Normen
AVG §66 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
WerbeständerV Wr 1980 §2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050100.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. (belangte Behörde) vom 3. Jänner 2020 wurden der revisionswerbenden Partei Kosten in Höhe von € 14.528,26 für das Entfernen und Aufbewahren von 2480 Stück näher bezeichneter Werbeanlagen vorgeschrieben, die an vier näher genannten Tagen im Oktober 2019 von der Magistratsabteilung 48 der Stadt W. entfernt und anschließend bis zum 8. November 2020 aufbewahrt worden seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Im Rahmen seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht zunächst den Verfahrensgang dar, gab sodann die Rechtsgrundlagen wieder und legte seiner Entscheidung zugrunde, dass 2480 Stück näher bezeichneter Werbeanlagen an den in einer Beilage zum bekämpften Bescheid genannten Orten angebracht gewesen seien, dafür aber keine Genehmigung oder sonstige Erlaubnis vorgelegen sei. Die Anbringung sei im Auftrag der revisionswerbenden Partei erfolgt, die belangte Behörde habe diese Werbeständer beseitigt und bis zur Zustimmung zur Vernichtung aufbewahrt. Dabei seien die Werbeständer im Zuge des normalen Reinigungsdienstes durch die jeweiligen Einsatzgruppen eingesammelt und mit den Reinigungsfahrzeugen an den Aufbewahrungsort verbracht worden, wobei sich die Werbeständer im gesamten Stadtgebiet befunden hätten. Die gesamte Entfernungsaktion habe vom 27. Oktober 2019 bis zum 30. Oktober 2019 gedauert. Die Aufbewahrung der Ständer habe bis zur Zustimmung der revisionswerbenden Partei zur Vernichtung am 8. November 2019 angedauert. Dafür seien Kosten vorgeschrieben worden.
4 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter Heranziehung näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft sei, dass die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung aufgrund des genehmigungs- und erlaubnisfreien Aufstellens der Werbeständer und der sich daraus ergebenden Erforderlichkeit der behördlichen Entfernung gegeben seien. Es gebe keine Rechtsprechung zu § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, allerdings könne aufgrund der Ähnlichkeit zu Kostenvorschreibungen im Vollstreckungsverfahren im Zuge der Ersatzvornahme auf die dort ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. § 2 leg. cit. sehe zwar den Transport nicht ausdrücklich vor, jedoch die Vorschreibung von Kosten für die Aufbewahrung, weshalb auch die Kosten für die Verbringung zum Verwahrungsort von der Ermächtigung der Verordnungsbestimmung umfasst seien. Es bestehe im Hinblick auf die in Rechnung gestellten „Kontroll‑, Besichtigungs- und Verwaltungskosten“ keine Veranlassung, die zur Ersatzvornahme ergangene Rechtsprechung, wonach Kosten der Vorbereitung der Ersatzvornahme auch Kosten der Vollstreckung seien (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 2002/07/0118), nicht auch auf diese Kosten anzuwenden.
5 Die revisionswerbende Partei sei mit ihrem Einwand, dass die zugrundeliegende Norm keine Pauschalierung vorsehe, sondern die tatsächlich erwachsenen Kosten in Rechnung zu stellen seien, im Recht. Wenn die Tätigkeiten im Rahmen der sonstigen behördlichen Dienste vorgenommen worden seien, könne die Berechnung aber nur im Rahmen einer Schätzung bzw. im Vergleich mit ähnlichen von der Behörde verrichteten Arbeiten geschehen. Dabei könne es zu Unschärfen kommen. Es bestehe keine Verpflichtung, den geringstmöglichen Wert in Rechnung zu stellen. Würden von der Behörde Durchschnittswerte zugrundegelegt, müsse die deren Ermittlung zugrundeliegende Berechnung nachvollziehbar sein. Bei einer genehmigungs- und erlaubnisfreien Aufstellung von Werbeständern habe es der Auftraggeber hinzunehmen, dass „die von der Behörde durchgeführten Entfernungsmaßnahmen, wenn sie zur Erzielung des angestrebten Erfolges erforderlich waren und auch tatsächlich verrichtet wurden, höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären“. Der Verpflichtete könne selbstverständlich den Nachweis erbringen, dass die ihm verrechneten Kosten unangemessen hoch seien. Dabei habe er konkrete Umstände anzugeben, die geeignet seien, die Unrichtigkeit der behördlichen Berechnung darzutun. Es wäre Sache der revisionswerbenden Partei gewesen, darzulegen, dass für die von der belangten Behörde verrechneten Tätigkeiten ein geringerer Preis zu verrechnen gewesen wäre. Da die revisionswerbende Partei aber gar nicht geltend gemacht habe, dass sie die Entfernung zu niedrigeren Kosten hätte bewerkstelligen können, sondern nur die Unrichtigkeit der Berechnung der Kosten der belangten Behörde vorgebracht habe, wobei dieses Vorbringen ebenso auf Schätzungen beruht habe, sei eine Rechtsverletzung durch Vorschreibung von ungerechtfertigten, unangemessenen oder überhöhten Kosten durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben. Die Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuweisen gewesen.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermöge die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Zum einen seien sie nicht einschlägig, zum anderen weiche das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung ab. So fehle es an einer näheren und sachlich nachvollziehbaren Begründung der vorgeschriebenen Kosten, etwa durch die vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen oder von Kosten für vergleichbare Leistungen der Gemeinde, die diese in anderen Zusammenhängen regelmäßig erbringe oder für die möglicherweise ein Tarif bestehe, oder auch durch Bezifferung des Zweckaufwands, worunter die der Gemeinde entstehenden Kosten für Personal und Material in Verfolgung der konkreten Maßnahme zu verstehen sei (Verweis auf VwGH 26.6.2013, 2011/05/0102). Die belangte Behörde habe demgegenüber nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Das angefochtene Erkenntnis leide zudem an einem Begründungsmangel, es fehlten konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Aufwand der belangten Behörde für die Entfernung und die Verwahrung der Werbeanlagen, um auf deren Basis die Berechtigung der vorgeschriebenen Kosten überprüfen zu können. Dies stehe in krassem Widerspruch zur oben genannten Rechtsprechung (weiters Verweis auf VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0145).
7 Der Verwaltungsgerichtshof leitete ein Vorverfahren ein, in welchem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision erweist sich aus den in ihr genannten Gründen als zulässig; sie ist auch begründet:
9 Voranzustellen ist, dass jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche ‑ allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides ‑ die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459; 27.4.2017, Ra 2017/07/0028), der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203; 23.7.2018, Ra 2018/07/0349).
10 Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ‑ VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (vgl. zum Ganzen für viele VwGH 4.10.2022, Ra 2020/05/0014, mwN).
11 Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2019/06/0061, oder auch 29.11.2018, Ra 2016/06/0113, jeweils mwN).
12 Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht ein externes Unternehmen die Maßnahme durchgeführt und dafür Rechnung gelegt hat, die von der Behörde auf ihre Sachlichkeit überprüft wurde, sondern die Gemeinde selbst tätig geworden ist, keine Pauschalierung vorgesehen ist, sondern die tatsächlich erwachsenen Kosten in Rechnung zu stellen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine derartige Vorschreibung einer näheren und sachlich nachvollziehbaren Begründung bedarf, etwa durch vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen oder Kosten für vergleichbare Leistungen der Gemeinde, die diese in anderen Zusammenhängen mit gewisser Regelmäßigkeit erbringt (und für die möglicherweise sogar ein Tarif besteht), oder auch durch Bezifferung des Zweckaufwandes, also der der Gemeinde entstehenden Kosten für Personal und Material in Verfolgung der konkreten Maßnahme (vgl. VwGH 26.6.2013, 2011/05/0102).
13 Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt es ‑ trotz entsprechender Ermittlungsschritte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ‑ an jedweden Feststellungen zur Art und Höhe der verrechneten Kosten. Auch erweist sich die Begründung des Verwaltungsgerichts als in sich unschlüssig, wenn im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zunächst der Einwand der revisionswerbenden Partei hinsichtlich der Verrechnung in Form der Pauschalierung als berechtigt erklärt wird, sodann die Erfordernisse für die Berechnung der Kosten (Schätzung, Pauschalierung) durch die belangte Behörde festgelegt werden, um schließlich aber die Beweislast für die Kosten der belangten Behörde auf die revisionswerbende Partei zu überwälzen. Der Hinweis darauf, dass es ein Verpflichteter hinnehmen müsse, wenn die Kosten bei Tätigwerden der Behörde höher seien als die Kosten, die bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten entstanden wären, genügt als Begründung nicht.
14 Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich bereits aufgrund dessen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen seine Rechtsansicht ordnungsgemäß zu begründen. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. November 2023
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