VwGH Ra 2021/12/0006

VwGHRa 2021/12/000623.2.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Mag. C T in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz‑Josefs‑Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020, Zl. W122 2206205‑1/24E, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors eines Bundesrealgymnasiums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; mitbeteiligte Partei: Mag. E B in K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120006.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Professor am Bundesrealgymnasium in K tätig.

2 Er bewarb sich um die in der Wiener Zeitung am 7. November 2015 ausgeschriebene Stelle eines Direktors an diesem Bundesrealgymnasium. In dem vom Kollegium des Landesschulrates Niederösterreich erstatteten Besetzungsvorschlag vom 7. April 2016 wurden drei Bewerber aufgenommen, darunter auch der Revisionswerber und der Mitbeteiligte.

3 Mit (Intimations‑)Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 9. April 2018 wurde der Revisionswerber davon informiert, dass der Mitbeteiligte mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 5. April 2018 auf diese Stelle ernannt worden sei.

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

5 Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2019 zurück. Begründend verwies das Gericht im Wesentlichen darauf, dass dem Revisionswerber im vorliegenden Verfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung zukomme.

6 Der Revisionswerber erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser sprach mit Erkenntnis vom 23. September 2019, E 3143/2019‑9, aus, dass der Revisionswerber durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2019 in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, und hob diesen Beschluss auf. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Parteistellung des Revisionswerbers verneint und diesem gegenüber daher auch zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

7 Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Mitbeteiligte geladen wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. April 2018 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Gericht für unzulässig. Nach näherer Auseinandersetzung mit der Qualifikation der Bewerber gelangte das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen zum Ergebnis, dass die Auswahl des Mitbeteiligten als bestgeeigneter Kandidat nicht zu beanstanden sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision Feststellungs- und Begründungsmängel ins Treffen. Das Gericht habe lediglich unzureichende Feststellungen betreffend die Befähigungen und Kenntnisse des Revisionswerbers sowie des Mitbeteiligten getroffen und sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht in geeigneter Weise auseinandergesetzt. Es seien abwertende Behauptungen aufgestellt worden, was eine schwerwiegende Gesetzwidrigkeit darstelle. Es bedeute ferner eine Einschränkung der Rechte der Partei und ihres Vertreters auf rückhaltlose Darstellung des eigenen Standpunkts im Verwaltungsverfahren, wenn aus dem Parteienvorbringen negative Charaktereigenschaften mit Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung abgeleitet würden. Der Revisionswerber habe mit Nachdruck geltend gemacht, der bestgeeignete Bewerber zu sein. Es treffe nicht zu, dass dies zu den gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 maßgeblichen Kriterien nicht vorgebracht worden sei. Für den Revisionswerber sprechende Gesichtspunkte hätten im angefochtenen Erkenntnis keine Erwähnung gefunden oder seien lediglich kursorisch behandelt worden. Das Gericht habe auch das Wort „Handball“ vermieden und stattdessen von einer „Ballsportart“ gesprochen. Dies bringe eine „Herabsetzungstendenz“ zum Ausdruck. Zudem weise die als substanzlos zu bezeichnende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sprachliche Unzulänglichkeiten sowie schwere Mängel auf. Es liege ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze vor.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegen nicht vor:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Ein Begründungsmangel führt dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558; 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, 0010). Dass ein derart gravierender Begründungsmangel im Revisionsfall vorläge, zeigt der Revisionswerber nicht auf.

14 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängeln ist festzuhalten, dass ein Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0039; 21.2.2017, Ra 2017/12/0004). Eine solche Relevanzdarstellung ist der ‑ im Übrigen weitwendigen ‑ Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen.

15 Eine Unschlüssigkeit oder Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Revision ebenso nicht aufzuzeigen (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren siehe VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0062).

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2021

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