Normen
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §12 Abs3 idF 2021/I/183
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §13 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs2 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs3 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs4 idF 2022/I/006
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §9
COVID-19-ÜberführungsG 2023 §1
VStG §1 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030103.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Juni 2022 wurde der Revisionswerber wegen dreier Verwaltungsübertretungen nach dem COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG) in Verbindung mit der 5. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung (5. COVID‑19‑NotMV) bestraft, die er am 7. Dezember 2021 um 19:30 Uhr begangen habe. Im Einzelnen wurde er wegen Übertretung
- des § 8 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1 COVID‑19‑MG iVm § 8 Abs. 3 der 5. COVID‑19‑NotMV (im Wesentlichen wegen Nichttragens einer Atemschutzmaske am Arbeitsort) zu einer Geldstrafe von € 500 samt Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt 1.),
- des § 8 Abs. 3, § 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 6 der 5. COVID‑19‑NotMV (im Wesentlichen wegen Nichtverhinderung des Betretens einer Betriebsstätte des Gastgewerbes als deren Inhaber) zu einer Geldstrafe von € 1.500 samt Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt 2.) und
- des § 8 Abs. 4, § 3 Abs. 1 COVID‑19‑MG iVm § 9 Abs. 6 und Abs. 1 der 5. COVID‑19‑NotMV (im Wesentlichen wegen Nichtverhinderung der Konsumation von Speisen und Getränken in einem Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte als deren Inhaber) zu einer Geldstrafe von € 1.500 samt Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt 3.)
verurteilt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als es zu Spruchpunkt 1. die Geldstrafe auf € 150 samt Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte, zu Spruchpunkt 2. die Geldstrafe auf € 750 samt Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte und zu Spruchpunkt 3. das Straferkenntnis aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einstellte. Weiters fasste es zu den Spruchpunkten 1. und 2. die Tatbeschreibung neu und präzisierte die Strafnormen auf § 8 Abs. 2 bzw. 3 COVID‑19‑MG idF BGBl. I Nr. 90/2021, setzte die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens neu fest und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 2 VStG abgewichen (Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ra 2019/11/0017), weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die hier inkriminierten Tatbestände nicht mehr unter Strafe gestanden seien. Weiters bestreitet die Revision, dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit getrennt zu beurteilen seien.
4 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
Zu Spruchpunkt 1. (absolut unzulässige Revision)
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde.
6 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei verschiedene Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen.
7 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einer solchen Konstellation trennbare Absprüche vorliegen, sodass die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision ‑ auch im Hinblick auf § 25a Abs. 4 VwGG ‑ getrennt zu überprüfen ist (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, 14.3.2022, Ra 2020/02/0249, 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, je mwN).
8 Entgegen dem Revisionsvorbringen beruhen die einzelnen Verwaltungsstrafen zu den Spruchpunkten 1. und 2. auch nicht auf einem „quasi identen Sachverhalt“: Gemeinsam ist ihnen nur die Person des Täters, der Tatort und die Tatzeit, ansonsten beziehen sich die Vorwürfe (Nichttragen einer Atemschutzmaske am Arbeitsort einerseits und Nichtverhinderung des Betretens einer Betriebsstätte des Gastgewerbes andererseits) auf unterschiedliche Sachverhalte. Insofern liegen auch mehrere Verwaltungsstrafsachen iSd § 25a Abs. 4 VwGG vor. Für die vom Revisionswerber geforderte Zusammenrechnung gemeinsam verhängter Strafen und Heranziehung der am strengsten sanktionierten Norm bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision besteht keine Grundlage.
9 Mit Spruchpunkt 1. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber wegen einer Übertretung von § 8 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1 COVID‑19‑MG iVm § 8 Abs. 3 der 5. COVID‑19‑NotMV (im Wesentlichen wegen Nichttragens einer Atemschutzmaske am Arbeitsort) bestraft. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis die Geldstrafe gemäß § 8 Abs. 2 COVID‑19‑MG idF BGBl. I Nr. 90/2021 auf € 150 (Ersatzfreiheitstrafe 48 Stunden) herabgesetzt. Nach dieser Bestimmung war die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu € 500, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, bedroht.
10 Damit liegen die (kumulativen) Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vor (vgl. VwGH 2.2.2022, Ra 2021/03/0282, mwN), sodass sich die Revision in Bezug auf Spruchpunkt 1. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses als absolut unzulässig erweist.
Zu Spruchpunkt 2. (Günstigkeitsvergleich)
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-MG lauteten zum Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021 (§ 12 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021):
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
...
Strafbestimmungen
§ 8. ...
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten‑ und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
...
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§ 12. ...
(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4a Abs. 2 letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 6 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung gemäß § 5 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“
13 Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes am 12. Oktober 2022 standen § 3 und § 12 Abs. 3 COVID-19-MG unverändert in Geltung, die bisherige Strafbestimmung des § 8 Abs. 3 wurde hingegen mit BGBl. I Nr. 6/2022 neu gefasst und lautete in § 8 Abs. 4:
„Strafbestimmungen
§ 8. ...
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
14 Die maßgeblichen Bestimmungen der u.a. auf § 3 Abs. 1 COVID‑19‑MG gestützten 5. COVID‑19‑NotMV lauteten in der Stammfassung BGBl. II Nr. 475/2021:
„Gastgewerbe
§ 9. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
...
(6) Abs. 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
...
Inkrafttreten
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.“
15 Mit der 1. (und einzigen) Novelle zur 5. COVID‑19‑NotMV, BGBl. II Nr. 511/2021, wurde das Außerkrafttreten der Verordnung auf den 11. Dezember 2021 verschoben, sodass § 9 der 5. COVID‑19‑NotMV in der oben wiedergegebenen Fassung zum Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2021 in Geltung stand.
16 Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes am 12. Oktober 2022 stand auf § 3 Abs. 1 COVID‑19‑MG gestützt lediglich die 2. COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022 idF BGBl. II Nr. 295/2022, in Geltung. Diese enthielt keine Bestimmungen über das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes.
17 § 1 Abs. 2 VStG lautet:
„Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 1. ...
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“
18 Aus dem von der Revision angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ra 2019/11/0017, ergibt sich im Wesentlichen, dass die Einschränkung des Günstigkeitsprinzips des § 1 Abs. 2 VStG auf das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weggefallen ist, sodass auch das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung (konkret: der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) günstigere Recht beachtlich ist.
19 Damit zeigt die Revision jedoch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf:
20 Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden oder das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Entscheidungszeitpunkt aber überhaupt nicht mehr strafbar ist, ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Entscheidung noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (vgl. VwGH 19.10.1988, 88/03/0083, unter Hinweis auf VwGH [verst Sen] 12.2.1957, 853/54, VwSlg. 4275/A; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031 bis 0032; zur Relevanz des Wegfalls des strafrechtlichen Unwerturteils bei von vornherein befristeten Regelungen vgl. auch VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, mH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 7 Abs. 1 EMRK).
21 Beim Günstigkeitsvergleich gemäß § 1 Abs. 2 VStG kommt es bei Fortbestehen der Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm. Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich iSd § 1 Abs. 2 VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107 bis 0108, mwN, VwGH 16.2.2023, Ra 2020/11/0081).
22 Zu klären ist daher, ob der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kein Betretungsverbot für Betriebsstätten des Gastgewerbes mehr bestand, auf eine Änderung des diesbezüglichen Unwerturteils zurückzuführen ist. Davon ist auf Grund folgender Überlegungen jedoch nicht auszugehen:
23 So war die Strafbarkeit desjenigen, der als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass diese Betriebsstätte, deren Betreten oder Befahren gemäß § 3 COVID‑19‑MG untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird (§ 8 Abs. 3 COVID‑19‑MG idF BGBl. I Nr. 90/2021), nicht nur zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes weiter aufrecht, die Strafdrohung war mittlerweile sogar verschärft worden (vgl. § 8 Abs. 4 COVID‑19‑MG idF BGBl. I Nr. 6/2022, mit der ab 5. Februar 2022 eine Mindeststrafe von € 3.000 sowie ein erhöhter Strafrahmen im Wiederholungsfall eingeführt wurden).
24 Was die diese Blankettstrafnorm ausfüllende Vorschrift des § 9 der 5. COVID‑19‑NotMV (also das konkrete Betretungsverbot) betrifft, waren solche Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 COVID‑19‑MG nur bei Auftreten von COVID‑19 und entsprechend der epidemiologischen Situation zu erlassen. Derartige Maßnahmen wurden daher regelmäßig nur für bestimmte Zeiträume getroffen. Für ein Betretungsverbot wie das hier vorliegende war eine Befristung auf höchstens vier Wochen auch gesetzlich geboten (§ 12 Abs. 3 COVID‑19‑MG). Darüber hinaus waren im Hinblick auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen stets nur zum jeweiligen Zeitpunkt verhältnismäßige Maßnahmen zulässig (vgl. aus der diesbezüglichen Rechtsprechung etwa VfGH 30.6.2022, V 312/2021, zur 5. COVID‑19-NotMV).
25 Es kann daher im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das zeitliche Auslaufen einer konkreten Maßnahme auf Grundlage des COVID‑19‑MG oder auch deren vorzeitige Beendigung in einer geänderten epidemiologischen Situation oder deren Bewertung und nicht im Wegfall des diesbezüglichen Unwerturteils gegründet war. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall betreffend das Betretungsverbot nach § 9 der 5. COVID‑19‑NotMV anders gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich.
26 Dieses Ergebnis wird durch die nunmehr seit 1. Juli 2023 geltenden Rechtslage bestätigt: Zwar ist das COVID‑19‑MG auf Grund seines § 13 Abs. 1 mit Ablauf des 30. Juni 2023 zur Gänze außer Kraft getreten. Jedoch sind nach § 1 des Bundesgesetzes, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID‑19‑Maßnahmengesetz getroffen werden, BGBl. I Nr. 69/2023, die Bestimmungen des COVID‑19‑MG auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum COVID‑19‑Überführungsgesetz (ErläutRV 2048 BlgNR 27. GP 3) soll damit klargestellt werden, dass die Bestimmungen des COVID‑19‑MG nach dessen Außerkrafttreten weiterhin auf Verwaltungsübertretungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begangen wurden, anzuwenden sind.
27 Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Aufhebung bzw. das Auslaufen sämtlicher rechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie nicht als (nachträglicher) Wegfall des Unwerturteils anzusehen ist, und die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Straftatbestände begangenen Straftaten weiter zu verfolgen sind.
28 Im Ergebnis war daher das Außerkrafttreten des § 9 der 5. COVID‑19‑NotMV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Verpflichtung, als Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass eine Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht betreten wird, nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen. Weil somit das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger, sondern (auf Grund der in § 8 Abs. 4 COVID‑19‑MG idF BGBl. I Nr. 6/2022 vorgesehenen Mindeststrafe) sogar ungünstiger war, hat das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis zutreffend die zur Tatzeit geltende Strafnorm (§ 8 Abs. 3 COVID 19‑MG idF BGBl. I Nr. 90/2021) zu Grunde gelegt.
29 In Bezug auf Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zu Spruchpunkt 3. (eingestelltes Strafverfahren)
30 Hinsichtlich der über den Revisionswerber mit Spruchpunkt 3. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses verhängten Strafe hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers vollinhaltlich stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
31 Diesbezüglich ist nicht erkennbar, inwieweit der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis beschwert sein könnte. Auch in der Revision werden keine Ausführungen dazu gemacht, in welchem Recht sich der Revisionswerber insofern als verletzt erachtet.
32 In Bezug auf Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses fehlt dem Revisionswerber somit die Beschwer, sodass sich die Revision auch insofern als unzulässig erweist (vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0144).
Ergebnis
33 Die Revision war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. August 2023
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