Normen
LuftfahrtG 1958 §10;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. August 2017 wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des § 9 Abs. 1 LFG schuldig erkannt. Er habe als Pilot eines näher bezeichneten Hubschraubers in sechs Fällen Außenabflüge und in einem weiteren Fall eine Außenlandung jeweils auf einem näher bezeichneten Grundstück in B durchgeführt, obgleich eine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG nicht vorgelegen sei. Über den Revisionswerber wurden wegen dieser Übertretungen gemäß § 169 Abs. 1 LFG Geldstrafen von jeweils EUR 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 48 Stunden) verhängt.
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf fünf Spruchpunkte des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgewiesen (hinsichtlich der beiden weiteren Spruchpunkte, die im Revisionsverfahren nicht mehr relevant sind, hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht für zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber als Pilot bei der H.S. GmbH angestellt sei, die den Flugbetrieb mit Hubschraubern der H. GmbH durchführe. Dieser sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Dezember 2015 die Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich zum Zweck von Arbeitsflügen und damit unmittelbar zusammenhängenden Personentransporten bewilligt worden. Der im Verfahren relevante Hubschrauber sei von diesem Bewilligungsbescheid umfasst, der Revisionswerber scheine als einer der (nach diesem Bescheid) "genehmigten Luftfahrzeugführer" auf.
Was unter Arbeitsflügen zu verstehen sei, sei in den Auflagepunkten 14 und 15 des Bewilligungsbescheides näher erläutert. Demnach dürften die Außenlandungen und Außenabflüge ausschließlich im Rahmen von Arbeitsflügen (Materialtransporten) mit unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung (z.B. Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) und von Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken (z.B. Vermessungsflüge, Kontrollen von Strom- oder Telefonleitungen, Film- und Fotoflüge usw.) durchgeführt werden. Außenlandungen und Außenabflüge zu sportlichen oder touristischen Zwecken, Hochzeits- oder Geburtstagsflüge sowie Publikumsrundflüge seien von der Bewilligung nicht umfasst.
Der Revisionswerber habe (soweit im Revisionsverfahren noch relevant) folgende Flüge durchgeführt:
Am 6. August 2016 sei er um 11:04 Uhr vom Flugplatz in L nach B geflogen und dort um 11:26 Uhr gelandet, wobei er um 13:57 Uhr in B wiederum gestartet sei. Ziel dieses Außenabflugs sei laut Bordbuch sowie der von einem Zeugen (Geschäftsführer der H.S. GmbH) vorgelegten Auflistung S gewesen, wo Rundflüge durchgeführt worden seien.
Am 7. August 2016 sei der Revisionswerber (nach einer Landung am 6. August 2016 gegen 19:40 Uhr) wiederum von B abgeflogen, wobei Ziel dieses Fluges laut Bordbuch und der vorgelegten Liste K gewesen sei, wo Rundflüge durchgeführt worden seien.
Am 20. August 2016 sei der Revisionswerber (nach einer Landung am 18. August 2015 gegen 18:30) wieder von B abgeflogen, wobei Ziel dieses Fluges die A Arena in G gewesen sei (aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich, dass ausgehend von dieser Arena ebenfalls eine Rundflugveranstaltung durchgeführt wurde).
Am 18. September 2016 sei der Revisionswerber gegen 16:42 Uhr in B gelandet. Er sei dabei von E gekommen, wo er Rundflüge durchgeführt habe. Bei diesem Flug habe er verschiedenes Material mitgeführt, welches im Rahmen dieser Rundflüge eingesetzt worden sei (Zelt, Tische und Bestuhlung usw.), und dies nach B gebracht.
Am 25. September 2016 um 9:27 Uhr sei der Revisionswerber wiederum von B gestartet und habe den Hubschrauber zum Flugplatz nach L gebracht. Die Abflüge bzw. Landungen in B seien jeweils von bzw. auf einem bestimmten, im angefochtenen Erkenntnis näher bezeichneten Grundstück erfolgt.
4 Im Rahmen der Beweiswürdigung setzte sich das Verwaltungsgericht mit Vorbringen des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers der H.S. GmbH auseinander, der für den 6. August 2016 einen geplanten (aber aus Witterungsgründen nicht durchgeführten) Versorgungsflug zu einer Schutzhütte und für die Abflüge am 7. und 20. August 2016 sowie am 25. September 2016 jeweils Materialtransporte im Zuge der "Überstellung" behauptet hatte. Diesem Vorbringen schenkte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf fehlende Eintragungen im Bordbuch sowie den zeitlichen Ablauf keinen Glauben.
5 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber in den ihm vorgeworfenen Fällen jeweils Landungen bzw. Abflüge außerhalb eines Flugplatzes durchgeführt habe. Es sei daher die Frage zu klären, ob diese Außenabflüge und Außenlandungen von der Bewilligung des Landeshauptmannes umfasst gewesen seien. Diese Bewilligung sei zum Zweck von Arbeitsflügen und damit unmittelbar zusammenhängenden Personentransporten erteilt worden. Bei den dem Revisionswerber vorgeworfenen Außenlandungen bzw. Außenabflügen habe es sich nicht um derartige Arbeitsflüge gehandelt. Bei einem Flug zu einem anderen Ort, um dort Rundflüge durchzuführen, handle es sich um keinen Arbeitsflug; auch das Verbringen von eigenem Material zu einem eigenen Lagerplatz auf dem Rückflug von einer Rundflugveranstaltung könne nicht als Arbeitsflug im Sinne des Bewilligungsbescheides verstanden werden (was näher ausgeführt wird). Der Revisionswerber könne sich auch nicht mit ihm erteilten Aufträgen durch seinen Arbeitgeber entschuldigen, weil er den Bewilligungsbescheid mitzuführen gehabt habe und sich über dessen Inhalt auch informieren habe können. Als Pilot wäre er auch dazu verpflichtet gewesen, weil ihm habe bewusst sein müssen, dass Außenlandungen und Außenabflüge nur ausnahmsweise aufgrund einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürften.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Revision lediglich formelhaft und damit unzureichend damit begründet, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche, noch eine solche fehle, und dass weiters keine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht jedoch an keiner Stelle seiner Entscheidung Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, die sich mit den fallbezogenen Rechtsfragen beschäftigt hätte und die zum Beleg der vom Verwaltungsgericht eingenommen Rechtsposition angeführt werden könnte.
8 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, dass entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung von (allgemeinen) Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligungen vorliege. Diese Frage sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil sämtliche Hubschrauberunternehmen in Österreich jeweils einjährig befristete Außenlande- und Außenabflugbewilligungen für Arbeitsflüge erhielten. Es stelle sich daher die Frage, ob zwangsläufig im Zusammenhang mit Arbeitsflügen stehende Überstellungsflüge von der "Allgemeinbewilligung" umfasst seien oder nicht.
9 Zusätzlich stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob - wenn eine solche übliche "Allgemeinbewilligung" vorliege - der Umstand, dass eine größere Zahl von Außenlandungen/Außenabflügen zu/von einem bestimmten Grundstück erfolge, womit das Kriterium des § 58 LFG erfüllt sein könnte, dem jeweiligen Piloten als Übertretung nach § 9 Abs. 1 LFG zur Last gelegt werden könne.
10 Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage im Hinblick auf den Flugplatzzwang gemäß § 9 Abs. 1 LFG im Zusammenhang mit einer allgemeinen Bewilligung zur Durchführung von Arbeitsflügen zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
11 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) lauten wie folgt:
"Außenlandungen und Außenabflüge
§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.
(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
(...)
Flugplätze
§ 58. (1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
(...)
(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.
(...)
§ 169. (1) Wer
1. diesem Bundesgesetz,
(...)
4. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,
(...)
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen."
Mit der am 12. August 2016 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 80/2016 wurde § 9 Abs. 2 LFG durch einen neuen Absatz 2a mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt."
12 Der Revisionswerber macht geltend, dass nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtes Überstellungsflüge, die zwangsläufig bei nahezu jedem "Arbeitsflug im engeren Sinn" stattfinden müssten, nicht durch den Bewilligungsbescheid gedeckt wären. Zur sachgerechten Interpretation des Bewilligungsbescheides seien daher die Ausschlüsse gemäß Punkt 15 der Auflagen heranzuziehen; bei keinem der verfahrensgegenständlichen Flüge habe es sich aber um Flüge im Sinne dieser Bestimmung (die im Wesentlichen Landungen bzw. Abflüge zu sportlichen oder touristischen Zwecken ausschließt) gehandelt.
13 § 9 Abs. 1 LFG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus § 9 Abs. 1 LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 bis 4 und § 10 LFG nichts anderes ergibt (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157 mwN). Nach dem System des LFG ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge daher der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach § 9 Abs. 3 und § 10 LFG -
nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (vgl. etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach § 9 Abs. 2 LFG (bzw. nunmehr auch § 9 Abs. 2a LFG) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist (vgl. VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.
14 In der für den Revisionsfall maßgeblichen Bewilligung wurde der H. GmbH die Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen "zum Zweck von Arbeitsflügen und damit unmittelbar zusammenhängenden Personentransporten" bewilligt; die Auflagen 14 und 15 dieses Bescheides lauten:
"14. Die Außenlandungen und Außenabflüge dürfen
ausschließlich im Rahmen von
a) Arbeitsflügen (Materialtransporten) mit unmittelbar
zusammenhängender Personenbeförderung (z.B. Hüttenversorgung,
Seilbahnbau usw.) und von
b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken
(z.B. Vermessungsflüge, Kontrollen von Strom- oder
Telefonleitungen, Film- und Fotoflüge usw.)
durchgeführt werden.
15. Außenlandungen und Außenabflüge zu sportlichen oder touristischen Zwecken, Hochzeits- oder Geburtstagsflüge sowie Publikumsrundflüge seien sind von dieser Bewilligung nicht umfasst."
15 Die Bewilligung führte - entgegen der im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Rechtslage (vgl. aber nunmehr § 9 Abs. 2a LFG) - die für die Außenlandungen und Außenabflüge vorgesehenen Plätze nicht konkret an (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157). Im Vertrauen auf den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid konnte der Revisionswerber als verantwortlicher Pilot des (von der Bewilligung umfassten) Luftfahrzeugs daher grundsätzlich auch das Grundstück in B als Lande- bzw. Abflugsort nützen, allerdings ausschließlich für die Durchführung von Arbeitsflügen und Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken im Sinne des Bewilligungsbescheids.
16 Dem Revisionswerber kann aber nicht darin gefolgt werden, dass allein der Umstand, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flugbewegungen nicht um Landungen bzw. Abflüge zu sportlichen oder touristischen Zwecken im Sinne des Punkts 15 der Auflagen des Bewilligungsbescheides gehandelt hat, bereits ausreichend wäre, um vom Vorliegen von - durch die Bewilligung gedeckten - Arbeitsflügen auszugehen. Dem Revisionswerber wurde auch nicht ein Zuwiderhandeln gegen den Bewilligungsbescheid vorgeworfen (was im Hinblick darauf, dass dieser Bescheid nicht ihm gegenüber erlassen worden war, auch nicht rechtmäßig wäre, vgl. VwGH 22.10.2012, 2011/03/0141), sondern die Verletzung des Flugplatzzwangs nach § 9 Abs. 1 LFG, weil die verfahrensgegenständlichen Flugbewegungen nicht durch eine Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG gedeckt waren.
17 Der Revisionswerber meint, auch Überstellungsflüge - vom "Stützpunkt" etwa an einen geeigneten Ort in der Nähe des Ortes, an dem die "Arbeitsflüge im engeren Sinn" durchgeführt werden, zur Betankung oder zur Aufnahme bzw. Ablage des Außenlastgehänges - seien als Arbeitsflüge einzustufen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung einem Verständnis entgegensteht, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach § 68 LFG erforderlich wäre.
18 Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen wie im vorliegenden Fall kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.
19 Für den Revisionsfall ist zudem anzumerken, dass die "Überstellungsflüge" nicht erfolgt sind, um am Ziel (bzw. am Ausgangsort) der jeweiligen Flüge Arbeitsflüge im Sinne des Bewilligungsbescheides durchzuführen. Die Flüge erfolgten vielmehr an Orte, an denen in der Folge (gesondert bewilligte) Rundflüge durchgeführt wurden bzw. nach Durchführung von Rundflügen zurück zum "Stützpunkt" nach B, sowie schließlich - beim Flug am 25. September 2016 - vom "Stützpunkt" in B zu einem Flugplatz. Damit lagen aber die in der Revision näher ausgeführten Konstellationen von Überstellungsflügen oder Leerflügen, die zur Durchführung von Arbeitsflügen notwendig wären, nicht vor. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann damit auch nicht, wie dies in der Revision zum Ausdruck gebracht wird, ein zu enges Verständnis von Arbeitsflügen unterstellt werden, das etwa Flüge zur Betankung, zur Ablage des Außenlastgehänges oder notwendige Leerflüge nach Abladung einer Last nicht umfassen würde.
20 Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach ein - vom Revisionswerber auch so bezeichneter - "Überstellungsflug", bei dem nach Durchführung von Rundflügen auch Material des Luftverkehrsunternehmens, das bei der Veranstaltung dieser Rundflüge verwendet worden war, zurück zum "Stützpunkt" gebracht wurde, nicht als Arbeitsflug im Sinne des Bewilligungsbescheides zu beurteilen ist, zumal das Mitführen von eigenem Material nichts am Charakter als Überstellungsflug (nach Durchführung einer Rundflugveranstaltung) zu einem nicht als Flugplatz genehmigten "Stützpunkt" ändert.
21 Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass die H.S. GmbH auf dem Grundstück in B einen Stützpunkt betrieben habe, der zur ständigen Benützung für den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen gedient habe. Damit habe dieses Grundstück im Sinne des § 58 Abs. 1 LFG einen Flugplatz dargestellt, für den eine Zivilflugplatz-Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Dafür könne jedoch nicht der Revisionswerber als Pilot wegen Verletzung des § 9 LFG herangezogen werden, zumal er davon ausgehen habe dürfen, dass die Außenlandungen und Außenabflüge vom Bewilligungsbescheid gedeckt gewesen seien. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Bewilligungsbescheid die Außenlandungen und Außenabflüge gedeckt hätte, wäre das Grundstück nicht zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Hubschraubern benutzt worden.
22 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis als Pilot eines Luftfahrzeugs wegen Verletzung des Flugplatzzwangs nach § 9 Abs. 1 LFG bestraft wurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Ort, an dem die Abflüge bzw. Landungen stattfanden, "zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen" verwendet wurde und daher, weil eine Zivilflugplatz-Bewilligung nicht bestand, gegebenenfalls auch eine - dem Verantwortlichen der den "Stützpunkt" betreibenden Gesellschaft zuzurechnende - Übertretung des § 58 Abs. 3 LFG vorlag. Der Revisionswerber, der sich ausdrücklich auf die Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligung stützt, macht auch gar nicht geltend, dass er auf eine aufrechte Zivilflugplatz-Bewilligung vertraut hätte. Es ist aber Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 2 und 2a LFG, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.
23 Die Revision macht schließlich geltend, es könne einem Dienstnehmer eines Hubschrauberunternehmens billigerweise nicht zugemutet werden, verwaltungsstrafrechtlich dafür einstehen zu müssen, wenn der Unternehmer die für den ständigen unternehmerischen Betrieb erforderlichen Voraussetzungen nicht schaffe, indem er eine Zivilflugplatz-Bewilligung oder "einen speziellen Bescheid für den provisorischen Flugbetrieb" auf dem für Abflüge und Landungen genutzten Grundstück erwirke. Es könne dem Revisionswerber auch nicht zugemutet werden, den Bewilligungsbescheid im Hinblick auf die Rechtsfrage zu prüfen, ob dieser Bescheid die konkreten Außenabflüge und -landungen decke, wenn der Dienstgeber, von dem er wirtschaftlich abhängig sei, unter Hinweis auf diesen Bescheid versichere, dass die Außenabflüge und -landungen zulässig seien.
24 Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich das in § 9 Abs. 1 LFG enthaltene Gebot, zum Abflug und zur Landung von Flugplätzen nur Flugplätze zu benützen, soweit nicht (unter anderem) in § 9 Abs. 2 leg. cit. etwas anderes bestimmt ist, auch an den verantwortlichen Piloten richtet (VwGH 22.10.2012, 2011/003/0141); dies unbeschadet der Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Luftverkehrsunternehmens nach außen Berufenen bzw. der allfälligen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG (vgl. zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Hubschrauberunternehmens für eine nicht bewilligte Außenlandung VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065).
25 Der Revisionswerber macht auch nicht geltend, dass er tatsächlich auf Weisung seines Dienstgebers - dessen Verantwortung nach § 7 VStG in diesem Fall zu prüfen wäre - gehandelt hätte (vgl. dazu im Übrigen VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334, wonach allein die Weisung eines Vorgesetzten (Dienstgebers) für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG darstellt). Auch allfällige unrichtige Auskünfte bzw. Anweisungen des Dienstgebers stellen keinen Schuldausschließungsgrund dar (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0308, zur vergleichbaren Situation eines Berufskraftfahrers). Schließlich bringt der Revisionswerber auch nicht vor, dass er sich - unter Mitteilung des vollständigen Sachverhalts insbesondere über den Zweck der Flüge - bei der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit der Außenabflüge bzw. - landungen erkundigt hätte, sodass auch ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 26.4.2016, Ro 2015/09/0014). Eine Rechtswidrigkeit der konkreten Strafzumessung, etwa im Hinblick auf die besonderen Strafmilderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 4, 11 oder 12 StGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VStG, wird in der Revision nicht behauptet.
26 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. April 2018
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