StVO §99 Abs1 lita
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.819.16.2022.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxxüber die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt in xxxgasse xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxxvom 05.04.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 iVm§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960,nach Durchführung von fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen, folgendermaßen zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat der Beschwerdeführerals Beitrag für das Beschwerdeverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. € 600,--, zu leisten.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrenslauf:
1. Die Polizeiinspektion xxx erstattete am 02.11.2021 eine Anzeige, wonach der am xxx geborene Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von xxx in xxx auf der xxxstraße das Kraftfahrzeug xxx (I) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Im Zuge der Aufnahme dieses Verkehrsunfalls, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war, hätten die beiden Polizeibeamten deutliche Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer festgestellt, worauf dieser am 29.10.2021 um 20.18 Uhr zu einem Alkomatvortest aufgefordert wurde, wobei ein Messergebnis von 1,37 mg/l festgestellt wurde. In weiterer Folge wurde ein Alkomattest auf der Polizeiinspektion xxx durchgeführt, welcher eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,33 mg/l ergab.
2. Die Polizeiinspektion xxx erstattete am 04.11.2021 eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.200,-- bezahlt habe, worauf ihm die Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsschein ausgehändigt wurden.
3. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Zuge des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 15.02.2022 dahingehend, nicht deutsch zu sprechen, sich am 29.10.2021 im „xxxclub xxx“ aufgehalten und das alkoholhaltige Desinfektionsmittel xxx verwendet zu haben, wobei der feststellte Alkoholisierungswert von 1,33 mg/l auf den Haftalkohol zurückzuführen sei, der aufgrund der Benutzung des Desinfektions- und Spülmittels xxx in der Mundhöhle verblieben sei. Im xxxclub habe er lediglich zwei alkoholische Getränke, welche im Eintrittspreis inbegriffen seien, konsumiert. Dabei habe es sich um zwei Glas Bier bzw. zwei Glas Radler á 0,33 l gehandelt.
4. Die Polizeiinspektion xxx erstattete am 11.03.2022 eine umfassende Stellungnahme, in welcher sie auf das Ermittlungsergebnis im xxxclub verwies, wonach dort ausschließlich das alkoholfreie Mundwasser der Marke „xxx“ angeboten würde.
5. Am 05.04.2022 erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx als belangte Behörde zu Zahl: xxx das angefochtene Straferkenntnis, welches am 07.04.2022 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übernommen wurde.
6. Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde und beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung der Strafsache zur Entscheidung und Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz.
Im Beschwerdevorbringen wurden Verfahrensmängel gerügt, wonach die Unterschrift am Messprotokoll nicht vom Beschwerdeführer stamme, er die in der Stellungnahme des Meldungslegers beschriebenen Anweisungen nicht erhalten und er ein eigenes Mundwasser verwendet habe. Er rügte, dass ein medizinisches Gutachten nicht eingeholt worden sei, welches nachgewiesen hätte, dass sich der Haftalkohol des von ihm verwendeten Mundwassers im Zeitpunkt des Alkotests noch nicht gelöst habe. Dieses medizinische Gutachten hätte aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben ergeben, dass die Alkoholisierung und das Lenken in alkoholisiertem Zustand nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen seien. Weiters begehrte er die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass er den Unfall nicht verschuldet habe.
Der Beschwerdeführer rügte eine unrichtige Tatsachenfeststellung insoferne, als tatsächlich der Verbleib von Haftalkohol des Mundwassers das Alkomatergebnis verursacht habe; er verwies in diesem Zusammenhang auf eine Publikation des ÖAMTC. Im Übrigen spreche er als rumänischer Staatsbürger kaum Deutsch, daher habe er sich nicht, so wie in der Anzeige wiedergegeben, verantworten können.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes liege darin, dass er aufgrund einer mangelnden Belehrung im Sinn des § 5 Abs. 8 StVO 1960 keinen Entlastungsbeweis erbringen habe können.
Festgestellter Sachverhalt:
Der am xxx geborene Beschwerdeführer lenkte am 29.10.2021 um 20.10 das Kfz xxx im Gemeindegebiet von xxx, in xxx auf der xxxstraße vom „xxx Club xxx“ kommend in Richtung xxx. Dabei kam es ca. 1 km nach der Wegfahrt vom xxx Club zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Begegnungsverkehr.
Zeitgleich befuhren 2 Beamte der Polizeiinspektion xxx im Rahmen eines exekutiven Streifendienstes die xxx von xxx kommend in Richtung xxx, wobei sie um 20:15 auf das Unfallgeschehen aufmerksam wurden.
Beim Eintreffen der Polizeibeamten an der Unfallstelle befand sich der Beschwerdeführer außerhalb seines Fahrzeugs und ging zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen hin und her, er war auch ansprechbar; offensichtliche Verletzungen wies er nicht auf.
Die Polizeibeamten stellten beim Beschwerdeführer eindeutige Alkoholisierungssymptome wie einen deutlichen Alkoholgeruch und einen schwankenden Gang fest; der Beschwerdeführer gab an, zwischen 13:00 und 19:00 im „xxx Club xxx“ Bier und Spirituosen konsumiert zu haben. Am Unfallort wurde mit dem Beschwerdeführer um 20:18 ein Alkovortest durchgeführt. Dieser ergab einen Wert von 1,37 mg/l Atemalkoholgehalt, welcher dem Beschwerdeführer direkt am Gerät gezeigt wurde. Die Beamten meldeten daraufhin die Durchführung eines Alkotest auf der Polizeiinspektion xxx telefonisch an.
Am Unfallort gab der Beschwerdeführer über Befragen in einer Mischung aus Deutsch, Italienisch und Englisch an, im „xxx Club xxx“ Bier und Spirituosen konsumiert zu haben.
Zwischen Alkovortest und Alkotest wurde dem Beschwerdeführer untersagt, Getränke und Speisen zu sich zu nehmen und wurde er angewiesen nicht zu rauchen, Kaugummi zu kauen oder Flüssigkeiten zu sich zu nehmen. Unter Aufsicht der Polizeibeamten wurde dies vom Beschwerdeführer befolgt. Der Beschwerdeführer verneinte die Verwendung von Medikamenten und Zahnhaftcreme.
Der Alkomattest auf der Polizeiinspektion xxx erbrachte um 20:39 und 20:41 einen Messwert von 1,33 mg/l bzw. 1,35 mg/l Atemalkoholgehalt. Das Messprotokoll weist als relevanten Messwert 1,33 mg/l Atemalkoholgehalt aus. Das Messprotokoll wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Beim Alkomat handelt es sich um ein Gerät der Marke Dräger MK II A 7110, Geräte Nr.: ARDL-0065, das zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war.
Im Zuge der Amtshandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer dahingehend, ein erfahrener Fahrer zu sein und sein Fahrzeug auch in angetrunkenem Zustand kontrollieren zu können.
Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein vorläufig abgenommen (Block Nr.: xxx, Blatt 7)
Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde eine Sicherheitsleistung von € 3.200,-- festgelegt; da der Beschwerdeführer diesen Betrag nicht begleichen konnte, wurden ihm der italienische Zulassungsschein sowie die Fahrzeugschlüssel abgenommen. Das Fahrzeug wurde am Unfallort neben der Fahrbahn abgestellt und am 01.11.2021 von einem Abschleppdienst entfernt. Am 04.11.2021 erlegte der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung auf der Polizeiinspektion xxx und wurden ihm die Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsschein ausgefolgt. Anlässlich der Bezahlung der Sicherheitsleistung entschuldigte sich der Beschwerdeführer für sein Verhalten und den von ihm verursachten Unfall.
Die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer erfolgte in einer sprachlichen Mischung aus Englisch, Italienisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer vermochte der Lage der Amtshandlung und den Anweisungen der Meldungsleger zu folgen. Er verweigerte weder den Alkovortest noch den Alkotest und zweifelte das Testergebnis nicht an.
Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, erhält keine Arbeitslosenunterstützung und bezieht von seiner Familie eine monatliche Unterstützung von max. 500,00.
Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht geht von dem vorgelegten Akteninhalt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aus. Gefolgt wird der gleichlautenden, logisch nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverhaltsschilderung der beiden Meldungsleger, die den logischen Denkgesetzen entspricht. Der Anzeigeninhalt deckt sich mit der Meldung vom 04.11.2021, der Stellungnahme vom 11.03.2022 sowie den vorgelegten Beilagen (Bescheinigung gem. § 39 Abs. 1 FSG, Alkotestmessstreifen und Lichtbildbeilage vom 02.11.2021).
Beide Meldungsleger befanden sich im Dienst, nahmen im Rahmen des exekutiven Streifendienstes den Verkehrsunfall wahr und schritten dienstlich ein. Beide Beamte versehen Dienst auf der Polizeiinspektion xxx, bei GI xxx handelt es sich um einen Beamten mit 20-jähriger Berufserfahrung. Das Landesverwaltungsgericht erkennt keinen Grund, an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung der beiden Polizeibeamten zu zweifeln, zumal – wie im Folgenden ausgeführt wird – überzeugende Beweise, mit welchen die Glaubwürdigkeit des Anzeigeninhaltes widerlegt werden könnten, nicht vorgelegt wurden.
Zur Beschuldigtenverantwortung hinsichtlich der Benutzung von Mundwasser:
Weder im Rahmen der Amtshandlung noch anlässlich der Bezahlung der Sicherheitsleistung am 04.11.2021 wendete der Beschwerdeführer eine mögliche Verfälschung des Alkomatergebnisses durch die Verwendung von Mundwasser ein. Diese Verantwortung trug er erst anlässlich seiner ersten schriftlichen Rechtfertigung vom 15.02.2022, also mehr als drei Monate nach dem Vorfall, vor. Seine Verantwortung, im Lauf seines Aufenthalts im xxx das dort kostenlos angebotene alkoholhaltige Desinfektionsmittel „xxx“ verwendet zu haben, wurde vom erhebenden Polizeibeamten widerlegt, dessen Erhebungen im Club ergaben, dass dort ausschließlich das alkoholfreie Mundwasser „xxx“ angeboten wird. Die spätere wechselnde Verantwortung, nach zweimaligem Spülen der Mundhöhle und Ausspucken von „xxx“, am Parkplatz des xxx die geleerte (eigene) Mundwasserflasche weggeworfen und einen dritten Schluck beim Unfallgeschehen noch im Mund gehabt zu haben, den er aber beim Verkehrsunfall verschluckt haben dürfte, ist unglaubwürdig, blieb unbewiesen, widerspricht den logischen Denkgesetzen und drückt der Beschwerdeführer selbst lediglich die Vermutung hinsichtlich eines derartigen Geschehnisablaufs aus, indem er anführt, das „xxx“ „dürfte (er) beim Verkehrsunfall verschluckt haben“. Es widerspricht der Lebenserfahrung, mit einem Schluck Mundwasser im Mund eine Autofahrt anzutreten. Mit dieser Verantwortung vermochte der Beschwerdeführer die stringente Sachverhaltsschilderung der Meldungsleger, welche auch anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Befragung dezidiert angaben, der Beschwerdeführer habe den Gebrauch bzw. das Verschlucken von Mundwasser ihnen gegenüber nicht behauptet, in keiner Weise zu widerlegen.
Zur Beschuldigtenverantwortung, der Beschwerdeführer habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse der Amtshandlung nicht folgen können:
Für das Verstehen der Amtshandlung spricht die Verantwortung des Beschwerdeführers vor Ort, wonach er ein erfahrener Fahrer sei, der sein Fahrzeug auch in angetrunkenem Zustand kontrollieren könne. Weiters antwortete er schlüssig auf die Fragen nach seinem Alkoholkonsum im xxx Club, nahm er das Ergebnis des Alkovortests zur Kenntnis und folgte der Aufforderung, zum Zweck des Alkotests auf die Polizeiinspektion mitzukommen. Beide Medungsleger führten überzeugend aus, sich mit dem Beschwerdeführer in einer Mischung aus Englisch, Italienisch und Deutsch unterhalten zu haben, wobei I. xxx noch ergänzte, im Rahmen seiner Lehramtsausbildung Englisch studiert zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigt die Richtigkeit der Angaben der Meldungsleger insofern, als er anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.08.2022 angibt: “….Ich habe mich konzentriert und habe mich mit dem Polizeibeamten unterhalten. Ich habe mich mit ihm normal unterhalten….Ca. 2 Minuten später trafen wir bei der Polizeiinspektion xxx ein…“. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die wechselnde Verantwortung des Beschwerdeführers hinzuweisen, da er erstmalig in der Verhandlung vom 07.10.2022 einwendete, „auf Englisch nur begrüßt und verabschiedet“ worden zu sein.
Zur Beschuldigtenverantwortung, die Unterschrift am Messprotokoll stamme nicht vom Beschwerdeführer:
GI xxx schloss anlässlich seiner Zeugenbefragung aus, dass die Unterschrift am Messprotokoll von jemand anderem als dem Beschwerdeführer stammte, „weil sonst niemand beim Alkotest anwesend war“. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers blieb unbewiesen, weil auch er nicht gesehen hat, „wer sonst das Messprotokoll unterschreiben hätte können“. Selbst wenn der Polizeibeamte nicht mit 100iger Sicherheit wusste, ob es sich bei der Unterschrift am Messprotokoll um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zuordenbarkeit der Unterschrift zum Beschwerdeführer, da sich kein Hinweis auf eine andere Person als den Beschwerdeführer ergibt und dieser unbewiesen und unschlüssig seine Unterschriftsleistung in Abrede stellt. Im Übrigen gab GI xxx überzeugend an, dass der Teststreifen des Alkotests dem Probanden immer zur Unterschrift vorgelegt wird. Der im Original vorgelegte Messtreifen (Beilage ./B) korrespondiert sowohl bezüglich des Datums und der Uhrzeit als auch hinsichtlich der Messwerte und der handschriftlichen Eintragungen des Namens und Geburtsdatums des Beschwerdeführers als auch der Unterschrift des Polizeibeamten vollinhaltlich mit dem Anzeigeninhalt.
Zur Beschuldigtenverantwortung, der Beschwerdeführer habe im xxx Club nur 2 alkoholische Getränke zu sich genommen, weshalb er beim Verlassen des Clubs keine Zusatzzahlung zum Eintritt habe leisten müssen:
Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine unbewiesene Behauptung.
Zur Beschuldigtenverantwortung, im xxx sei es unmöglich, „in einem Zeitraum von ca. 30 Minuten vor der Abfahrt aus dem Lokal noch Alkohol zu konsumieren“:
Auch dieses Vorbringen blieb unbewiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Gesamtakt und den Zeugenaussagen der Meldungsleger ergibt, sich beide Polizeibeamte im Dienst befanden, einen Diensteid abgelegt haben und im Fall einer falschen Zeugenaussage mit gerichtlicher Verfolgung zu rechnen hätten, während der Beschwerdeführer alles seiner Verteidigung Dienliche, auch nicht der Wahrheit Entsprechendes, vortragen kann. Das Gericht folgt mangels Glaubwürdigkeit und Stringenz der Beschuldigtenverantwortung den Angaben der Polizeibeamten.
Rechtliche Beurteilung:
§ 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol … beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt als von Alkohol beeinträchtigt eine Person jedenfalls dann, wenn ihr Atemalkoholgehalt 0,4 mg/l oder darüber beträgt. Unter dem Begriff des „Lenkens“ ist die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges zu verstehen (VwGH 22.05.1985, 84/03/0400).
Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit 1,3 mg/l Atemluft gelenkt hat. Somit hat er die ihm von der Erstinstanz angelastete Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen.
Im Sinn des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers betrug zum Tatzeitpunkt 1,33 mg/l, weshalb gegen den Beschwerdeführer im Sinn des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe zwischen € 1.600,-- und € 5.900,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu verhängen war.
Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Anhaftung von Mundwasser das Alkomatergebnis verfälscht habe, war – wie bereits ausgeführt – entbehrlich. Der Beschwerdeführer vermochte nicht überzeugend darzulegen, dass er tatsächlich Mundwasser benutzt und dieses auch noch vor Antritt der Fahrt verwendet hat. Zufolge hypothetischer Äußerungen des Beschwerdeführers und erfolgter Beweiswürdigung stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der diesbezüglichen Verantwortung um eine reine Schutzbehauptung handelt und wird die Korrektheit des Alkomatergebnisses nicht in Zweifel gezogen.
Ebenso wenig war die Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Unterschrift am Messprotokoll nicht vom Beschwerdeführer stammt, erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht geht von der Unterschriftsleistung durch den Beschwerdeführer aus; dafür spricht die genaue Anführung der Daten am Protokoll und konnte der Beschwerdeführer keinen Beweis dafür erbringen, wer außer ihm das Protokoll unterschrieben haben sollte. Auch die diesbezügliche Verantwortung ist eine Schutzbehauptung.
Eine Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht verschuldet hat, unterbleibt, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Verschuldensfrage irrelevant ist.
Zum Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei keine Belehrung iSd § 5 Abs. 8 StVO zuteil geworden, weshalb er einen Entlastungsbeweis durch Vornahme einer Blutabnahme nicht habe vorlegen können, wird festgestellt, dass es nach der Judikatur dem Probanden frei steht, eine Blutabnahme und einen Bluttest durchführen zu lassen. Eine diesbezügliche Hinweispflicht hätte für die Meldungsleger nur bestanden, wenn der Beschwerdeführer das Ergebnis des Alkomattests vor Ort angezweifelt hätte; dies war nicht der Fall.
Zur Strafbemessung :
Bei Strafbemessungen ist von der Bestimmung des § 19 VStG auszugehen:
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der vom Beschwerdeführer gegenständlich begangenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen schwerstwiegenden Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand in einem Ausmaß von 1,33 mg/l Atemluft stellt ein hohes Gefährdungspotential nicht nur des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch anderer Verkehrsteilnehmer dar. Eine derartig hohe Alkoholisierung setzt die Reaktionsfähigkeit erheblich herab und führt zu Fehleinschätzungen des eigenen Verhaltens wie auch der Verkehrssituation im Allgemeinen. Es ist von einem großen Gefahrenpotential eines derart alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkers auszugehen.
Nun sieht der Gesetzgeber für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art einen Strafrahmen von € 1.600,-- bis € 5.900,-- vor. Dieser Strafrahmen bezieht sich auf einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr. Die erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers veranlasst das Landesverwaltungsgericht insbesondere aus spezialpräventiven Gründen zur Bestätigung des von der belangten Behörde festgesetzten Strafbetrages, um den Beschwerdeführer einerseits auf die Verwerflichkeit seiner Tathandlung hinzuweisen und um ihn andererseits von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer führte in der ersten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse an, gab an, von einer monatlichen Unterstützung seiner Familie in der Höhe von € 500,-- wegen Arbeitslosigkeit zu leben. Der Beschwerdeführer führte allerdings nicht an, sich in einer angespannten finanziellen Situation zu befinden, welche es ihm nicht ermöglichen würde, diesen Strafbetrag zu begleichen. Weiterreichende Ausführungen hinsichtlich einer Strafherabsetzung erstattete der Beschwerdeführer nicht.
Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im Übrigen lediglich in etwa in Höhe der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens.
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe steht in Relation zur Höhe der Geldstrafe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezughabende gesetzliche Bestimmung.
Der guten Ordnung halber ist darauf zu verweisen, dass eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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