VwGH Ra 2023/03/0108

VwGHRa 2023/03/010828.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J W in G, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2023, Zl. LVwG‑605354/8/ZO/KA, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Normen

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
VStG §44a Z2
VStG §5 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030108.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 24. Juni 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Pilot eines mit Kennzeichen bezeichneten Hubschraubers am 21. Mai 2020 um 14:05 Uhr an einem näher genannten Ort in G ohne Bewilligung eine Außenlandung durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß § 58 Luftfahrtgesetz ‑ LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 2 LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Die Außenlandung sei nicht von einer näher bestimmten Allgemeinbewilligung des „Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung“ (richtig: Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom 10. Dezember 2019 umfasst gewesen.

2 Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber weiters schuldig erkannt, er habe als Pilot dieses Hubschraubers am 22. Mai 2020 um 8:06 Uhr am selben Tatort ohne Bewilligung einen Außenabflug durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß § 58 LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 2 LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Der Außenabflug sei nicht von der in Spruchpunkt 1. angeführten Allgemeinbewilligung umfasst gewesen.

3 Dadurch habe der Revisionswerber jeweils „§ 169 Abs. 1 Z 1 iVm. § 9 Abs. 1“ LFG verletzt, weswegen über ihn jeweils gemäß „§ 169 Abs. 1“ LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 16 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich von Spruchpunkt 1. statt, hob das Straferkenntnis insoweit auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt I. des Erkenntnisses). Hinsichtlich von Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und konkretisierte die „angewendete Strafnorm ... auf § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz“ (Spruchpunkt II. des Erkenntnisses). Das Verwaltungsgericht reduzierte den Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte III. und IV. des Erkenntnisses).

5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ Folgendes zu Grunde:

6 Der Revisionswerber sei als Hubschrauberpilot bei der H. S. GmbH beschäftigt, die Transportaufträge mit Hubschraubern der H. GmbH durchführe. Der H. GmbH sei mit (auf § 9 Abs. 2a LFG gestütztem) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2019 (im Folgenden: die Allgemeinbewilligung) eine unbestimmte Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich mit bestimmten Hubschraubern zum Zwecke der Durchführung von a) Materialtransporten und Arbeitsflügen (z.B. Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung, b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken (z.B. Vermessungsflüge, Kontrollen von Strom- oder Telefonleitungen, Film- und Fotoflüge usw.) unter bestimmten Auflagen erteilt worden.

7 Der Revisionswerber habe am 21. Mai 2020 um 14:05 Uhr eine Außenlandung auf dem Grundstück in G durchgeführt. Am 22. Mai 2020 sei von der H. GmbH der Auftrag erteilt worden, wegen Wartungsarbeiten im Bereich des Transporthakens auf den Flugplatz nach Z zu fliegen. Bis zur Durchführung dieser Wartung habe der Transporthaken nicht mehr verwendet und daher keine Außenlast mehr transportiert werden dürfen. Der Revisionswerber habe am 22. Mai 2020 um 8:06 Uhr von G einen Außenabflug zum Flugplatz für diese Wartungsarbeiten durchgeführt. Nach deren Durchführung sei der Revisionswerber wieder auf das Grundstück in G zurückgeflogen. Weitere Flüge hätten an diesem Tag nicht mehr stattgefunden.

8 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, bei der dem Revisionswerber angelasteten Außenlandung (Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) habe es sich um den Abschluss eines Arbeitsauftrages, welcher von der Allgemeinbewilligung umfasst sei, gehandelt, weswegen der Beschwerde insoweit stattzugeben gewesen sei.

9 Hingegen sei die Durchführung von Wartungsarbeiten am Hubschrauber, auch wenn diese überraschend notwendig würden, von der Allgemeinbewilligung nicht umfasst. Eine ausdehnende Interpretation dieser Bewilligung sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebewilligung nicht zulässig. Im konkreten Fall sei dem Revisionswerber die Einholung einer (gesonderten) Bewilligung zumutbar gewesen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, er müsse nach einer von der Allgemeinbewilligung umfassten Landung des Hubschraubers auf einem Grundstück von dort auch wieder wegfliegen, treffe zu. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei damit aber nicht „jeder beliebige Abflug zu jeder beliebigen Zeit“ von der Allgemeinbewilligung umfasst. Nur dann, wenn dieser Abflug in einem zeitlichen Naheverhältnis zu der von der Allgemeinbewilligung umfassten Landung stehe und entweder dem Rücktransport des Hubschraubers zum Flugplatz oder der (unmittelbaren) Durchführung des nächsten Arbeitseinsatzes diene, sei davon auszugehen, dass der Abflug ebenfalls von der Allgemeinbewilligung umfasst sei. Die vom Revisionswerber vertretene Auslegung der Allgemeinbewilligung würde die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpönte Benützung eines bestimmten Landeplatzes als Stützpunkt ermöglichen.

10 Der dem Revisionswerber angelastete Außenabflug (Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) sei somit nicht von der Allgemeinbewilligung umfasst, weshalb der Revisionswerber diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten habe.

11 Der Revisionswerber sei als ausgebildeter Pilot verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich des Umfangs der Allgemeinbewilligung selbst zu verschaffen. Weder dem Revisionswerber noch dem Geschäftsführer der H. S. GmbH sei von der zuständigen Behörde die Auskunft erteilt worden, dass der Außenabflug zu Wartungsarbeiten am Hubschrauber von der Allgemeinbewilligung umfasst wäre. Die Einholung der dafür notwendigen Bewilligung sei dem Revisionswerber auch in zeitlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Dem Revisionswerber habe auch im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2018, Ra 2018/03/0039, klar sein müssen, dass die Ausnahmebewilligung restriktiv zu interpretieren sei.

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Weisung eines Vorgesetzten für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermöge, kein Schuldausschließungsgrund iSd. § 6 VStG. Der Revisionswerber sei als Pilot selbst dafür verantwortlich, sich entsprechend zu informieren. Er hätte daher die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens selbst erkennen müssen.

13 Der Revisionswerber könne sich daher hinsichtlich des ihm angelasteten Außenabflugs nicht auf mangelndes Verschulden berufen, weshalb ihm die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei.

14 Dem Revisionswerber kämen die Strafmilderungsgründe der Unbescholtenheit sowie der langen Verfahrensdauer zu Gute. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass es zu keiner tatsächlichen Gefährdung von Personen oder Sachen gekommen sei. Der Umstand, dass dem Revisionswerber im Ergebnis nur ein Irrtum über den Umfang der Allgemeinbewilligung bzw. sein Vertrauen auf die diesbezüglich unzutreffenden Auskünfte seines Arbeitsgebers vorgeworfen werden könne, rechtfertige keine Herabsetzung der Strafe. Es würde dem Schutzzweck des § 9 Abs. 1 LFG, welcher in der Verhinderung von Außenlandungen und -abflügen ohne Bewilligung liege, widersprechen, wenn eine solche Übertretung nur deswegen niedriger bestraft würde, weil der Pilot dafür einen Auftrag seines Arbeitgebers gehabt habe. Die belangte Behörde habe den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5% ausgeschöpft und die Strafe erscheine auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Revisionswerbers (monatliches Nettoeinkommen von € 2.200 bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) durchaus angemessen und nicht überhöht. Die Strafe erscheine in dieser Höhe notwendig, um den Revisionswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen würden gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen.

15 Gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es sei unklar, ob das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses die Strafsanktionsnorm iSd. § 44a Z 3 VStG oder eine unter Strafe stehende verletzte Verwaltungsvorschrift iSd. § 44a Z 2 VStG konkretisiert habe. § 169 Abs. 1 Z 1 LFG sei keine Verhaltensnorm, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd. § 44a Z 2 VStG in Betracht komme (Hinweis u.a. auf VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065).

20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der angewendeten Gesetzesbestimmung iSd. § 44a Z 3 VStG die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Spruchkonkretisierung auf die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd. § 44a Z 3 VStG bezieht. Als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hat das Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde hingegen den von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis herangezogenen § 169 Abs. 1 Z 1 iVm. § 9 Abs. 1 LFG übernommen, wobei die Mitzitierung der Blankettstrafnorm des § 169 Abs. 1 Z 1 LFG ‑ neben dem die hier einschlägige Verhaltensnorm iSd. § 44a Z 2 VStG enthaltenden § 9 Abs. 1 LFG (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065, mwN) ‑ nicht rechtswidrig ist (vgl. VwGH 6.10.1982, 81/03/0248, zu § 146 Abs. 1 LFG in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975, der Vorgängerbestimmung des im Revisionsfall angewendeten § 169 Abs. 1 LFG; vgl. zu alldem bereits VwGH 10.6.2023, Ra 2023/03/0038).

21 Das Revisionsvorbringen, es fehle hg. Rechtsprechung zu der Frage, ob „das Stehenlassen des Hubschraubers“ bewilligungspflichtig sei, geht schon deshalb ins Leere, weil dem Revisionswerber ein solches Verhalten im angefochtenen Erkenntnis nicht zur Last gelegt wurde. Vielmehr wurde ihm die Durchführung eines Außenabflugs ohne Bewilligung angelastet.

22 Dazu bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein „Überstellungsflug zur Vornahme einer dringend notwendigen Wartungsarbeit am Lasthaken“ von der Allgemeinbewilligung umfasst sei. Der Außenabflug zu den notwendigen Wartungsarbeiten habe noch zum Arbeitsflug des Vortages gehört und sei als Vorbereitung für den nächsten Arbeitsflug anzusehen.

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Mai 2023, Ra 2022/03/0252, welches eine Übertretung derselben Bestimmungen des LFG durch den Revisionswerber betraf, zu einer Allgemeinbewilligung, welche in den hier maßgeblichen Punkten der im Revisionsfall gegenständlichen Allgemeinbewilligung entspricht, vor dem Hintergrund der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen muss. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

24 Schon im Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/03/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies anklingen lassen, dass notwendige ‑ in diesem Erkenntnis so genannte ‑ „Überstellungsflüge“ oder „Leerflüge“ (etwa nach Abladung einer Last), die zur Durchführung von Arbeitsflügen notwendig wären, von einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und ‑landungen zum Zweck von Arbeitsflügen umfasst sein können.

25 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich demnach, dass Flugbewegungen zum Flugplatz nach Durchführung eines Arbeitsauftrages dann von der gegenständlichen Allgemeinbewilligung gedeckt wäre, wenn er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem von dieser Bewilligung erfassten Arbeitsauftrag und zum Zweck der Rückkehr an den Flugplatz erfolgte.

26 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Durchführung von Wartungsarbeiten ein von der gegenständlichen Ausnahmebewilligung umfasster Flugzweck ist (was das Verwaltungsgericht verneinte). Das Verwaltungsgericht verneinte nämlich auch den notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen der am Vortag um 14:05 Uhr erfolgten (und von der Allgemeinbewilligung gedeckten) Außenlandung und dem angelasteten Außenabflug am nächsten Tag um 8:05 Uhr. Dass diese Beurteilung von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben Rn. 23) abweichen würde, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Sie bringt auch nicht konkret vor, dass Umstände vorgelegen wären, die einen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Außenlandung stehenden Außenabflug zwecks Rückkehr zum Flugplatz verhindert hätten, sodass der Revisionswerber von dort zu Wartungsarbeiten starten hätte können bzw. solche Arbeiten dort durchgeführt hätten werden können.

27 Insoweit sich die Revision gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Revisionswerbers wendet, ist darauf hinzuweisen, dass § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG bei Ungehorsamsdelikten (vgl. zur Qualifikation der Übertretung nach § 9 Abs. 1 LFG als Ungehorsamsdelikt VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065) vom Beschuldigten verlangt, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN, sowie VwGH 10.6.2023, Ra 2023/03/0038).

28 Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 2 und 2a LFG, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039).

29 Mit ihrem Vorbringen, es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Revisionswerber den angelasteten Außenabflug als strafbare Handlung erkennen hätte können, zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber sei als ausgebildeter Pilot verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich des Umfangs der Allgemeinbewilligung zu verschaffen, grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0034, mwN) oder in Widerspruch zu den genannten Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stünde.

30 In ihrem Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die Revision schließlich gegen die Strafbemessung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2019/03/0025, mwN). Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen Strafzumessungsgründen auseinandergesetzt und näher ausgeführt, weshalb die über den Revisionswerber verhängte Strafe angemessen sei. Auf dem Boden dieser fallbezogenen Erwägungen zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt hätte.

31 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2023

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