VwGH Ra 2022/02/0079

VwGHRa 2022/02/00791.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der P in L, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2022, LVwG‑604081/8/MK, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020079.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Oktober 2020 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,12 mg/l ergeben. Die Revisionswerberin habe dadurch § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 1.800,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, 7 Stunden) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO verhängt wurde.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und setzte die Geld‑ und Ersatzfreiheitsstrafe herab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Unter dem Aspekt der Zulässigkeit macht die Revisionswerberin in ihrer Revision Verfahrensmängel geltend. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen. Es hätte sich „ohne weiteres herausstellen können, dass das verwendete Alkomatgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. der einschreitende Beamte nicht in Besitz einer gültigen Ermächtigungsurkunde zur Untersuchung der Atemluft mit einem Atemalkoholmeßgerät war und dass er auch über keine besondere Schulung [...] verfügte“. Bei Einräumung von rechtlichem Gehör zu den Eichunterlagen hätte sie darlegen können, dass diese zu einem anderen Gerät gehören.

7 Die Revisionswerberin übergeht, dass bereits die belangte Behörde eine Kopie des Eichscheines des Bundesamts für Eich‑ und Vermessungswesen betreffend das im Messprotokoll angeführte Messgerät und der Legitimationsurkunde des Meldungslegers eingeholt hat und die Revisionswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters vor Erlass des Straferkenntnisses darüber im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör am 22. September verständigt wurde. In dem dem ins Treffen geführten Beweisantrag zugrundeliegenden Beschwerdevorbringen wurde ‑ so wie auch in der Revision ‑ lediglich pauschal die Nichteichung bzw. mangelnde Legitimation des Meldungslegers behauptet, ohne sich mit den eingeholten Beweismitteln auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, warum die darauf gestützten Feststellungen unrichtig sein sollten. Das Vorbringen lief wegen der Allgemeinheit der Behauptungen im vorliegenden Fall somit auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht verpflichtet war (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059, mwN). Schließlich muss bei behaupteten Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehörs, konkret in Bezug auf die Eichunterlagen, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0060, mwN). Die Revisionswerberin unterlässt es jedoch darzustellen, welches konkrete Vorbringen sie bei Einräumung von Parteiengehör, welches ihr nach ihren Ausführungen nicht gewährt worden sei, erstattet hätte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

8 Insofern die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ferner ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände genau zu umschreiben, rügt, ist darauf zu verweisen, dass die pauschale Behauptung einer Abweichung von hg. Judikatur ohne jegliche Konkretisierung, worin eine solche fallbezogen zu erblicken ist, für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht ausreicht (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bei einer behaupteten Abweichung von hg. Judikatur etwa VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN).

9 Die vorliegende Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2022

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