Normen
AWG 2002 §73;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
WRG 1959 §138;
AWG 2002 §73;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
WRG 1959 §138;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 12. Dezember 2012 wurde festgestellt, dass es sich bei den Materialanschüttungen (im Ausmaß von ca. 200 m3) auf den Grundstücken Nr. .135, .136/1, .136/2, 1182/2, 1187/1, 1188/1 und 1188/2 der KG P. um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 handle.
Dieser Feststellungsbescheid wurde mit rechtskräftigem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 2013 gestützt (u.a.) auf § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 AWG 2002 bestätigt.
2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 1. August 2013 wurde den Revisionswerbern gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufgetragen, das auf den Grundstücken Nr. .135, .136/1, .136/2, 1182/2, 1187/1, 1188/1 und 1188/2 der KG P. abgelagerte Abbruchmaterial in einer Menge von ca. 200m3, und zwar
"1. Anschüttungen mit Ziegel- und Betonbruchmaterial mit hohem Störstoffanteil (Holz- und Plastikteile) in einer Mächtigkeit von durchschnittlich 20 cm auf den Grundstücken Nr. .136/1, .136/2, 1188/1 (Teilbereich) und 1188/2 (Teilbereich). Das Flächenausmaß dieser Anschüttungen wird mit ca 300 m2 abgeschätzt. Die Anschüttungskubatur beträgt somit ca. 60 m3.
2. Anschüttungen mit überwiegend Betonbruchfeinmaterial mit geringem Störstoffanteil in einer Mächtigkeit von durchschnittlich 20 cm auf den Grundstücken Nr. 1187/1, 1182/2 und .135 (Teilbereich). Das Flächenausmaß dieser Ausschüttungen wird mit ca 300 m2 abgeschätzt. Die Anschüttungskubatur beträgt somit ca. 60 m3.
3. Anschüttung mit überwiegend Ziegelbruchmaterial mit erhöhtem Störstoffanteil (Holz- und Plastikteile) in einer Mächtigkeit von durchschnittlich 40 cm auf dem Grundstück Nr .135 (Teilbereich). Das Flächenausmaß dieser Anschüttungen wird mit ca 200 m2 abgeschätzt. Die Anschüttungskubatur beträgt somit ca 80 m3."
unverzüglich vom dortigen Standpunkt ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen und über die Entsorgung die entsprechenden Nachweise der Behörde vorzulegen.
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. März 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid vom 1. August 2013 erhobenen Beschwerden der Revisionswerber mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die in den Punkten 1. bis 3. angeführten Anschüttungen zur Gänze, also bis zum anstehenden natürlich gewachsenen Untergrund, bis zum 30. April 2014 ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen seien und die Frist für die Vorlage der Nachweise mit 15. Mai 2014 bestimmt werde.
Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig sei.
Zur Zulassungsentscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen begründend aus, im gegenständlichen Verfahren sei eine Rechtsfrage zu lösen gewesen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme; eine Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" in § 73 Abs. 1 AWG 2002 liege nämlich nicht vor.
4. Gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Der vorliegende Fall wirft - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn (Z. 1) Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder (Z. 2) die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist, die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, dass es sich bei den gegenständlichen Materialanschüttungen um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, auf den im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 2013 gestützt. In der Revision wird die Abfalleigenschaft der Anschüttungen nicht mehr bestritten.
Als erforderliche Maßnahme im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 trug das Verwaltungsgericht - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz - den Revisionswerbern die Entfernung der Anschüttungen binnen einer bestimmen Frist auf. Begründend führt das Verwaltungsgericht dazu aus, der Amtssachverständige habe die Erforderlichkeit dieser Maßnahme schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, während die Revisionswerber eine Belassung der Anschüttungen - nach einer nachträglichen Qualitätsfeststellung des Anschüttungsmaterials - an Ort und Stelle angestrebt hätten.
Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht - wie die Revision in ihrem wesentlichen Vorbringen annimmt - um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080, mwN).
Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als "erforderlich" anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht somit - auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes - im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen; die im vorliegenden Fall auf sachverständiger Grundlage vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
5. Aus diesen Gründen lassen weder die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zur Zulassung der Revision noch das Vorbringen in der Revision selbst eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erkennen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)