Normen
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140110.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er mit seiner Konversion zum Christentum begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Begründend gelangte das Bundesverwaltungsgericht ‑ unter Berücksichtigung der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen ‑ zum Ergebnis, der Revisionswerber habe sich dem christlichen Glauben nicht aufgrund einer inneren Überzeugung zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Tätigkeiten des Revisionswerbers in Österreich erlangt hätten, weshalb eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat zu verneinen sei. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK gewärtigen ließen und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 11/2023‑8, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach seinem Vorbringen zu den Gründen einer Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben geschenkt wurde. Er macht in diesem Zusammenhang auch Ermittlungsmängel geltend.
11 Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist (vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2022/14/0219, mwN).
12 In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem nunmehrigen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. wiederum VwGH 12.9.2022, Ra 2022/14/0219, mwN).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der ‑ zur Rechtskontrolle berufene ‑ Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0373, mwN).
14 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, ihn näher zu seinen Fluchtgründen befragt und zwei Zeugen (den Leiter der „Farsi‑Kirche“ in I. sowie einen Pastor, der den Revisionswerber seit mehreren Jahren kenne) einvernommen hat. Entgegen den Ausführungen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und mit einer Vielzahl von Aspekten ausführlich begründet, wie es ist auf Grundlage der Beweisergebnisse zur Ansicht gelangte, dass der Revisionswerber eine Konversion aus innerer Überzeugung nicht vollzogen habe und vielmehr eine Scheinkonversion vorliege. Darüber hinaus führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen religiösen Tätigkeiten in Österreich erlangt hätten, weshalb eine asylrelevante Gefahr der Verfolgung des Revisionswerbers im Iran zu verneinen sei.
15 Mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes und den auf dieser Basis getroffenen Feststellungen setzt sich die Revision in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Sie begegnet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie damit, ihre eigene Beurteilung in Bezug auf die behauptete Verfolgungsgefahr als konvertierter Christ in mehreren Aspekten an die Stelle jener des Verwaltungsgerichts zu setzen. Das auf der Richtigkeit der anderslautenden eigenen sachverhaltsbezogenen Prämisse aufbauende Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision ist jedoch nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0291, mwN).
16 Im Gesamten zeigt die Revision nicht auf, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
17 Soweit die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Einvernahme eines in der Beschwerde genannten weiteren Pastors unterlassen, macht sie Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0313, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen, „der Zeuge hätte etwas Wesentliches zum Glauben des Revisionswerbers sagen können“, nicht nach.
18 Soweit sich die Revision gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2023/14/0029, mwN).
19 Wenn der Revisionswerber die Trennung von seinen im Bundesgebiet asylberechtigten Eltern anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beziehung des Revisionswerbers zu den Eltern nicht unberücksichtigt gelassen hat. Es zeigte im Rahmen seiner Erwägungen anhand konkreter Umstände auf, wie es zum Ergebnis gelangte, dass gegenständlich keine stark ausgeprägte familiäre Nahebeziehung unter Erwachsenen vorliege, zu welcher zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen und die somit unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen könnte. Dass diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im Einzelfall (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa VwGH 26.1.2020, Ra 2020/14/0587, mwN) unvertretbar wäre, wird von der Revision nicht dargelegt.
20 Soweit die Revision auch die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander nach Art. I Abs. 1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2021/20/0482, mwN). Im Übrigen ist der Revisionswerber diesbezüglich auf den in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2023 zu verweisen.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2023
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