80. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.“
2. In § 9 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „von Flugplätzen“ die Wortfolge „über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338 , ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1)“ eingefügt.
3. In § 10 Abs. 1 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3 bis 6 samt Schlussteil ersetzt:
- „3. für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen,
- 4. für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänger- oder Paragleitern,
- 5. für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
- 6. für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“
4. § 128 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3, und F4 und T2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, innerhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist verboten. Für die Verwendung dieser Feuerwerkskörper unterhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist § 94 anzuwenden. Der Verwender der Feuerwerkskörper hat beim Flugplatzhalter Auskunft über die jeweils aktuellen Betriebszeiten einzuholen.“
5. Dem § 173 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 9 Abs. 2a und 5, § 10 Abs. 1 und § 128 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2016 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
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