VwGH Ra 2022/02/0206

VwGHRa 2022/02/020616.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des K in U, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. September 2022, LVwG‑2022/22/1209‑8, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §52 lita Z10
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020206.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit dem über ihn wegen einer am 4. Oktober 2021 um 15:10 Uhr begangenen Geschwindigkeitsübertretung um 51 km/h gemäß § 52 lit. a Z 10 StVO nach § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 550,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 3 Stunden) verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrags verpflichtet und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur fehlenden Funktionstestung des Messgerätes um 15:00 Uhr (nach einstündiger Verwendung) abgewichen sei.

7 Das Verwaltungsgericht stellte jedoch eindeutig fest, die Polizeibeamten hätten die laut Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Messgerätes erforderlichen Funktionskontrollen um 14:00 Uhr und 15:00 Uhr durchgeführt. Die im angefochtenen Erkenntnis darüber hinaus angestellten Erwägungen zur Verwertbarkeit des Messergebnisses „selbst für den ‑ hier nicht vorliegenden [...] ‑ Fall“ des Unterbleibens einer zweiten Funktionsüberprüfung stellt damit lediglich eine Zusatzbegründung dar, auf die es nicht entscheidungswesentlich ankommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0203) und es wird auf diese Weise keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt (vgl. VwGH 15.5.2017, Ro 2015/02/0017).

8 Als weiterer Grund für die Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe erst nach Schluss der Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt, ohne dem Revisionswerber eine Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Dieser Verfahrensmangel sei für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen, weil er zumindest abstrakt geeignet gewesen sei, dass das Gericht im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsdarstellung hätte kommen können.

9 Abgesehen davon, dass die angesprochene Stellungnahme ebenso die nicht entscheidungswesentliche Zusatzbegründung der Entbehrlichkeit einer zweiten Funktionsüberprüfung betraf (vgl. oben Rn. 7), ist die Relevanzdarstellung des behaupteten Verfahrensmangels unzureichend, weil nicht aufgezeigt wird, welches konkrete Vorbringen bei Einräumung von Parteiengehör erstattet worden wäre (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0079).

10 Schließlich macht die Revision als Zulässigkeitsgrund eine unschlüssige Beweiswürdigung geltend, weil der vom Verwaltungsgericht angenommenen Überzeugung des Zeugen F von der zweimaligen Überprüfung des Messgerätes dessen zugestandene Erinnerungslücke entgegenstehe.

11 Fragen der Beweiswürdigung kommt jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, mwN). Die Ausführungen in der Revision lassen eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht erkennen.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2022

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