73 Abs4
AWG 2002 §73a
AWG 2002 §73a Abs3
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §105
WRG 1959 §138
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs5
WRG 1959 §72

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070060.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. August 2021 stellte der Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) für die stillgelegte Bodenaushubdeponie T. auf näher bezeichneten Grundstücken je KG. T. als Deponiebetreiberin und primär Verpflichtete nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 die mitbeteiligte Partei fest (Spruchpunkt I.). Der Verpflichteten, also der mitbeteiligten Partei, wurden betreffend die genannte Bodenaushubdeponie näher beschriebene Maßnahmen, welche in Abstimmung mit der Behörde durchzuführen seien, aufgetragen. Diese Maßnahmen umfassten beispielsweise die Festsetzung der Nachsorgedauer der Deponie mit 30 Jahren ab dem Abschluss einer Überdeckung eines näher bestimmten Deponiebereichs mit Bodenaushubmaterial einer gewissen Qualitätsklasse, die dauerhafte Untersagung sämtlicher Nutzungen der Deponiefläche, die zu einer Verletzung der Rekultivierungsschicht führen könnten, wie eine landwirtschaftliche Nutzung, die Durchführung von Grabungsarbeiten, das Halten von Weidevieh, die Nutzung als Reitfläche oder auch die Umlagerung des abgelagerten Bodenaushubmaterials am gesamten Deponieareal sowie die dauerhafte Erhaltung eines Bewuchses auf näher beschriebenen Deponieflächen (Spruchpunkt II.). Die Grundeigentümerin, die Revisionswerberin, habe die Durchführung der festgesetzten Maßnahmen zu dulden (Spruchpunkt III.). Die namentlich angeführte, für die Deponieaufsicht bestellte Person wurde angewiesen, binnen zwei Monaten ab Durchführung von bestimmten Maßnahmen über deren Umsetzung zu berichten. Die Bestellung dieser Person als Deponieaufsicht bleibe ferner bis auf Weiteres aufrecht. Auch die Verpflichtung zur Vorlage einer näher beschriebenen Sicherstellung bleibe bis zum Ende der Nachsorge aufrecht (Spruchpunkt IV.).

2 Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Revisionswerberin als auch die mitbeteiligte Partei jeweils Beschwerde.

3 Nach Durchführung einer Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. und IV. des Bescheides der belangten Behörde ab (Spruchpunkt I.I.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit der Maßgabe Folge gegeben, als der mitbeteiligten Partei als Verpflichteter unter Setzung einer näher festgelegten Frist die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes aufgetragen werde, in dem u.a. auf die Art der geplanten Nachnutzung bzw. Bewirtschaftung, die Angabe über die erforderliche Überschüttung und die dafür vorgesehene Materialqualität, eine Vereinbarung über die Duldung der Maßnahmen durch die Grundeigentümerin sowie einen Zeitplan über die Umsetzung der Maßnahmen einzugehen sei (Spruchpunkt I.II.A). Sollte ein derartiges Sanierungsprojekt bis zur gesetzten Frist der belangten Behörde nicht vorgelegt worden sein, würden näher beschriebene Maßnahmen zur dauerhaften Verhinderung einer Asbestfaserfreisetzung aufgetragen, bei denen es sich um jene (teilweise angepassten) Maßnahmen handelt, die schon von der belangten Behörde in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. August 2021 vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt I.II.B).

4 Die Beschwerde der Revisionswerberin wurde betreffend die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, als die Revisionswerberin als Grundeigentümerin zur Duldung der im Spruch I. (gemeint Spruchpunkt I.I.) aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet sei (Spruchpunkt II.I). Eine ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig (Spruchpunkt I.II. und Spruchpunkt II.II.).

5 Das Verwaltungsgericht ging - aufgrund eines Sachverständigengutachtens - in seiner Begründung davon aus, dass Materialien auf der gegenständlichen Deponie abgelagert und für die Rekultivierungsschicht verwendet worden seien, die zum Teil u.a. erhöhte Asbestanteile aufwiesen. Eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Menschen durch die Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht könne durch Bearbeitung, Befahren, Halten von Weidevieh oder durch Nutzung als Reitfläche, vor allem in Verbindung mit einer trockenen Witterung bzw. einem trockenen Boden bewirkt werden. Es seien alle Tätigkeiten zu unterbinden, die eine Faserfreisetzung hervorrufen könnten. Dies könne entweder durch eine ausreichende Überschüttung für eine bestimmte Nachnutzung oder durch ein Bearbeitungs- und Nutzungsverbot erreicht werden, weshalb die im Spruch angeführten Maßnahmen, wie die Überdeckung eines bestimmten Deponiebereichs mit Bodenaushubmaterial einer bestimmten Qualität und die Unterbindung näher angeführter Nutzungsarten, vorgeschlagen würden. Die Vorschreibung anderer Maßnahmen (wie z.B. die Überschüttung der gesamten Rekultivierungsschicht mit Bodenaushubmaterial einer gewissen Qualitätsklasse) gehe aus deponietechnischer Sicht über das gelindeste Mittel hinaus.

6 In seinen rechtlichen Erwägungen schloss sich das Verwaltungsgericht aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts zusammengefasst den Ausführungen der belangten Behörde an und sah die mitbeteiligte Partei als primär Verpflichtete und im Sinne des § 73 Abs. 4 AWG 2002 als diejenige an, der die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben gehabt habe, weil sie die Deponie betrieben habe. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass erforderliche Maßnahmen aus öffentlichen Interessen vorzuschreiben seien. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass unstrittiger Weise Materialien auf der Deponie abgelagert und für die Rekultivierungsschicht verwendet würden, die zum Teil u.a. erhöhte Asbestanteile aufwiesen. Aufgrund der Asbestgehalte in den Bodenproben der Deponie, sowohl im abgelagerten Tunnelaushubmaterial, als auch in der Rekultivierungsschicht der Deponie, sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Menschen durch die Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht durch Bearbeitung, Befahren, Halten von Weidevieh oder durch Nutzung als Reitfläche, vor allem in Verbindung mit einer trockenen Witterung bzw. trockenem Boden, bewirkt werden könne. In § 1 Abs. 3 AWG 2002 sei als öffentliches Interesse jedenfalls die Gefährdung der Gesundheit der Menschen oder die unzumutbare Belästigung angeführt. Gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 seien somit nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung der Deponie Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erforderlich. Vor diesem Hintergrund erachtete das Verwaltungsgericht die im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen aus rechtlicher Sicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen als gelindestes Mittel. Bei der Frage des gelindesten Mittels seien ausschließlich das öffentliche Interesse und die Maßnahmen, die der Verpflichteten vorzuschreiben seien, zu berücksichtigen. Allfällige Erschwernisse für die Grundeigentümerin wären auf zivilrechtlichem Wege auszugleichen.

7 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

9 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung. Die mitbeteiligte Partei beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision. Die belangte Behörde beantragte unter Zuspruch des Aufwandersatzes in gesetzlichem Ausmaß die Abweisung der Revision. Die Revisionswerberin replizierte auf diese beiden Revisionsbeantwortungen in einer ergänzenden Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zwei näher ausgeführten Rechtsfragen vor. Zum einen sei fraglich, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Eigenschaft der Deponiebetreiberin und der Grundstückseigentümerin auseinanderfielen, bei Vorschreibung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Interessen der Grundstückseigentümerin, deren Rechtsposition durch die behördlichen Maßnahmen und die sie treffenden Duldungspflicht berührt werde, zu berücksichtigen seien. Zum anderen fehle Rechtsprechung unter anderem zur Frage, ob mit der Entscheidung über die Duldungspflicht bereits über den Entschädigungsanspruch abzusprechen ist und ob ein fehlender Ausspruch einer Verneinung gleichzusetzen ist.

11 Die Revision erweist sich aus diesen Gründen als zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

12 § 73 und § 73a AWG 2002 lauten in der geltenden Fassung samt Überschrift auszugsweise, soweit maßgeblich wie folgt:

Behandlungsauftrag

§ 73. (1) ...

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

...

Duldungspflichten und Entschädigungen

§ 73a. (1) Die Liegenschaftseigentümer und die an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der gemäß § 73 erforderlichen Maßnahmen durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.

...

(3) Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 mit Bescheid.“

13 Für die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Vorbringens zur Berücksichtigung von Interessen von betroffenen Grundeigentümern bei der Vorschreibung eines Behandlungsauftrages ist zuerst auf die Parallelitäten des Verfahrens über die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 und des Verfahrens über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 hinzuweisen:

14 Abgesehen vom in § 138 Abs. 1 WRG 1959 zum Ausdruck kommenden Antragsrecht eines Betroffenen bei Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte, regeln beide Bestimmungen amtswegige Verfahren zur Vorschreibung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zum Schutze von sich aus den übrigen Gesetzesbestimmungen (im Falle eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 aus § 105 WRG 1959 oder im Falle des § 73 AWG 2002 aus § 1 Abs. 3 AWG 2002) ergebenden öffentlichen Interessen. Beide Verfahren enthalten auch die Möglichkeit, einen Dritten zur Duldung dieser Maßnahmen zu verpflichten. Im Verfahren nach § 138 WRG 1959 wird dies durch den ausdrücklichen Verweis auf § 72 leg. cit. in dessen Abs. 5 gewährleistet. Bei Behandlungsaufträgen verweist wiederum der die Duldungspflichten ausgestaltende § 73a AWG 2002 in seinem ersten Absatz auf § 73 AWG 2002.

15 Aufgrund dieser Ähnlichkeiten der beiden Verfahren kann die nachstehende, zu § 138 WRG 1959 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Behandlungsaufträge nach § 73 AWG 2002 übertragen werden (siehe zur Heranziehung von Rechtsprechung zu § 138 WRG 1959 hinsichtlich eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 bereits VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).

16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (vgl. VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038, mwN), sofern im Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105, mwN).

17 In diesem Fall können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten somit erst im Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrages gegenüber seinem Adressaten entgegengehalten werden dürfte (vgl. VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135, mwN).

18 Aufgrund der schon oben dargelegten Übertragbarkeit dieser Judikatur auf Behandlungsaufträge nach § 73 AWG 2002 ist zunächst festzuhalten, dass die Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren, in dem bereits eine konkrete Duldungspflicht ihrerseits als betroffene Grundstückseigentümerin im Spruch festgelegt wurde, alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen konnte, was das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des abfallrechtlichen Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 miteinschließt (vgl. zum WRG 1959 in diesem Sinne auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 [2020] § 72 WRG K9, wonach Duldungsverpflichtete im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides alles vorbringen können, was gegen die Zulässigkeit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages spricht).

19 Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 28.5.2015, 2011/07/0218).

20 Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003, mwN).

21 Sohin bestimmt sich die Zulässigkeit eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 in erster Linie durch die Erforderlichkeit aufgrund von öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002.

22 Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die die Revisionswerberin ihr Vorbringen zur Einbeziehung ihrer Interessen bei einer „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bei der Vorschreibung eines Behandlungsauftrages aufbaut, bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (vgl. VwGH 24.5.2016, 2013/07/0236; 24.1.2017, Ra 2016/05/0099, jeweils mwN).

23 Wenngleich sich diese Rechtsprechung auf den durch einen Auftrag nach § 73 AWG 2002 Verpflichteten bezieht, kommt dennoch zum Ausdruck, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz bei Vorschreibung eines Behandlungsauftrages nicht auf die subjektive Zumutbarkeit, sondern objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg abzustellen ist. Dies muss, wie für den Verpflichteten, auch für einen betroffenen Dritten gelten, da dem Wortlaut des § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht entnommen werden kann, dass private Interessen von betroffenen Dritten, wie der Revisionswerberin als Grundstückseigentümerin, deren Rechtsposition durch die Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen berührt wird, bei der Vorschreibung eines Behandlungsauftrages zu berücksichtigen sind. Dies zeigt sich umso deutlicher mit Blick auf § 72 WRG 1959. Diese Bestimmung des WRG 1959 ist mit der Norm des ‑ u.a. Duldungspflichten bei Behandlungsaufträgen regelnden ‑ § 73a AWG 2002 vergleichbar (vgl. in diesem Sinne zur Vergleichbarkeit auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 73a Rz 2f). Eine Interessenabwägung, wie im § 72 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehen, findet sich in der Systematik der Behandlungsaufträge nach dem AWG 2002 nach § 73 leg. cit. gerade nicht.

24 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann auch dem Vorbringen, fallgegenständlich stelle eine Aufschüttung der gesamten Deponiefläche mit Erdaushub das gelindeste Mittel dar, nicht gefolgt werden, denn dieses gründet auf der unrichtigen Annahme, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz der vorzuschreibenden Maßnahmen auch den Grundeigentümer schützen solle.

25 Nach der hg. Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen, welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist (vgl. VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0080, mwN).

26 Das Verwaltungsgericht stellte in seinen Sachverhaltsdarstellungen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, dass zwar aus fachlicher Sicht auch andere als die spruchgemäßen Maßnahmen möglich seien, die eine Freisetzung von asbestfaserhältigen Stäuben dauerhaft verhindern könnten. Die Vorschreibung derartiger Maßnahmen (wie z.B. die Überschüttung der Rekultivierungsschicht mit Bodenaushubmaterial der Klasse A1) gehe jedoch aus deponietechnischer Sicht über das gelindeste Mittel hinaus.

27 Da - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffender Weise ausging - die Interessen der betroffenen Grundeigentümerin bei Vorschreibung des Behandlungsauftrages nicht zu berücksichtigen sind, gelingt es der Revisionswerberin nicht, die auf der sachverständigen Grundlage basierende Beurteilung des gelindesten Mittels des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern. Aus anderen als diesen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Interessen der Revisionswerberin bei Vorschreibung eines Behandlungsauftrages stehenden Gründen wendet sich die Revisionswerberin nicht gegen die im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen.

28 Zur Beantwortung der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob mit der Entscheidung über die Duldungspflicht unter einem bereits über den Entschädigungsanspruch nach § 73a Abs. 3 AWG 2002 abzusprechen ist, ist der Wortlaut dieser Bestimmung in den Blick zu nehmen.

29 Nach dieser Bestimmung entsteht ein Vermögensschaden, für den der zur Duldung Verpflichtete angemessen zu entschädigen ist, durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 leg. cit. durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten. Es sind sohin alle Vermögensschäden erfasst, die von den Organen der zuständigen Behörde bzw. von den herangezogenen Dritten bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach § 73 AWG 2002 verursacht werden (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2, 2020, Rz 467).

30 Entsprechend dieser gewählten gesetzgeberischen Konzeption setzt die Entschädigung somit einen durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 AWG 2002 verursachten Vermögensschaden voraus, was zur Folge hat, dass eine solche erst nach der Durchführung der Maßnahmen bzw. nach dem Ausspruch von deren Duldung zugesprochen werden kann.

31 Dieser Umstand eines vom Duldungsausspruch gesonderten bescheidförmigen Abspruches über einen Entschädigungsanspruch wird auch durch den letzten Satz des § 73a Abs. 3 AWG 2002 bestätigt, der ausdrücklich die Behördenzuständigkeit und die Entscheidung mit Bescheid regelt.

32 Der Verweis der Revisionswerberin auf das WRG 1959 und die dazu ergangene hg. Judikatur geht schon auf Grund des völlig anderen Wortlautes der Bestimmung des § 117 Abs. 2 WRG 1959, wonach eine Entschädigung nach dem WRG 1959 „in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen“ ist, ins Leere.

33 Aus der Tatsache, dass die Frage der Entschädigung nach § 73a Abs. 3 AWG 2002 nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde war, ist somit für den Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Auch hat das Verwaltungsgericht nicht in rechtswidriger Weise Ermittlungen und darauf gestützte Feststellungen zur Schadenshöhe unterlassen.

34 Die Revision war aufgrund dieser Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

35 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Juni 2024

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