Normen
AVG §1
AVG §63 Abs1
BStG 1971 §2 Abs1
BStG 1971 §2 Abs1 idF 2002/I/050
Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art11 Abs1 Z4
B-VG Art112
B-VG Art115 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z4
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art132 Abs5
Parkraumbewirtschaftung 2. Bezirk Wien 1999
ParkraumbewirtschaftungNov 2. Bezirk Wien 2007
StVO 1960 §43 Abs2a
StVO 1960 §43 Abs2a idF 2019/I/077
StVO 1960 §43 Abs2a Z1 idF 2019/I/077
StVO 1960 §45 Abs4
StVO 1960 §45 Abs4 idF 2017/I/006
StVO 1960 §94b
StVO 1960 §94b Abs1 litb
StVO 1960 §94b idF 2013/I/039
StVO 1960 §94b litb idF 2013/I/039
StVO 1960 §94d
StVO 1960 §94d idF 2019/I/037
StVO 1960 §94d Z4a
StVO 1960 §94d Z4a idF 2019/I/037
StVO 1960 §94d Z6 idF 2019/I/037
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WStV 1968 §103 Abs2 idF 2022/059
WStV 1968 §107
WStV 1968 §75 Abs1
WStV 1968 §76 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020004.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 17. Jänner 2022 beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO für den 2. Wiener Gemeindebezirk betreffend ein dem Kennzeichen nach bestimmtes, in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug, und gab in ihrem Antrag an, sie pendle zwischen Österreich und Deutschland und verbringe ihre Zeit zu etwa gleichen Teilen in beiden Ländern, zumal sie „eine Arbeit auch in Deutschland habe“. Ihren Hauptwohnsitz habe sie in Österreich und Deutschland, weil dies melderechtlich nicht anders möglich sei. Die „Voraussetzung einer Meldung des Fahrzeugs in Wien in der ParkpickerlVO“ sei unionsrechtlich so auszulegen, dass darunter auch EU‑Ausländer fielen.
2 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Februar 2022 wurde der Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO abgewiesen. Begründend führte der Magistrat aus, dass die Mitbeteiligte einen Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse im 2. Wiener Gemeindebezirk habe sowie ihren Angaben zufolge auch einen Hauptwohnsitz in Deutschland. Ihr Kraftfahrzeug sei in Deutschland zugelassen. Da der Arbeitsort der Mitbeteiligten sich nach deren eigenen Angaben in Deutschland befinde, stehe für die Behörde fest, dass diese nicht im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im parkraumbewirtschafteten Gebiet habe, weshalb eine maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO nicht vorliege. Zudem stehe einer Genehmigung auch entgegen, dass das gegenständliche Fahrzeug schon zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als einen Monat ins Bundesgebiet iSd § 82 Abs. 8 KFG eingebracht gewesen und das Fahrzeug schon über die Dauer von mehr als einem Monat im Inland verwendet worden sei, zumal die Mitbeteiligte seit 5. Februar 2018 einen Wohnsitz in Österreich habe und das Fahrzeug seit 19. September 2019 auf sie (in Deutschland) zugelassen sei. Da die Verwendung des nach wie vor in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs in Österreich nach § 82 Abs. 8 KFG unzulässig sei, bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Anspruch auf eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO.
3 In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird keine andere als die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht angeführt.
4 Mit dem mit der vorliegenden Amtsrevision angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erteilte der Mitbeteiligten die beantragte Ausnahmebewilligung für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Monat. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin sowie die Beschwerde der Mitbeteiligten wörtlich wieder und führte sodann aus, dass aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich sei, dass die Mitbeteiligte den gegenständlichen Antrag eingebracht, als Hauptwohnsitz eine Adresse im 2. Wiener Gemeindebezirk angegeben habe und als Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten und in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs angeführt werde. Es bestehe kein Anlass, der Angabe der Mitbeteiligten, etwa zu gleichen Teilen an ihrem Wiener und ihrem deutschen Wohnort aufhältig zu sein und vom jeweiligen Ort ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht zu folgen. Es sei daher davon auszugehen, dass „der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich an der gegenständlichen Adresse im zweiten Bezirk wohnt.“ In diesem Sinne sei die Mitbeteiligte auch zutreffend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet. Da diese zudem gleichermaßen an ihrem deutschen und ihrem Wiener Wohnort wohne und aufhältig sei, sei zudem zu folgern, dass sie ihr Fahrzeug nicht im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG in das Bundesgebiet eingebracht habe, sodass dieses ohne Zulassung im Inland gemäß § 37 KFG nur während der Dauer eines Monats nach erstmaliger Einbringung nach Österreich zulässig sei. Zu diesem Ergebnis habe man deshalb zu gelangen, da die Bestimmung „sichtlich nur den Fall einer dauerhaften ausschließlichen bzw. deutlich überwiegenden Wohnsitznahme im Inland regle, und daher die gegenständliche Konstellation vom Regelungsinhalt dieser Bestimmung nicht erfasst“ sei. Diese Bestimmung sei daher in diesem Umfang entsprechend teleologisch reduzierend auszulegen. Somit lägen alle Voraussetzungen für die Erteilung der gegenständlich beantragten Ausnahmebewilligung vor.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
7 Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Amtsrevisionswerberin wendet sich unter Hinweis bzw. Darstellung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache der zwei Hauptwohnsitze und die Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland sowie das Vorbringen der Mitbeteiligten ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen angenommen habe und entgegen den maßgebenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen sowie der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes de facto ein Wahlrecht hinsichtlich des Ortes der Zulassung des Kraftfahrzeuges geschaffen habe. Weder sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 45 Abs. 4 StVO noch der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG ermittelt worden.
9 Die Revision ist im Ergebnis zulässig und berechtigt.
10 Vorweg gilt es zu klären, inwieweit das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde zuständig war.
11 Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 11 Abs. 1 Z 4 B‑VG lautet:
„Artikel 11.
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
...
4. Straßenpolizei;“
Art. 118 B‑VG lautet auszugsweise:
„Artikel 118.
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
[...]
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
[...]
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.“
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 77/2019, lautet:
„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(2a)
1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in ‑ in der Verordnung zu bezeichnenden ‑ nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.“
§ 45 Abs. 4 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 6/2017, lautet:
„§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.
(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.“
§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, lautet:
„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder ‑ im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist ‑ der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
[...]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, [...]“
§ 94d StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, lautet auszugsweise:
„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
[...]
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
[...]
6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
[...]“
§ 76 Z 4 Wiener Stadtverfassung, LGBl. 28/1968, lautet:
„Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
[...]
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;“
§ 103 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, in der maßgeblichen Fassung LGBl. 41/2017, lautet:
„(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.“
12 Mit dem Bundesstraßengesetz 1971 in der Stammfassung BGBl. Nr. 286/1971 ‑ BStG 1971 wurden bestimmte Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr (vgl. den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG) zu Bundesstraßen erklärt und gemäß § 2 Abs. 1 BStG in Bundesautobahnen („Bundestraßen A“), Bundesschnellstraßen („Bundesstraßen S“) und die übrigen Bundesstraßen („Bundesstraßen B“) eingeteilt; die Bundesstraßen wurden in den Verzeichnissen 1 bis 3 im Anhang des Gesetzes festgelegt.
13 Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz), wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen. Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß § 2 Abs. 1 BStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 in der Regelungskompetenz des Bundes ‑ dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.
14 In Wien wurde entsprechend der Wiener Stadtverfassung (vgl. § 103 Abs. 2 WStV, LGBl. Nr. 28/1986 idF LGBl. Nr. 59/2022) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen (vgl. Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, ABl. 2021/35).
15 Nach § 76 Z 4 WStV ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B‑VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72, zur damaligen Rechtslage).
16 Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in § 94d Einleitungssatz StVO festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden (vgl. auch Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, Kurzkommentar, 2. Aufl., S. 218). Für sie ergibt sich gemäß § 94b die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.
17 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 29. April 1999, Abl. 1999/17, wurde gemäß § 43 Abs. 2a StVO iVm § 94d Z 4a StVO (im Einzelnen näher abgegrenzt) das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.
18 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 16.8.2007, ABl. 2007/33, wurde gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Hauptstraßen B gemäß der näher bezeichneten Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie (bestimmter) im 20. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
19 Der Antrag iSd § 45 Abs. 4 StVO der Mitbeteiligten bezieht sich auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des 2. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.
20 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Sinne in VfGH 10.3.2004, V 78/03, zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer „in sich geschlossenen“ Kurzparkzone ‑ angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß § 94d StVO möglich sei ‑ ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen habe, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 94d StVO zu verletzen.
21 Der Magistrat der Stadt Wien hat daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits (vgl. auch § 107 WStV; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn ‑ auch ‑ selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.
22 Das Verwaltungsgericht durfte nach dem Gesagten nur insoweit über die Beschwerde der Mitbeteiligten meritorisch absprechen, als mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die Hauptstraßen B im betroffenen Gebiet erfasst waren.
Was jedoch die Haupt‑ und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 iVm § 94d Z 4a StVO bestimmt wurden, war das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zuständig:
23 Da der Gesetzgeber betreffend die StVO von der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B‑VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B‑VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO (vgl. Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe § 75 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Stadtverfassung; vgl. dazu ausführlich VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
24 Das Verwaltungsgericht hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung (vgl. z.B. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwH) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde der Mitbeteiligten, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom 2. September 2021, ABl. 2021/35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen.
25 Darüber hinaus aber kann das angefochtene Erkenntnis aus folgendem Grund insgesamt keinen Bestand haben:
26 Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass der Antragsteller für eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muss und durch die 19. StVO‑Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist, dass der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muss (vgl. zum Ganzen für viele VwGH 28.6.2002, 2001/02/0245, mwN).
27 Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 1996, 96/02/0221 und 0222, klargestellt, dass die Regelung im § 45 Abs. 4 StVO (in der zitierten Fassung) weder durch die B‑VG‑Novelle BGBl. Nr. 504/1994 noch durch das Hauptwohnsitzgesetz BGBl. Nr. 505/1994, die beide nach der 19. StVO‑Novelle in Kraft getreten sind, eine Änderung erfahren hat und dass in diesem Regelungszusammenhang nur EIN Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 22.2.2002, 99/02/0324, sowie VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0094, jeweils mwN).
28 Der Magistrat der Stadt Wien ist aufgrund der Angaben der Mitbeteiligten zu ihren Wohnsitzen und ihrem Arbeitsort im Lichte der vorzitierten Judikatur davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO maßgebliche Lebensmittelpunkt der Mitbeteiligten in Wien vorliege. Dabei hat er auch die Zulassung des Fahrzeuges der Mitbeteiligten in Deutschland als maßgebliches Indiz dafür angesehen, dass der erforderliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten im 2. Wiener Gemeindebezirk nicht gegeben war (vgl. dazu erneut etwa VwGH 22.2.2002, 99/02/0324). Diesen Ausführungen ist die Mitbeteiligte nicht (substantiiert) entgegengetreten.
29 Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres angenommen, dass mehrere Lebensmittelpunkte vorliegen (können) und davon ausgehend die Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO erfüllt seien; damit hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.
30 Insbesondere aber hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, Ermittlungen zu tätigen, um geeignete Feststellungen zur maßgeblichen Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen zu treffen, und ist damit der gebotenen Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. dazu VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, Rz 81, mwH). Aufgrund des ‑ offenbar aus einer unzutreffenden Rechtsansicht resultierenden ‑ Fehlens konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu den beruflichen und privaten Lebensumständen der Mitbeteiligten, welche die Grundlage für die umfassende Beurteilung des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen bilden sollten, entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer näheren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit und war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
31 In diesem Zusammenhang wird im Übrigen noch darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der Parkmöglichkeiten für die Mitbeteiligte im 2. Wiener Gemeindebezirk für den Fall, dass der Lebensmittelpunkt ihrer Interessen anhand der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht im 2. Wiener Gemeindebezirk liegend beurteilt würde, in keinem Konnex dazu stehen würde, ob und in welchem Umfang sie die aus dem Unionsrecht resultierenden Grundfreiheiten in Anspruch genommen hat (vgl. dazu näher erneut VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0094, mwN).
Wien, am 15. Juni 2023
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