79. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Abs. 2 lautet:
„(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.“
2. § 47 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 5 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag bis zu 726 Euro.“
3. § 48 Abs. 1 lautet:
„(1) An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch
- a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
4. § 49 Abs. 7 (als letzter Absatz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/2015) erhält die Bezeichnung 8.
Bures Kopf Hofer
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