VwGH Ra 2022/20/0291

VwGHRa 2022/20/029130.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann‑Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des S M in W, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen Spruchpunkt A) I. des am 23. September 2021 mündlich verkündeten und mit 16. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W132 2202860‑1/39E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200291.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 28. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig und wegen teils vollendeter und teils versuchter sexueller Belästigung nach § 218 Abs. 1a iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Revisionswerber gestellten Antrag mit Bescheid vom 2. Juli 2018 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde ‑ nachdem ihr zuvor vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt (richtig: der behördliche Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben) worden war ‑ nach Durchführung einer Verhandlung mit Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf die Versagung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Allerdings wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Gültigkeit bis zum 23. September 2022 erteilt wurde [Spruchpunkte A) II. und A) III.]. Jene im Bescheid vom 2. Juli 2018 enthaltenen weiteren Aussprüche, über die bisher im Beschwerdeverfahren noch nicht entschieden worden war, wurden ersatzlos behoben [Spruchpunkt A) IV.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 271/2022‑5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25. Juli 2022, E 271/2022‑7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision, die sich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem zum Fluchtgrund erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dass die Feststellungen auf unvertretbare beweiswürdigende Erwägungen gegründet wären (vgl. zum insoweit im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfmaßstab etwa VwGH 28.7.2022, Ra 2022/20/0041, mwN), wird in der Revision nicht aufgezeigt.

10 Das auf der Richtigkeit der anderslautenden eigenen sachverhaltsbezogenen Prämisse aufbauende Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision ist sohin nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, VwGH 11.2.2021, Ra 2021/20/0017; 28.7.2022, Ra 2022/20/0041).

11 Es gelingt dem Revisionswerber aber auch nicht darzutun, dass ihm allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2022

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