VwGH Ra 2022/03/0120

VwGHRa 2022/03/01208.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des XX in Y, vertreten durch Mag. Zoheir Al‑Zaher, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Februar 2022, Zl. VGW‑103/040/6292/2021‑16, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §38
AVG §58 Abs2
AVG §60
StGB §278b
StGB §287d
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1a idF 2021/I/211
WaffG 1996 §12 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030120.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht ‑ in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 18. März 2021 ‑ über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG). Eine Revision dagegen ließ es nicht zu.

2 Dazu stellte es fest, dass der Revisionswerber in Kuwait geboren worden sei, in Jordanien studiert habe und seit 1991 in Österreich lebe. Er besitze die österreichische und die jordanische Staatsbürgerschaft, sei verheiratet, habe vier Kinder und arbeite bei einer näher genannten NGO. Zuvor habe er 17 Jahre lang als Religionslehrer gearbeitet. Vorstrafen seien keine aktenkundig. Der Revisionswerber sei weder Sportschütze noch Jäger und benötige auch beruflich keine Waffe.

Der Revisionswerber werde als Beschuldiger in einem Strafverfahren geführt, wobei der Vorwurf auf „Mitglied einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, staatsfeindliche Verbindung und Mitglied einer kriminellen Organisation“ laute. Im Kern werde ihm die finanzielle Unterstützung von (näher genannten) terroristischen Vereinigungen vorgeworfen. Augenscheinlich als Reaktion auf das Attentat von Wien am 2. November 2020 habe die Landespolizeidirektion Niederösterreich (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) bei der belangten Behörde die Verhängung eines Waffenverbotes angeregt.

3 Im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Revisionswerber (und zahlreiche weitere Personen) schon seit längerem anhängig sei und der Akt zigtausende Aktenseiten umfasse. Ermittlungen zu Delikten wie der finanziellen Unterstützung terroristischer Organisationen erwiesen sich naturgemäß als schwierig und langwierig. Da das Verfahren noch nicht im Stande einer Anklage stehe, sei es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, die Stichhaltigkeit des Tatverdachtes eigenständig und abschließend zu beurteilen. Es sei dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt, dass sich terroristische Vereinigungen für ihre Finanzierung bereits in der Vergangenheit NGOs für Geldtransfers bedient hätten. Nach dem eingesehenen staatsanwaltschaftlichen Akt scheine der Tatvorwurf nicht ohne Grund erhoben worden zu sein.

4 Seine rechtliche Beurteilung stützte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass eine strafrechtliche Verurteilung für eine negative Gefahrenprognose nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht Bedingung sei. Der Revisionswerber stehe im Verdacht schwerer gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere der Unterstützung terroristischer Organisationen. Unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Qualifikation dieses vorgeworfenen Verhaltens zeige sich darin, dass der Revisionswerber ‑ „den Tatvorwurf als real angenommen“ ‑ bereit sei, Organisationen zu unterstützen, die Gewalt gegen andere Menschen als politisches Mittel einsetzen.

Das Verwaltungsgericht gelange somit im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen (nämlich der Tatverdacht im beschriebenen Umfang) vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Revisionswerber künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Das Waffenverbot sei auch nicht unverhältnismäßig, weil es sich lediglich um eine präventive Maßnahme während des Ermittlungsverfahrens handle. Im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs sei das Waffenverbot von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde mitgeteilt, keine Revisionsbeantwortung zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eigenständigen Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf jene Tatsachen, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen, abgewichen ist. Sie ist auch begründet.

8 § 12 Abs. 1 und 1a WaffG lauten:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz‑ oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz‑ oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN).

10 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung von begangenen Straftaten als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG ergibt sich weiters, dass die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen hat, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung ‑ allenfalls nach diversionellem Vorgehen ‑ Abstand genommen hat. Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen ‑ soll ein Waffenverbot verhängt werden ‑ in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, und 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, je mwN).

11 Nichts anderes gilt, wenn das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist: Solange eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliegt, hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, mwN).

12 Insofern trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht schon deshalb daran gehindert wäre, eigenständig die erforderlichen Feststellungen zu treffen, weil noch keine Anklage gegen den Revisionswerber eingebracht worden ist.

13 Das Verwaltungsgericht führt zunächst aus, dass seine Einschätzung des Revisionswerbers voraussetze, dass der Tatvorwurf real sei, also der Revisionswerber die vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen habe, was es aber nicht feststellen könne. Es stützt die Verhängung des Waffenverbotes in der Folge damit allein auf das Vorliegen des ‑ im Übrigen sachverhaltsmäßig nur kursorisch beschriebenen ‑ Tatverdachtes, der „nicht ohne Grund erhoben“ scheine.

14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der Waffenbehörde wie auch gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 WaffG eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Der Hinweis etwa auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 WaffG nicht aus (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093, mwN).

15 Daran hat auch die Einfügung von § 12 Abs. 1a WaffG durch BGBl. I Nr. 211/2021, nichts geändert: Nach dieser Bestimmung liegen zwar bei einer Verurteilung beispielsweise wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 287d StGB) jedenfalls „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Abs. 1 vor. Eine Sonderregelung auch für bloße Verdachtslagen bzw. Verfahrensstadien vor Ergehen eines strafgerichtlichen Urteils wurde damit aber nicht getroffen (vgl. auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ErläutRV 1101 BlgNR 27. GP  5, wonach jene Sachverhalte, die auch bisher ohne Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Erlassung eines Waffenverbotes geführt haben, durch die Änderung nicht berührt werden).

16 Indem das Verwaltungsgericht das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten gerade nicht als Tatsache festgestellt hat, sondern das Bestehen eines bloßen von der Staatsanwaltschaft aktuell angenommenen Tatverdachtes als alleinige Grundlage für eine Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG genügen lässt, hat es somit die Rechtslage verkannt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.

18 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Mai 2023

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