VwGH Ra 2022/12/0080

VwGHRa 2022/12/008024.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der DI C E in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Mag.a Ines Praxmarer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. Mai 2022, LVwG‑2022/37/0200‑12, betreffend Ansprüche nach dem Tiroler Landes‑Gleichbehandlungsgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-GlBG 1993 §18a
B-GlBG 1993 §18a Abs2
B-GlBG 1993 §20 Abs3
B-GlBG 1993 §20a
B-VG Art133 Abs4
EURallg
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §17
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §17 Abs1
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §17 Abs2 litb
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §24 Abs1
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §24 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art10
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art10 Abs5
32006L0054 Gleichbehandlungs-RL Arbeits- Beschäftigungsfragen Art19 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120080.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

2 Mit Schriftsatz vom 26. April 2021 beantragte die Revisionswerberin aufgrund des Tiroler Landes‑Gleichbehandlungsgesetzes 2005 (L‑GlBG 2005) unter anderem wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts im Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung den Ersatz des erlittenen Vermögensschadens in der Höhe der monatlichen Bezugsdifferenz ab dem 1. August 2020, den Zuspruch einer Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 5.000,‑, sowie die Anerkennung der Haftung des Landes für sämtliche hinkünftige Bezugsdifferenzen.

3 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 wies die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des begehrten Ersatzes eines Vermögensschadens sowie der Feststellung der Haftung des Landes für sämtliche hinkünftige Bezugsdifferenzen aus einer erlittenen Diskriminierung als unbegründet ab. Dem Antrag der Revisionswerberin auf Zahlung einer Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung in der Höhe von € 5.000,‑ wurde insoweit stattgegeben, als ihr eine Bezugsdifferenz für drei Monate in der Höhe von insgesamt € 1.042,50 zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde auch dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

4 Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht ging dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

6 Die Revisionswerberin stehe seit 4. Juni 2012 in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 sei sie in ein öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis übernommen worden.

7 Mit Erledigung vom 22. Juni 2020 habe der Landesforstdirektor intern die Stelle der Fachbereichsleitung „Forstliche Förderung und EU‑Angelegenheiten“ ausgeschrieben. In der Ausschreibung sei unter anderem angegeben gewesen, dass die Besetzung mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden erfolge. Hauptaufgaben an der zu besetzenden Funktionsstelle seien unter anderem: „Gesamtkoordination des Förderungssystem im Tiroler Forstdienst, Erstellung und Vollziehung von Förderungsrichtlinien, Erstellung und Beurteilung von Jahresförderungsprogrammen (Bund, Land, EU) und Förderprojekten, Beratung des Landesforstdirektors, der Abteilungsvorstände und der MitarbeiterInnen bei den Bezirksforstinspektionen in Förderungsfragen, Kooperation mit allen förderrelevanten Landes‑, Bundes‑ und EU‑Dienststellen“. Es sei darauf hingewiesen worden, dass von den Bewerbern unter anderem folgende Voraussetzungen erwartet würden: „fachübergreifendes Denken, selbständige, initiative und ergebnisorientierte Arbeitsweise sowie Entscheidungsfähigkeit“, „Fähigkeit zur Kommunikation und Konfliktregelungskompetenz“.

8 Am 23. Juni 2020 habe die Revisionswerberin dem Landesforstdirektor im Rahmen eines informellen Gesprächs mitgeteilt, dass sie sich auf die ausgeschriebene Stelle bewerben wolle. Gegenstand dieses Gesprächs sei auch das Beschäftigungsausmaß gewesen. Ob die Revisionswerberin dabei angegeben habe, sich ein Beschäftigungsausmaß lediglich im Umfang von 35 Stunden oder doch von 40 Stunden vorstellen zu können, lasse sich nicht feststellen. Sodann habe sich die Revisionswerberin mit E‑Mail vom 23. Juni 2020 beworben und dabei ausgeführt, dass sich eine Aufstockung ihres Beschäftigungsausmaßes „von selbst“ verstehe.

9 Neben der Revisionswerberin habe es einen weiteren (männlichen) Bewerber für die ausgeschriebene Stelle gegeben. Es seien keine Bewerbungsgespräche oder Hearings geführt worden.

10 Aufgrund der Bewerbung des zweiten Bewerbers habe der Landesforstdirektor entschieden, den Bereich „Holzmarkt und ‑logistik, Biomasse, Holzsortierung und Holzpreisbericht“ in den Fachbereich „Forstliche Förderung“ und damit in die Fachbereichsstelle „Forstliche Förderung und EU‑Angelegenheiten“ zu integrieren. Ausschlaggebend für die Erweiterung des Aufgabenfeldes sei der Umstand gewesen, dass der zweite Bewerber bereits mit dem Aufgabenbereich „Biomasse“ befasst gewesen sei. Dieses zusätzliche Aufgabenfeld sei nicht in der Ausschreibung vom 22. Juni 2020 angeführt gewesen.

11 Am 1. Juli 2020 habe eine Dienstbesprechung des Landesforstdirektors mit zwei Abteilungsvorständen stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung habe der Landesforstdirektor mitgeteilt, dass aus seiner Sicht der zweite Bewerber „der bessere“ sei. Dies sei mit dessen fachlicher Expertise sowie dessen durch seine bisherige Tätigkeit aufgebautem Netzwerk mit den Förderstellen im zuständigen Ministerium begründet worden. Auch das Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden sei ausschlaggebend gewesen. Die beiden Abteilungsvorstände hätten diese Auffassung geteilt.

12 Am 2. Juli 2020 habe der Landesforstdirektor der Revisionswerberin die Entscheidung mitgeteilt.

13 Über Ersuchen der Revisionswerberin habe ein Schlichtungsgespräch stattgefunden. Am 2. November 2020 habe die Revisionswerberin bei der Gleichbehandlungskommission die Erstellung eines Gutachtens zur Verletzung des L‑GlBG 2005 im Zusammenhang mit der Besetzung der Fachbereichsstelle beantragt.

14 In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dar, dass im Rahmen der Ausschreibung der in Rede stehenden Stelle die §§ 7 und 27 L‑GlBG 2005 zu beachten gewesen seien. Der Ausschreibungstext habe jedoch keinen § 7 Abs. 1 L‑GlBG 2005 entsprechenden Hinweis enthalten und es sei auch keine Übermittlung des Ausschreibungstextes an die Gleichbehandlungsbeauftragte erfolgt. Infolge der Bewerbung des zweiten Bewerbers seien die Aufgaben des Fachbereichs „Forstliche Förderung und EU‑Angelegenheiten“ erweitert und folglich das Anforderungsprofil abgeändert worden. Diese Abänderung habe § 2 Abs. 2 letzter Satz des Frauenförderungsprogramms widersprochen. Die Revisionswerberin sei deshalb im Verfahren für den beruflichen Aufstieg im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. e L‑GlBG 2005 diskriminiert worden. Es stehe ihr eine Entschädigung im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b L‑GlBG 2005 zu. Mit dem Zuspruch der Bezugsdifferenz von drei Monaten habe die belangte Behörde eine vollumfängliche Entschädigung im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b L‑GlBG 2005 zugesprochen.

15 Demgegenüber stehe der Revisionswerberin kein Ersatzanspruch nach § 17 Abs. 2 lit. a L‑GlBG 2005 zu. Sowohl die Revisionswerberin als auch der zweite Bewerber seien für die ausgeschriebene Stelle sehr gut geeignet gewesen. Allerdings habe der zweite Bewerber in seiner letzten, der Ausschreibung vorangegangenen Leistungsbeurteilung ein besseres Ergebnis erzielt gehabt. Insbesondere zu den Kriterien „Ausprägungen“, „Kundenorientierung II“, „Entscheidungsvermögen“, „Commitment/Loyalität“ und „Teamfähigkeit“ habe der zweite Bewerber jeweils eine bessere Bewertung erhalten als die Revisionswerberin. Im Ausschreibungstext sei die „Fähigkeit zur Kommunikation und Konfliktregelungskompetenz“ eine der Voraussetzungen gewesen. Auch seien als Hauptaufgaben der Fachbereichsstelle unter anderem die „Beratung von MitarbeiterInnen bei den Bezirksforstinspektionen in Förderfragen“ sowie die „Kooperation mit allen förderrelevanten Landes‑, Bundes‑ und EU‑Dienststellen“ ausdrücklich genannt gewesen. Die Berücksichtigung des zweiten Bewerbers aufgrund seiner im Rahmen einer früheren Tätigkeit geknüpften Kontakte zu den für die forstliche Förderung relevanten Stellen im zuständigen Bundesministerium bei der Besetzung der Fachbereichsstelle stelle daher keine Diskriminierung der Revisionswerberin dar. Es bestehe kein Ersatzanspruch nach § 17 Abs. 2 lit. a L‑GlBG 2005.

16 Für eine Haftung des Landes für sämtliche zukünftige Bezugsdifferenzen aufgrund einer Diskriminierung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen sei der Revisionswerberin betreffend die Diskriminierung im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b L‑GlBG 2005 eine Entschädigung im höchstmöglichen Ausmaß zuerkannt worden.

17 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

18 In dem vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 VwGG durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision führt die Revisionswerberin zunächst ins Treffen, dass das Verwaltungsgericht das Gutachten der Gleichbehandlungskommission außer Acht gelassen habe, und macht damit einen Begründungsmangel geltend.

23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er derart grob ist, dass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2021/12/0006, mwN). Dass ein derart gravierender Begründungsmangel im Revisionsfall vorläge, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Insbesondere wird nicht dargetan, dass im Gutachten der Gleichbehandlungskommission, dem vergleichbar einem Gutachten der Bundes‑Gleichbehandlungskommission die Stellung eines Beweismittels zukommt (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0007, mwN), Aspekte aufgezeigt worden wären, mit denen sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht auseinandergesetzt hat, und hinsichtlich derer sohin offen geblieben wäre, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Gleichbehandlungskommission nicht geteilt hat. Es liegt daher insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor.

24 Weiters legt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision dar, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beurteilung mit „soft skills“ Kriterien herangezogen habe, die nicht in der Ausschreibung für die in Rede stehende Stelle genannt gewesen seien. Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revisionswerberin jedoch vom festgestellten ‑ und im übrigen im bisherigen Verfahren von der Revisionswerberin auch nicht bestrittenen ‑ Sachverhalt, wonach im Rahmen der Ausschreibung als eine Voraussetzung „Fähigkeiten zur Kommunikation und Konfliktregelungskompetenz“ und auch „fachübergreifendes Denken, selbstständige, initiative und ergebnisorientierte Arbeitsweise sowie Entscheidungsfähigkeit“ verlangt waren. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung von diesem, kann schon deshalb fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/12/0029, mwN).

25 Auch zur Frage, ob die Beweislastumkehr des § 24 L‑GlBG 2005 im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht anzuwenden gewesen wäre, liegt ‑ entgegen der von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision vertretenen Auffassung ‑ keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor. Zunächst ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 und 2 L‑GlBG 2005 klar, dass diese Bestimmungen lediglich im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen „im ordentlichen Rechtsweg“ anzuwenden sind (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, vgl. VwGH 19.5.2022, Ro 2020/12/0020, mwN). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B‑GlBG) ‑ im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut auch in dessen Bestimmungen ‑ bereits ausgesprochen, dass die Beweislastumkehr bei im Verwaltungsweg geltend zu machenden Ansprüchen keine Anwendung findet (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0009, mwN).

26 Zu der in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Art. 10 RL 2000/78/EG behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Anordnung einer Beweislastumkehr nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist anzumerken, dass nach den von der Revisionswerberin ausgesprochenen unionsrechtlichen Vorschriften ohnehin die Möglichkeit gegeben ist, davon abzusehen, die Regeln für die Beweislastverteilung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt (vgl. Art. 10 Abs. 5 RL 2000/78/EG sowie Art. 19 Abs. 3 RL 2006/54/EG ). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die in Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime die Unionsrechtskonformität der vergleichbaren Bestimmung des § 20a B‑GlBG bereits ausdrücklich bejaht (vgl. VwGH 21.2.2013, 2012/12/0016, mwN).

27 Soweit die Revisionswerberin schließlich meint, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob bei Vorliegen einer Diskriminierung im Verfahren für den beruflichen Aufstieg nach § 17 Abs. 1 lit. b L‑GlBG 2005 sowohl ein Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zustehen, ist auch insoweit auf die bereits zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B‑GlBG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ging im Hinblick auf den § 17 Abs. 1 L‑GlBG 2005 vergleichbaren § 18a B‑GlBG davon aus, dass sich § 18a Abs. 2 B‑GlBG auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezieht, da in den von dieser Bestimmung erfassten Konstellationen, in denen der betroffene Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre, das Auftreten eines Vermögensschadens gar nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151). Da gleichermaßen in den von § 17 Abs. 2 lit. b L‑GlBG 2005 erfassten Konstellationen ein Vermögensschaden nicht in Betracht kommt, ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für diese Bestimmung davon auszugehen, dass in diesen Fällen bloß eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zugesprochen werden kann. Auch in dieser Hinsicht liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor.

28 Insgesamt werden in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

29 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

30 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Oktober 2023

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