Normen
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
VStG §44a Z2
VStG §5 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. März 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Pilot eines mit Kennzeichen bezeichneten Helikopters am 11. September 2019 um 11:55 Uhr auf einem näher bestimmten Grundstück in B ohne Bewilligung eine Außenlandung durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß § 58 Luftfahrtgesetz ‑ LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 2 LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Der Revisionswerber habe dadurch „§ 169 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 LFG“ verletzt, weswegen über ihn gemäß „§ 169 Abs. 1 Luftfahrtgesetz“ eine Geldstrafe von € 1.100,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt wurde.
2 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab, konkretisierte die „angewendete Strafnorm ... auf § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz“ und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
4 Der Revisionswerber sei als Hubschrauberpilot für die H. GmbH tätig, welcher mit (auf § 9 Abs. 2a LFG gestütztem) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 2018 (im Folgenden: die Allgemeinbewilligung) eine unbestimmte Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich mit bestimmten Hubschraubern zum Zwecke der Durchführung von a) Materialtransporten und Arbeitsflügen (z.B. Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung, b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken (z.B. Vermessungsflüge, Kontrollen von Strom- oder Telefonleitungen, Film- und Fotoflüge usw.) unter bestimmten Auflagen erteilt worden sei. Die H. S. GmbH führe im Raum S die Arbeitsaufträge für die H. GmbH durch. Geschäftsführer der H. S. GmbH sei der Zeuge X.
5 Der Revisionswerber habe als Pilot eines bestimmten Hubschraubers auf einem näher bestimmten Grundstück in B am 11. September 2019 um ca. 11:55 Uhr eine Außenlandung durchgeführt. Bei dem gegenständlichen Flug habe es sich um den Rückflug von einer am Flugplatz in T durchgeführten zwingend notwendigen Wartung gehandelt. Für diesen Tag sei ab 8:00 Uhr der Transport von zwei Servicetechnikern und Material zum Sender eines bestimmten Berges geplant gewesen. Auf Grund einer Mitteilung, welcher der Revisionswerber um 6:13 Uhr erhalten habe, sei er um 10:05 Uhr zum Flugplatz in T geflogen und nach Durchführung der Wartungsarbeiten um 11:25 Uhr von dort wieder nach B zurückgeflogen, wo er um 11:53 Uhr gelandet sei. Für diese Außenlandung sei nicht um eine Bewilligung angesucht worden.
6 Der ursprünglich am 11. September 2019 vormittags geplante Transport von Servicetechnikern und Material habe wegen der Wartungsarbeiten nicht durchgeführt werden können. Der Revisionswerber sei beim Rückflug vom Flugplatz in T nach B der Meinung gewesen, dass er in weiterer Folge den ursprünglich geplanten Transport auf den Berg durchführen werde. Er habe dazu die Personen und das Material in B abholen wollen. Die Techniker seien jedoch bereits mit der Seilbahn gefahren. Weder der Revisionswerber noch der Zeuge X, der für die Koordination der Flüge der H. S. GmbH verantwortlich sei, hätten sich vor der Außenlandung des Revisionswerbers in B erkundigt, ob der Transportauftrag für diesen Tag noch aufrecht gewesen sei. Erst nach der angelasteten Landung des Hubschraubers in B habe sich der Zeuge X diesbezüglich beim Auftraggeber erkundigt und erfahren, dass die Techniker bereits mit der Seilbahn gefahren seien und das Material am darauffolgenden Tag transportiert werden sollte. Am 12. September 2019 sei der Revisionswerber mit den Technikern und dem Material auf den Berg geflogen.
7 Weder der Revisionswerber noch der Zeuge X hätten sich vor der angelasteten Außenlandung des Hubschraubers darüber informiert, ob der Arbeitsauftrag an diesem Tag noch aufrecht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie auch nicht gewusst, ob ein entsprechender Auftrag am darauffolgenden Tag stattfinden werde (wird beweiswürdigend näher ausgeführt).
8 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, beim Rückflug des Hubschraubers vom Flugplatz in T zum gegenständlichen Landeplatz habe es nicht um einen von der Allgemeinbewilligung umfassten Flugzweck gehandelt. Der Revisionswerber habe bei der Außenlandung beabsichtigt, einen Personen- und Materialtransport durchzuführen, weil er ursprünglich einen derartigen Auftrag hätte erledigen sollen. Dieser Auftrag sei jedoch objektiv betrachtet zum Zeitpunkt der angelasteten Außenlandung bereits hinfällig gewesen. Der Revisionswerber habe irrtümlich einen Sachverhalt angenommen, der ‑ im Falle seines Zutreffens ‑ dazu geführt hätte, dass die Außenlandung in B durch die Allgemeinbewilligung gedeckt gewesen wäre. Es sei daher zu prüfen, ob den Revisionswerber an diesem Irrtum ein Verschulden treffe.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es darauf an, ob der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Außenlandung in B mit gutem Grund davon ausgehen habe dürfen, dass der ursprünglich für die Morgenstunden vereinbarte Transport der Servicetechniker zur Mittagszeit noch immer aufrecht gewesen sei (Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ra 2015/03/0008). Im Hinblick darauf, dass die angelastete Landung des Hubschraubers erst um ca. 11:55 Uhr erfolgt sei, habe der Revisionswerber nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der gegenständliche Arbeitsauftrag noch immer aufrecht gewesen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Servicetechniker nicht mehrere Stunden auf die Rückkehr des Hubschraubers warten, sondern ihren Einsatzort mit der Seilbahn anfahren würden, zumal ihnen der Zeitpunkt der Rückkehr gar nicht bekannt gewesen habe sein können. Dem Revisionswerber sei auch bekannt gewesen, dass die Servicetechniker die Möglichkeit gehabt hätten, das Ziel mit der Seilbahn zu erreichen, weshalb er damit habe rechnen müssen, dass an diesem Tag kein Transport mehr erforderlich gewesen sei. Wenn sich der ursprüngliche Transport von den Morgenstunden bis in die Mittagszeit verzögere, dürfe nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dieser Auftrag zur Mittagszeit noch immer bestehe. Jeder durchschnittlich sorgfältige Pilot bzw. für die Einsatzplanung der Hubschrauber Verantwortliche hätte sich diesbezüglich rechtzeitig beim Auftraggeber erkundigt. Das hätten sowohl der Revisionswerber als auch der Zeuge X unterlassen. Dem Revisionswerber sei daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und er könne sich nicht erfolgreich auf den von ihm irrtümlich angenommenen Sachverhalt berufen.
10 Der Revisionswerber berufe sich außerdem darauf, vom zuständigen Vertreter des Landeshauptmannes sei die Auskunft erteilt worden, dass es bei der Abwicklung verschiedener, voneinander unabhängiger Arbeitsaufträge auf Grund der Allgemeinbewilligung zulässig sei, nach Erledigung des ersten Auftrages in B zu landen, wenn der nächste Arbeitsauftrag am darauffolgenden Tag wieder in B beginne, weil in diesen Fällen schon ein Zusammenhang mit dem nächsten Transport bestehe. Die angelastete Außenlandung habe aber nicht der Vorbereitung eines Arbeitsauftrages für den auf die Außenlandung folgenden Tag gedient, da dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Außenlandung noch gar nicht erteilt gewesen sei. Die Außenlandung stehe daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 12. September 2019 durchgeführten Personen- und Materialtransport auf den Berg. Es komme im vorliegenden Fall daher auch nicht darauf an, welche konkreten Auskünfte vom zuständigen Organ der Luftfahrtbehörde erteilt worden sei.
11 Der Revisionswerber habe daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
12 Dem Revisionswerber kämen die Strafmilderungsgründe seiner bisherigen verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit und der langen Verfahrensdauer zugute. Auch der Umstand, dass dem Revisionswerber lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich seines Irrtums vorzuwerfen sei, sei als strafmildernd zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpfe den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5% aus und entspreche auch den konkreten finanziellen Verhältnissen des Revisionswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.200 bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).
13 Mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2658/2022‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14 Gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, § 169 Abs. 1 Z 1 LFG sei keine Verhaltensnorm, die als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG in Betracht komme (Hinweis u.a. auf VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065). Ein Zuwiderhandeln gegen § 169 Abs. 1 Z 1 LFG sei somit nicht möglich, weshalb das Verwaltungsgericht durch die Konkretisierung der angewendeten Strafnorm von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
19 Damit zeigt die Revision schon deswegen keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf, weil das Verwaltungsgericht durch die Konkretisierung der „angewendeten Strafnorm“ im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses erkennbar nicht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd. § 44a Z 2 VStG, sondern vielmehr die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd. § 44a Z 3 VStG – zutreffend ‑ auf die Z 1 des § 169 Abs. 1 LFG konkretisiert hat. Als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hat das Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde hingegen den von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis herangezogenen § 169 Abs. 1 Z 1 iVm. § 9 Abs. 1 LFG übernommen, wobei die Mitzitierung der Blankettstrafnorm des § 169 Abs. 1 Z 1 LFG ‑ neben dem die hier einschlägige Verhaltensnorm iSd. § 44a Z 2 VStG enthaltenden § 9 Abs. 1 LFG (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065, mwN) ‑ nicht rechtswidrig ist (vgl. VwGH 6.10.1982, 81/03/0248, zu § 146 Abs. 1 LFG in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975, der Vorgängerbestimmung des im Revisionsfall angewendeten § 169 Abs. 1 LFG).
20 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, der Arbeitsauftrag zum Transport von Personen und Material auf den Berg vom 11. April 2019 sei durch die außerplanmäßige Wartung nicht abgebrochen, sondern am folgenden Tag fortgesetzt worden. Der Revisionswerber habe keinen Anhaltspunkt gehabt, dass der Auftrag abgebrochen worden sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unvertretbar. Das Verwaltungsgericht überspanne auch den an den Revisionswerber anzulegenden Sorgfaltsmaßstab, weil dieser als Pilot weder für die Kommunikation mit dem Auftraggeber noch für allfällige Änderungen der Planung des Auftraggebers verantwortlich sei.
21 Damit wendet sich die Revision zunächst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die gegenständliche Außenlandung sei nicht von der Allgemeinbewilligung umfasst gewesen.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Mai 2023, Ra 2022/03/0252, welches eine Übertretung derselben Bestimmungen des LFG durch den Revisionswerber betraf, zu der auch im Revisionsfall maßgeblichen Allgemeinbewilligung vor dem Hintergrund der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässig Flugzweck bestehen muss, und dass dieser Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung zu prüfen ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
23 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass die Verneinung eines inhaltlichen Zusammenhangs der angelasteten Außenlandung mit dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Landung nicht mehr aufrechten Arbeitsauftrag durch das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abweichen würde.
24 Das Verwaltungsgericht verneinte aber auch den notwendigen Zusammenhang der angelasteten Außenlandung am 11. April 2019 mit dem Transportflug am Folgetag und stützte dies auf die Feststellung, der Auftrag für den Folgetag sei im Zeitpunkt der angelasteten Außenlandung noch gar nicht erteilt gewesen. Dieser Feststellung, welche das Verwaltungsgericht auf die Aussage des Geschäftsführers der H. S. GmbH in der mündlichen Verhandlung stützte, tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Damit geht aber auch das Revisionsvorbringen ins Leere, dass nach Auskunft der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Außenlandung zulässig sei, wenn ein weiterer Arbeitsauftrag am nächsten Tag wieder am Ort der Landung beginne, weil in so einem Fall schon ein Zusammenhang mit dem nächsten Transport bestehe. Im Zeitpunkt der angelasteten Außenlandung war nämlich von einem solchen weiteren Arbeitsauftrag noch nicht auszugehen.
25 Insoweit sich die Revision gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Revisionswerbers wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).
26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 2 und 2a LFG, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039).
27 Das Verwaltungsgericht begründete den Vorwurf fahrlässigen Handelns damit, dass sich der Revisionswerber angesichts der Verzögerung des ursprünglich geplanten Transports von den Morgenstunden bis in die Mittagszeit rechtzeitig beim Auftraggeber hätte erkundigen müssen, ob der Auftrag noch aufrecht sei. Mit dem bloßen Vorbringen, der Revisionswerber habe „keinerlei Anhaltspunkte“ gehabt, dass der Auftrag abgebrochen worden sei, zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0034, mwN).
28 Schließlich wendet sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Strafbemessung. Dem ist zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die im Allgemeinen ‑ wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, mwN). Auf dem Boden der fallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welches die lange Verfahrensdauer, die bisherige Unbescholtenheit des Revisionswerbers sowie dessen konkrete finanziellen Verhältnisse berücksichtigte, zeigt die Revision nicht auf, dass die Strafbemessung im vorliegenden Fall diesem Prüfungsmaßstab nicht genügen würde.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2023
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