VwGH Ra 2022/12/0091

VwGHRa 2022/12/009120.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des O W in T, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2022, W213 2242762‑1/3E, betreffend u.a. Erteilung einer Weisung und Übermittlung einer Unterschriftenliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §2
AVG §17
AVG §56
BDG 1979 §44
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art20 Abs1
DVG 1984 §1 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120091.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich‑rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund und wird in der Justizanstalt Innsbruck verwendet.

2 Mit Schreiben vom 30. März 2020 brachte der Revisionsweber vor, er sei in seinen Rechten aus seinem Dienstverhältnis verletzt, weil er ungerechtfertigt angezeigt worden sei, vom Anstaltsleiter unzulässigerweise Informationen bei seinen Ärzten eingeholt worden seien und eine Unterschriftenliste mit unwahren Behauptungen über ihn aufgelegt worden sei. Darauf Bezug nehmend stellte er bei seiner Dienstbehörde diverse Anträge, die u. a. darauf gerichtet waren, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es zu unterlassen, mit den Ärzten des Revisionswerbers in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, weiters mögen dem Revisionswerber bestimmte (näher umschriebene) Informationen mitgeteilt und ihm die Unterschriftenliste übermittelt werden. Für den Fall, dass seinen Anträgen nicht entsprochen werde, beantragte er die bescheidmäßige Erledigung. Nachdem sein Antrag zunächst unerledigt blieb, erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde.

3 Mit Bescheid vom 23. April 2021 sprach die Bundesministerin für Justiz über die Anträge des Revisionswerbers wie folgt ab:

„1) Der Antrag ... vom 30.03.2020, die belangte Behörde möge dem Leiter der Justizanstalt Innsbruck auftragen, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag ... vom 30.03.2020, die belangte Behörde möge dem Beschwerdeführer mitteilen, ob sie einen anonymen, auf den Beschwerdeführer abzielenden Brief erhalten hat, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet hat und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördlicher Ermittlungen ist, wird zurückgewiesen.

3) Der Antrag ... vom 30.03.2020, die belangte Behörde möge dem Beschwerdeführer die Unterschriftenliste in Kopie übermitteln, wird zurückgewiesen.

4) Dem Antrag ... vom 30.03.2020, die belangte Behörde möge dem Beschwerdeführer bekannt geben, worauf seine dienstliche Tätigkeit in der Krankenabteilung beschränkt werden soll und was der Grund für diese Verwendungsbeschränkung ist, wird stattgegeben und mitgeteilt, dass die dienstliche Tätigkeit in der Krankenabteilung nicht beschränkt werden wird und dieser seine Tätigkeit als stellvertretender Kommandant der Krankenabteilung der Justizanstalt Innsbruck weiterhin ausüben kann.

5) Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 wird gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt.“

4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wertete das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdebegehren dahin, dass es sich gegen Spruchpunkte 1, 3 und 5 des angefochtenen Bescheides richtete und sprach darüber wie folgt ab: „Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 8 und 73 Abs. 1 AVG, §§ 8 und 17 AVG und § 16 VwGVG als unbegründet abgewiesen“. Das Bundesverwaltungsgericht sprach weiters aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.

6 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides (betreffend das Begehren auf Erteilung eines Auftrags an den Anstaltsleiter) aus, dass ein Begehren wie jenes auf eine (faktische) Leistung durch die Dienstbehörde zurückzuweisen sei. Hinsichtlich des Spruchpunkts 3 des angefochtenen Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut der §§ 17 AVG und 10a Bundes‑Personalvertretungs‑Gesetz (PVG) wieder und führte aus, Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG sei, dass ‑ von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird ‑ ein Verwaltungsverfahren geführt werde bzw. worden sei, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung habe. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ qualifiziert werden könne, in dem Akteneinsicht zu gewähren sei, müsse es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (Hinweis auf VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, mwN). Das Begehren auf Einsichtnahme in die in Punkt 2 des verfahrenseinleitenden Antrags genannte Unterschriftenliste könne nicht auf § 17 AVG gestützt werden, da diese Unterschriftenliste nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sei, in dem der Revisionswerber Parteistellung gehabt habe. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Behörde unterlassen, „sein Vorbringen diesbezüglich zu konkretisieren“. Soweit auf § 10a PVG Bezug genommen werde, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausdrücklich Mitgliedern der Personalvertretung ein Recht auf Akteneinsicht in dem Umfang zubillige, als es zur Erfüllung der in § 9 PVG übertragenen Aufgaben notwendig sei. Der Revisionswerber habe aber im verfahrenseinleitenden Antrag „ausdrücklich auf seine aus dem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis erfließenden Rechte“ Bezug genommen, ohne sich auf eine allfällige Eigenschaft als Personalvertreter zu berufen. Ungeachtet der Frage, ob die Einsichtnahme in die Unterschriftenliste überhaupt Gegenstand einer Akteneinsicht nach § 10a PVG sein könne, wäre die Verweigerung einer derartigen Akteneinsicht „allenfalls in einem Verfahren nach § 41 Abs. 4 PVG geltend zu machen“.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte“ Folgendes ausführte:

„Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Revisionswerber in seinen subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten

auf meritorische Entscheidung über seine Bescheidbeschwerde,

auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen ‑ sohin schikanefreien ‑ Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, sowie

auf Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten“

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, Rn. 10, mwN).

9 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001, mwN).

10 Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Revisionswerber formulierten Revisionspunkten zunächst anzumerken, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt.

11 Soweit die Revisionspunkte auf das Recht auf Geheimhaltung „der Gesundheitsdaten“ des Revisionswerbers rekurrieren, ist jedenfalls mit Blick auf die Bestätigung der Spruchpunkte 3 und 5 des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich, wie dieses Recht durch die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf Übermittlung einer Unterschriftenliste an den Revisionswerber sowie der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verletzt sein könnte.

12 Im Übrigen erweist sich die Revision aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides richtet, wie folgt: Die Behörde habe eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf die „begehrte Leistung“ habe. Dieser Rechtsanspruch bestehe im Fall des Revisionswerbers insofern, als diesem ein Anspruch auf „Abstellen von Schikanen durch Weisung in ‚Sonderfällen‘“ zukomme (die Revision begründet einen solchen Rechtsanspruch ferner unter Heranziehung von § 43a BDG 1979, Art. 8 EMRK, § 1 Datenschutzgesetz (DSG), Art. 20 Abs. 3 B‑VG, sowie § 54 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit dem mit seiner Ärztin geschlossenen Behandlungsvertrag). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184) komme dem Beamten „in der Regel“ kein Recht auf Erteilung einer Weisung zu. Das zitierte Erkenntnis lasse das Recht auf Erteilung einer Weisung aber „in Sonderfällen“ aufgrund besonderer Umstände zu. Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei ein solcher „Sonderfall“ und es hätte „mit entsprechenden Weisungen“ ein „unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffener ‑ sohin schikanefreier ‑ Arbeitsplatz“ des Revisionswerbers geschaffen werden müssen (Hinweise auf VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004; 22.5.2012, 2011/12/0170).

17 Mit diesem Vorbringen wird die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt. Wie der Revisionswerber zutreffend erwähnt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem ins Treffen geführten Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0184, ausgeführt, dass dem Beamten „in der Regel kein Recht auf Erteilung einer Weisung zu[kommt], sodass das Unterbleiben einer solchen auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann“. Inwiefern die vorliegend angefochtene Entscheidung davon abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zukommt (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, mwN; die in der Revision zitierten Erkenntnisse VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004, und VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170, besagen nichts anderes).

18 Im Übrigen übersieht die Zulässigkeitsbegründung der Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht die Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags der Sache nach bereits darin erblickt hat, dass dieser als unzulässiges Leistungsbegehren zu qualifizieren war. Dem hält der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nichts entgegen (so behauptet er etwa auch nicht, dass sein Begehren nicht als Leistungs‑, sondern als Feststellungsbegehren zu deuten gewesen wäre). Die zur Begründung der Zulässigkeit zitierte Rechtsprechung betraf die Frage, ob ein Begehren auf Feststellung einer Verletzung in Rechten wegen Nichterteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zulässig ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die ‑ in Ansehung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ hier allein relevante Frage, ob über ein Begehren auf Erteilung (oder Aufhebung) einer Weisung, sohin ein auf Weisungserteilung (oder ‑Aufhebung) gerichtetes Leistungsbegehren, mit Bescheid inhaltlich abzusprechen ist. Dies wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.9.2011, 2009/12/0198; 23.7.2020, Ra 2019/12/0072 [zu einem unzulässigen Begehren, eine „Dienstzuteilung ... sofort und unverzüglich aufzuheben“]). Dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung, wonach ein derartiges Begehren unzulässig ist, nicht im Einklang stünde, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf.

19 Im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides macht die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, dass das angefochtene Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (Hinweise auf VwGH 22.9.1992, 92/05/0131; 25.1.1993, 90/10/0061; 2.7.1997, 95/12/0089; 2.7.1997, 95/12/0219).

20 Dazu ist festzuhalten, dass drei der in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG ins Treffen geführte Erkenntnisse (nämlich VwGH 22.9.1992, 92/05/0131; 25.1.1993, 90/10/0061; 2.7.1997, 95/12/0089) zum Recht auf Auskunft nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes bzw. der Länder ergangen sind. Die belangte Behörde und ‑ ihr folgend ‑ das Bundesverwaltungsgericht haben demgegenüber den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers (welcher auch nicht auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt war) nicht als Begehren nach dem Auskunftspflichtgesetz gewertet. Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner diesbezüglichen Deutung des Antrags ein krasser Fehler unterlaufen wäre, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf (zur eingeschränkten Revisibilität einer nicht unvertretbar vorgenommenen Deutung einer Parteienerklärung vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012, mwN; siehe ferner dazu, dass ein Begehren, wenn es ‑ wie hier ‑ auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine ‑ in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende ‑ Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs, bei gesetzeskonformer Deutung nicht als Auskunftsbegehren iSd. Auskunftspflichtgesetzes zu deuten ist, VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Mit ihren Hinweisen auf für den Antragsgegenstand nicht einschlägige Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen vermag das Zulässigkeitsvorbringen eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung aber nicht aufzuzeigen. Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Recht auf Akteneinsicht stützt (VwGH 2.7.1997, 95/12/0219), wird auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt: Das dafür ins Treffen geführte Erkenntnis betraf ein Begehren auf Einsicht in den Personalakt. Mit einem solchen Begehren lässt sich das im verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers gestellte Begehren auf „Übermittlung“ einer näher bezeichneten „Unterschriftenliste“ (sohin nicht auf Einsicht in einen konkreten Verwaltungsakt) aber nicht gleichsetzen; das Zulässigkeitsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das Antragsbegehren als Antrag auf Einsicht in den Personalakt zu deuten gewesen wäre. Folglich lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dass die Unterschriftenliste nicht „Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war“, im Ergebnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

21 Zum Vorgesagten kommt, dass das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf der alternativ tragfähigen Begründung beruht, dass der Revisionswerber es „trotz bezüglicher Aufforderung der Behörde ... unterlassen“ habe, „sein Vorbringen diesbezüglich zu konkretisieren“. Dieser Alternativbegründung tritt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht entgegen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt, vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2021/12/0073, mwN).

22 In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2023

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