VwGH 2000/13/0101

VwGH2000/13/01012.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 3/8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 14. April 2000, Zlen. RV/227-11/06/94 und RV/413-11/06/98, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §12;
VwGG §42 Abs2 Z3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2000:2000130101.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Bei der Beschwerdeführerin fand im Jahr 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Infolge dieser Prüfung kam es zur Erlassung von Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 1992 und 1993, in denen Vorsteuer- und Aufwandsbeträge in Bezug auf Eingangsrechnungen der V.S. GmbH keine Berücksichtigung fanden. Nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen der Betriebsprüfung hätten durchgeführte Erhebungen zu dieser GmbH ergeben, dass diese an der Rechnungsadresse sowie an der dem Handelsgericht mitgeteilten Adresse unbekannt sei. Auch unter der im amtlichen

Wiener Telefonbuch 93/94 eingetragenen Adresse existiere die V.S. GmbH nicht mehr. Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer S.V. habe sich lt. Anfrage beim Zentralmeldeamt Wien am 8. Oktober 1992 "unbekannt wohin" abgemeldet. Lt. Fremdenpolizei habe S.V. bis 30. Mai 1992 das letzte aufrechte Visum gehabt. Wegen dieser Umstände sei es weder der Finanzbehörde noch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin möglich gewesen, einen Kontakt mit S.V. herzustellen. Ein Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die V.S. GmbH am 8. März 1993 sieben Arbeitnehmer "sowohl an- als auch abgemeldet" habe. Es hätten somit der Beschwerdeführerin keine Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden können. Im Zuge der Schlussbesprechung sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, gemäß § 162 BAO Namen und Adresse des Empfängers der abgesetzten Beträge bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei insoweit nachgekommen worden, als der Empfänger mit S.V. genannt worden sei. Da im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen der wahre Empfänger der abgesetzten Beträge der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben worden sei, sei nach Ansicht der Betriebsprüfung die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen aus den Eingangsrechnungen der V.S. GmbH zu verneinen und der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung in der Frage der strittigen Vorsteuer- und Aufwandskürzung keine Folge gegeben. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte unter Berücksichtigung der Berufungsschriftsätze, einer Stellungnahme hiezu durch die Betriebsprüfung und weiterer Erhebungen nach Durchführung einer am 30. März 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde ihre Überlegungen zu ihrer Ansicht, dass Leistungen einer V.S. GmbH an die Beschwerdeführerin nicht erbracht worden seien, wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin habe Aufwendungen und Vorsteuern aus zahlreichen Rechnungen der V.S. GmbH geltend gemacht, die einen Leistungszeitraum von November 1992 bis August 1993 betroffen hätten, wobei die beiden letzten Rechnungen (mit einem ersichtlichen Zahlungsziel von 21 Tagen und einem Leistungszeitraum "August 1993") mit 30. August 1993 datierten. Sämtliche Rechnungen stünden "im Gegensatz zu dem schon in diesem Zeitraum (und auch später) nicht auffindbaren 'Subunternehmer'". Bereits in den Jahren 1992 und 1993 seien durch die Finanzbehörde Erhebungen an Ort und Stelle vorgenommen worden, die ergeben hätten, dass weder die V.S. GmbH noch ihr Geschäftsführer an den Adressen Wien, K.-Gasse 15, Wien, T.-Gasse 13/30, Wien, Große N.-Gasse 12, sowie Wien, H.-Gasse 14/35, auffindbar seien. Auch mehrere Schriftstücke der Finanzämter in den Jahren 1992 und 1993 (und den Folgejahren) an die angeführten Adressen seien mit der Aufschrift unbekannt verzogen oder dgl. zurückgekommen, obwohl lt. Beschwerdeführerin "1992 und 1993 umfangreiche Leistungen dieser Gesellschaft erfolgt sein sollen und Zahlungen an diese Gesellschaft geleistet worden sein sollen". Selbst der Mietvertrag einer "VS - A. GmbH" an der Adresse K.-Gasse 15, vertreten durch einen S.V., habe am 31. März 1992 geendet, wobei zusätzlich noch die Firmenbezeichnung im Vergleich zur V.S. GmbH nicht übereinstimme. Die vorgelegten Rechnungen seien lediglich mit einem (zum Teil unterschiedlichen) Schriftzug "SV" gezeichnet. Dies gelte auch für das vorgelegte "Auftragsschreiben vom 10. Mai 1993", für die vorgelegten Gebietskrankenkassenanmeldungen und für die Kassabestätigungen. Diese "Unterschrift(en)" stimmten "in keinster Weise" mit jenem Schriftzug lt. Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 1991 anlässlich der Errichtung der V.S. GmbH überein. Zur "Anmeldung und Abmeldung von Arbeitern am selben Tage" sei anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin zur Vergewisserung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend allfällige Arbeiter auch die Beschäftigungsbewilligungen hätte vorlegen lassen können, wie es vergleichsweise auch im Auftragsschreiben vom 10. Mai 1993 vereinbart gewesen sei. Zusätzlich sei das vorgelegte, allgemein gehaltene (u.a. sei kein Preis pro Leistungseinheit/Menge ersichtlich) Auftragsschreiben vom 10. Mai 1993 widersprüchlicherweise bereits mit "10.1.1993" signiert. Nachdem die Betriebsprüfung Ende 1993 Prüfungshandlungen bei der Beschwerdeführerin vorgenommen gehabt habe, habe seitens der Beschwerdeführerin kein Kontakt mehr zu den vorgegebenen S.V. bzw. "seiner Firma" hergestellt werden können. Dies sei "umso verwunderlicher", weil noch als Rechnungsdatum der 30. August 1993 ausgewiesen sei und mit 5. Juli und 28. Juli 1993 seitens der V.S. GmbH erst zwei Teilrechnungen ohne Umsatzsteuer "gelegt worden sein sollen". Eine Schlussrechnung sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgewiesen und nach ihrer Darstellung auch nicht gelegt worden. Die "plötzliche Unauffindbarkeit" des Subunternehmers im Zuge des Eintreffens der Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin deute ebenfalls darauf hin, dass Leistungen einer V.S. GmbH an die Beschwerdeführerin nie erbracht worden seien. Die seitens der Beschwerdeführerin angegebene "jederzeit erreichbare" Telefonnummer sei nicht für die V.S. GmbH, sondern für die W.D. GmbH vergeben worden. Dasselbe gelte für die Fax-Nummer (diese sei an P.V., dem Geschäftsführer der W.D. GmbH, vergeben worden). Seitens der Beschwerdeführerin werde nunmehr vorgebracht, dass die V.S. GmbH "offenbar" Untermieterin der W.D. GmbH gewesen sei, ohne einen konkreten Beweis dafür anzubieten. Selbst die Telefon- bzw. Faxnummer der W.D. GmbH bzw. des P.V., welche die V.S. GmbH benutzt haben soll, sei lt. Auskunft der Post am 23. August 1993 gesperrt und ab 4. März 1994 ersatzlos aufgehoben worden, obwohl die V.S. GmbH noch im August 1993 Leistungen erbracht haben soll (Rechnungen vom 30. August 1993 mit einem Zahlungsziel von 21 Tagen). Zusätzlich sei noch hinsichtlich der W.D. GmbH u.a. seitens des Vermieters Exekution betrieben worden. Mit Schreiben des Bezirksgerichtes vom 26. März 1993 sei bereits eine Verhandlung über die Verteilung eines minimalen Verkaufserlöses von Gegenständen der W.D. GmbH anberaumt gewesen, obwohl die V.S. GmbH als "Untermieterin" von dort aus noch monatelang Leistungen erbracht haben soll. Den Zeugenaussagen der Sekretärin der Firma K. GmbH und des Herrn Z.S., lt. Firmenbuch Geschäftsführer der K. GmbH, werde keine sonderliche Beweiskraft zugerechnet. Betreffend die K. GmbH lägen selbst seitens des Finanzamtes nicht anerkannte Sublieferantenrechnungen vor. Die Beschwerdeführerin habe den Sitz an der gleichen Adresse wie die K. GmbH gehabt und offensichtlich auch deren Fax benützt. Zusätzlich sei als Adresse des Zeugen Z.S. die M.-Gasse 17-19/2/22 angegeben worden, die ident mit der alten Adresse der Gesellschafter der Beschwerdeführerin K.D. (abgemeldet im September 1992) und K.M. (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 30. März 1992) sei und auch als Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin aufscheine. Eine gewisse Nahebeziehung zwischen den Personen der K. GmbH und den Personen der Beschwerdeführerin sei gegeben, wobei die Beschwerdeführerin auch Leistungen an die K. GmbH erbracht haben soll. Abgesehen davon sei aus einer Zeugenaussage der "obigen Personen", einen Herrn S.V. zu kennen, und dass dieser allenfalls die Beschwerdeführerin besucht habe, nicht abzuleiten, dass der richtige "S.V." bzw. dessen V.S. GmbH die behaupteten Leistungen an die Beschwerdeführerin auch erbracht habe. Ein "S.V." (als auf der Baustelle tätige Person) sei zum Teil in den von der Beschwerdeführerin übermittelten "Regielisten" der V.S. GmbH ersichtlich (vgl. auch Anmeldung und Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse am 8. März 1993). Bei diesem S.V. sei aber mit dem 24. Februar 1964 ein Geburtsdatum angegeben, das nicht mit dem Geburtsdatum jenes S.V. korrespondiere (5. September 1965), der lt. Firmenbuch Geschäftsführer der V.S. GmbH gewesen sei ("Anmerkung: Firma amtswegig gelöscht"). Die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorlage eines Gewerbescheines, die Eintragung einer GmbH ins Firmenbuch und die Anmeldung von Arbeitnehmern (für einen Tag) besagten nicht, dass die gegenständliche Gesellschaft tatsächlich unternehmerisch tätig geworden sei und die vorgegebenen Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht habe. Desgleichen könne die steuerliche Erfassung der V.S. GmbH keine Aussage darüber treffen, ob eine Leistungserbringung an die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Hiezu komme, dass die vorgelegte, angebliche, "durch wen auch immer" erstellte "Gewerbeberechtigung" über das Baumeistergewerbe der V.S. GmbH mit dem Standort W, K.-Gasse 15, lt. Auskunft des Magistratischen Bezirksamtes eine Fälschung sei. Die eigentliche Gewerbeanmeldung vom 18. Februar 1992 der V.S. GmbH habe hingegen auf die Aufstellung und Montage von mobilen Trennwänden mit dem Standort W, T.-Gasse 13, gelautet. Das letzte auf Herrn S.V. zugelassene Fahrzeug sei lt. Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien am 20. Jänner 1992 abgemeldet worden. Jahrelange meldebehördliche Abfragen seien jeweils mit der Mitteilung beantwortet worden, dass S.V. sich am 8. Oktober 1992 "nach unbekannt" abgemeldet habe. Beide Punkte deuteten auch nicht darauf hin, dass S.V. bzw. seine Unternehmung Leistungen in den dargestellten Zeiträumen (November 1992 bis August 1993) an die Beschwerdeführerin erbracht hätten. Laut Beschwerdeführerin habe man unter der "obigen Telefonnummer bzw. dem Fax" Kontakt mit S.V. aufnehmen können und die verschiedenen Dokumente zeigten, dass sich die V.S. GmbH "offenbar" als Untermieterin an der Adresse K.-Gasse 15 befunden habe. Es stelle sich hierzu die Frage, warum sich die beiden Geschäftsführer/Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht persönlich in der K.-Gasse 15 von der Existenz ihres "Sublieferanten" vergewissert hätten, zumal Herr K.D. an der Adresse A.-Gasse 19/19 gewohnt habe (später auch K.M. dort ab 25. November 1993 gemeldet gewesen sei), die nur ein paar Gassen weiter von der K.-Gasse gelegen sei. In Zweifelsfällen (insbesondere bei Fehlen typischer Anzeichen für eine unternehmerische Tätigkeit, wie z.B. Geschäftsräume) müsse sich der Leistungsempfänger über die Unternehmereigenschaft des Rechnungsempfängers vergewissern und dies in seinen Unterlagen entsprechend festhalten. In dem seitens der Beschwerdeführerin übermittelten, angeblich damals vorgelegten Firmenbuchauszug der V.S. GmbH (den "jeder beim Firmenbuch bekommen kann"), sei als Sitz der Gesellschaft nur Wien angegeben. Dieses Dokument könne daher im Gegensatz zur Berufungsschrift nicht aufzeigen, dass sich die V.S. GmbH am Standort K.-Gasse 15 befunden habe. Die seitens der V.S. GmbH dem Handelsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 1992 bekannt gegebene Geschäftsanschrift habe auf Wien, T.-Gasse 13/30, gelautet, wobei mit dieser und den anderen Adressen die Beschwerdeführerin aber "nichts zu tun" haben wolle. Zur beantragten Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der W.D. GmbH, Herrn P.V., sei zu bemerken (soweit eine solche überhaupt hinsichtlich der Frage, ob die V.S. GmbH die behaupteten Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht habe, dienlich sein könne), dass sich P.V. am 8. Juni 1993 "unbekannt" amtlich abgemeldet habe (Auskunft der Meldebehörde u.a. lt. diesbezüglicher Anfrage der belangten Behörde). Weitere diesbezügliche Ermittlungen hätten ergeben, dass auch Zustellungen des zuständigen Finanzamtes an diesen Geschäftsführer nicht möglich gewesen seien und im Jahr 1991 als ursprüngliche Adresse der W.D. GmbH die G.-Gasse 12 (in der Nähe der M.-Gasse) angegeben worden sei.

Die "Unauffindbarkeit" der V.S. GmbH sowie dessen Geschäftsführers S.V. - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - und die weiteren, oben stehenden Begründungspunkte stellten ausreichende Gründe für die Vermutung dar, dass diese Gesellschaft die vorgegebenen Leistungen an die Beschwerdeführerin nicht erbracht haben könne und der bekannt gegebene angebliche Empfänger nicht der Zahlungsempfänger sein könne. Die Nennung von beliebigen Personen bzw. Unternehmungen reiche zur Anerkennung von Aufwendungen oder Ausgaben nicht aus. Die vorliegende Sachverhaltslage spreche nicht für das tatsächliche Vorliegen der behaupteten Leistungsbeziehung zu der V.S. GmbH, wobei mit den vorgelegten "Beweismitteln" (Anmeldungen für einen Tag, lediglich Barauszahlungsbestätigungen, Rechnungen mit nicht existierender Anschrift, gefälschte Gewerbeberechtigung, allgemein gehaltenes Auftragsschreiben mit widersprüchlichem Datum etc.), die leicht zu beschaffen bzw. zu erstellen seien, "die behauptete Leistungsbeziehung vorgetäuscht werden sollte".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahmen der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden.

Die Beschwerdeführerin macht ausschließlich Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie die Meinung vertritt, bei Unterbleiben der ihrer Ansicht nach unterbliebenen Verfahrensfehler wäre der Nachweis der Existenz der V.S. GmbH gelungen. Dazu ist bereits grundsätzlich zu sagen, dass nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid Entscheidungswesentlichkeit vor allem den nicht nachgewiesenen Leistungsbeziehungen mit V.S. GmbH zukam. Die bloße "Existenz" dieser GmbH an sich könnte noch nicht als hinreichender Hinweis auf die von der belangten Behörde verneinten Leistungsbeziehungen zur Beschwerdeführerin gewertet werden (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 97/13/0241, 0242).

Im Einzelnen ist zu der in der Beschwerde vorgetragenen Rüge, die Einvernahme des Zeugen P.V. (Geschäftsführer der W.D. GmbH) sei zu Unrecht unterblieben (Beweisthema sei nicht die Leistungserbringung, sondern die Existenz der V.S. GmbH gewesen) festzuhalten, dass nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu dieser Person keine ladungsfähige Adresse vorhanden war. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten, sodass schon aus diesem Grund der Behörde kein Vorwurf wegen Unterlassung der diesbezüglich beantragten Zeugeneinvernahme gemacht werden kann.

Es gehört zum Wesen einer Beweiswürdigung, dass bestimmten Beweismitteln ein höherer Wahrheitsgehalt zugemessen wird als anderen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, warum sie den Zeugenaussagen der Sekretärin der K. GmbH (Frau S.B.) und des Geschäftsführers dieser GmbH (Herrn S.Z.) nicht als gegen ihr Beurteilungsergebnis sprechend wertete bzw. ihnen "keine sonderliche Beweiskraft" zumaß (sie hat diese Aussagen somit entgegen den Beschwerdebehauptungen keineswegs von vornherein "in Bausch und Bogen verworfen"). Dass die belangte Behörde aufgrund der angeführten Umstände (gleiche Adresse, gleiches Fax) möglicherweise von einer "gewissen Nahebeziehung" ausgehen konnte, räumt auch die Beschwerde ein. Die Beweiswürdigung wird nicht deshalb unschlüssig, weil nach der in der Beschwerde vorgetragenen Beteuerung Zeugen der Wahrheitspflicht (§ 174 BAO) unterliegen und sogar beeidet werden können (§ 175 BAO); zudem erfolgten die angesprochenen Zeugenaussagen nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Bescheid nicht im Zuge einer förmlichen Vernehmung im Sinn des § 174 BAO vor der Behörde, sondern wurden diese vielmehr von der Beschwerdeführerin in schriftlicher Form der Behörde übermittelt. Die fehlende Relevanz der Zeugenaussage etwa des S.Z. in Bezug auf die von der belangten Behörde verneinten Leistungsbeziehungen zur V.S. GmbH wird im Übrigen auch durch die Beschwerdeausführungen verdeutlicht, wonach (lediglich) die Existenz dieser GmbH dadurch hätte nachgewiesen werden können, dass S.Z. nach seinen Aussagen mehrfach bei dieser GmbH eingekauft habe.

Die belangte Behörde hat aus einer Vielzahl, im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelisteten Indizien ihre Ansicht, dass Leistungen einer V.S. GmbH an die Beschwerdeführerin nicht erbracht worden seien, begründet. Selbst wenn nach den Beschwerdeausführungen durch Vorlage eines graphologischen Gutachtens der Nachweis hätte erbracht werden können, die Annahmen der belangten Behörde, die Unterschriften auf den vorgelegten Auftragsschreiben, Gebietskrankenkassenanmeldungen und Kassabestätigungen stimmten nicht mit dem Schriftzug des S.V. lt. Gesellschaftsvertrag der V.S. GmbH überein oder die vorgelegten Rechnungen seien mit "unterschiedlichem Schriftzug SV" gekennzeichnet, seien unzutreffend, ist nicht erkennbar, warum dieser - wiederum nur in Bezug auf den Nachweis der Existenz der V.S. GmbH vorgetragene - Umstand im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nach den Beschwerdeausführungen erstmals im angefochtenen Bescheid damit konfrontiert hat, dass sie sich zusätzlich zu den Gebietskrankenkassenanmeldungen auch die Beschäftigungsbewilligungen hätte vorlegen lassen können, dass das Auftragsschreiben (widersprüchlicherweise) mit 10. Jänner 1993 signiert worden sei, der Geburtstag von S.V. auf den Krankenkassenanmeldungen nicht mit demjenigen lt. Firmenbuch übereinstimme und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sich selbst von der Existenz der V.S. GmbH als Sublieferant hätte überzeugen müssen, mag zutreffen. Allein mit dieser in den Raum gestellten Verfahrensrüge, ohne bestimmt aufzuzeigen, warum die belangte Behörde nicht zu diesen Aussagen hätte gelangen dürfen, wird die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Da somit die Beschwerde insgesamt nach deren Inhalt erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 2. August 2000

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