European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020003.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach‑Land vom 5. April 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 29. Oktober 2021 um 20:10 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,33 mg/l ergeben habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für die Revision von Bedeutung ‑ aus, der Revisionswerber habe nach dem Besuch eines Saunaclubs das Kraftfahrzeug gelenkt und es sei nach ca. 1 km Wegstrecke zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Begegnungsverkehr gekommen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten an der Unfallstelle sei der Revisionswerber zwischen den am Unfall beteiligten Fahrzeugen hin und her gegangen, er sei ansprechbar gewesen und habe keine offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen. Er habe eindeutige Alkoholisierungssymptome wie deutlichen Alkoholgeruch und schwankenden Gang aufgewiesen und über Befragen in einer Mischung aus Deutsch, Italienisch und Englisch angegeben, zwischen 13:00 und 19:00 Uhr im Saunaclub Bier und Spirituosen konsumiert zu haben. Der um 20:18 Uhr durchgeführte Alkovortest habe einen Wert von 1,37 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben, der Alkomattest habe um 20:39 Uhr einen Messwert von 1,33 mg/l und um 20:41 Uhr einen solchen von 1,35 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Das Messprotokoll habe der Revisionswerber unterfertigt. Im Zuge der Amtshandlung habe sich der Revisionswerber dahingehend verantwortet, ein erfahrener Fahrer zu sein und sein Fahrzeug auch in angetrunkenem Zustand kontrollieren zu können. Das Testergebnis habe er nicht angezweifelt.
4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, vom vorgelegten Akteninhalt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auszugehen. Es folge der gleichlautenden, logisch nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverhaltsschilderung der beiden Meldungsleger, die den logischen Denkgesetzen entspreche. Beide Meldungsleger seien dienstlich eingeschritten, einer davon habe 20‑jährige Berufserfahrung und der andere habe im Rahmen seiner Lehramtsausbildung Englisch studiert. Demgegenüber habe der Revisionswerber eine mögliche Verfälschung des Alkomatergebnisses durch Verwendung von Mundwasser erstmals mehr als drei Monate nach dem Vorfall behauptet und angegeben, das im Saunaclub kostenlos angebotene alkoholhältige Desinfektionsmittel L. verwendet zu haben. Die behördlichen Erhebungen hätten hingegen ergeben, dass dort ausschließlich alkoholfreies Mundwasser eines anderen Herstellers angeboten werde. Die daraufhin abgeänderte Verantwortung des Revisionswerbers, nach zweimaligem Spülen der Mundhöhle und Ausspucken von L., am Parkplatz des Saunaclubs die geleerte (eigene) Mundwasserflasche weggeworfen und einen dritten Schluck beim Unfallgeschehen noch im Mund gehabt zu haben, den er aber beim Verkehrsunfall verschluckt haben dürfte, erschien dem Verwaltungsgericht unglaubwürdig. Der Revisionswerber habe das Verschlucken des Mundwassers beim Verkehrsunfall lediglich vermutet und es widerspreche der Lebenserfahrung, mit einem Schluck Mundwasser im Mund eine Autofahrt anzutreten. Derartige Angaben habe er gegenüber den Meldungslegern nicht gemacht. Dass der Revisionswerber die Amtshandlung verstanden habe, schloss das Verwaltungsgericht aus seiner Verantwortung vor Ort, wonach er ein erfahrener Fahrer sei und sein Fahrzeug auch in angetrunkenem Zustand kontrollieren könne. Die Fragen nach seinem Alkoholkonsum im Saunaclub habe er schlüssig beantwortet und das Ergebnis des Alkovortests zur Kenntnis genommen. Schließlich habe der Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sich konzentriert zu haben und sich mit dem Polizeibeamten normal unterhalten zu haben. Auch hier habe er seine Verantwortung gewechselt, indem er beim zweiten Verhandlungstermin erstmals eingewendet habe, auf Englisch nur begrüßt und verabschiedet worden zu sein. Auf Grund der Aussagen der Meldungsleger ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber auch das Messprotokoll unterfertigt habe. Darüber hinaus setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem Inhalt des Messstreifens auseinander und kam zum Ergebnis, dass die sonstigen darin enthaltenen Angaben vollinhaltlich mit dem Anzeigeninhalt korrespondierten.
5 Rechtlich sah das Verwaltungsgericht den angelasteten Tatbestand als erfüllt an und begründete die Abstandnahme von der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Anhaftung von Mundwasser das Alkomatergebnis verfälscht habe, als entbehrlich, weil es nicht von einer tatsächlichen Verwendung von Mundwasser ausging. Die Einholung eines graphologischen Gutachtens sah es als nicht erforderlich an, weil es von der Unterschriftsleistung durch den Revisionswerber ausgehe und seine diesbezügliche Verantwortung als Schutzbehauptung erachtete.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses bloß formelhaft erfolgt sei, indem seine Verantwortung der Verwendung eigenen Mundwassers als unglaubwürdig abgetan worden wäre, ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass er der Landessprache nicht mächtig und in einer für ihn ungewohnten Situation dieses Verteidigungsargument nur schwer zum Ausdruck hätte bringen können. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht seiner weiteren Verantwortung zu wenig Gewicht beigemessen, wonach er lediglich zwei alkoholische Getränke zu sich genommen habe, welche im Eintrittsgeld des Saunaclubs inbegriffen gewesen seien und er beim Verlassen des Clubs keine Zusatzzahlung habe leisten müssen.
12 Fragen der Beweiswürdigung kommt jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/02/0206, mwN). Angesichts der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis lassen die Ausführungen der Revision, welche auf die darüber hinausgehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht näher eingehen, eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht erkennen.
13 Ferner wird die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass die vom Revisionswerber vorgelegten allgemein anerkannten Ausführungen in Veröffentlichungen des ÖAMTC über den Einfluss von Haftalkohol des Mundwassers auf den gemessenen Atemluftalkoholgehalt hinreichende Anhaltspunkte für die Klärung des Sachverhalts durch einen medizinischen Sachverständigen begründeten.
14 Diesem Beweisantrag steht schon die Irrelevanz des Beweisthemas entgegen, weil das Verwaltungsgericht nicht von der Verwendung eines alkoholhaltigen Mundwassers ausgegangen ist.
15 Schließlich wird die Zulässigkeit der Revision noch mit dem Erfordernis der Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens über die Unterschrift des Revisionswerbers auf dem Messprotokoll begründet, woraus sich erhebliche Zweifel an der Feststellung der Alkoholisierung ergeben hätten.
16 Vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber nicht in Abrede stellte, bei der in Rede stehenden Amtshandlung zugegen gewesen zu sein und sich dem Alkomattest unterzogen zu haben, der einen hohen Wert des Atemluftalkoholgehaltes ergeben habe. Auch bei dieser Rüge übergeht der Revisionswerber die über die Echtheit der Unterschrift hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes: Im angefochtenen Erkenntnis wird die Richtigkeit der Messwerte und vor allem die Zurechnung des Messergebnisses an den Revisionswerber mit näher dargelegten Erwägungen begründet, sodass es auf die Richtigkeit der Unterschrift des Revisionswerbers nicht weiter ankommt und es dem Beweisantrag daher an der Relevanz für das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses fehlt (vgl. dazu etwa VwGH 14.9.1993, 92/15/0142 und 0143; VwGH 2.8.2000, 2000/13/0101).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Darlegung einer (gesonderten) Revisionsbegründung (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076).
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2023
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