Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der aus Somalia stammende Revisionswerber reiste am 14. August 2011 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 15. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) führte er - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - aus, sein Vater sei Koranlehrer gewesen und von der nunmehrigen al-Shabaab getötet worden, weil er nicht gewollt habe, dass sich seine Schüler dieser Gruppe anschließen. Drei der Geschwister des Revisionswerbers seien im Oktober 2011 durch eine Bombe verletzt worden und wenig später verstorben. Er gehöre dem Clan der Galgale an und befürchte, im Falle der Rückkehr von der al-Shabaab aufgefordert zu werden, am Dschihad teilzunehmen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 16. Jänner 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit demselben Bescheid wurde dem Revisionswerber jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, der Revisionswerber sei Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität stehe nicht fest. Auch stehe nicht fest, dass der Revisionswerber aus Mogadischu, Bezirk Yaqshiid, stamme und Angehöriger der Volksgruppe bzw. des Stammes der Galgale sei. Die Angaben des Revisionswerbers zum vorgebrachten Fluchtgrund seien - aus den in der Beweiswürdigung näher ausgeführten Gründen - unglaubwürdig bzw. unwahr. So hätten sich die Angaben des Revisionswerbers in drei Sätzen erschöpft. Hätte er über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet, wären seine Ausführungen umfangreicher, substantiierter und konkreter gewesen. Die Rebellengruppe al-Shabaab habe sich Anfang August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen, weshalb dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu eine Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Auf Grund der allgemeinen instabilen politischen, militärischen und menschenrechtlichen Lage in Somalia ergebe sich gegenwärtig jedoch ein Abschiebungshindernis für den Revisionswerber.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, soweit es sich um die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten handelt, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.
In der Beschwerde hielt der Revisionswerber (unter anderem) seine Angaben, ein Angehöriger des Clans der Galgale zu sein und aus Mogadischu, Bezirk Yaqshiid, zu stammen, aufrecht. Durch die Zugehörigkeit zu diesem Clan müsse er in seinem Heimatland mit einer realen Bedrohung seines Lebens rechnen. Bei dem Clan der Galgale handle es sich um eine Minderheit, die auf Grund der politischen Situation von den "Mehrheitsclans" nicht mehr geschützt werde. Entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde sei er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung durch die al-Shabaab ausgesetzt.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogenen Erkenntnis vom 30. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber eingebrachte Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei somalischer Staatsangehöriger. Anders als die Verwaltungsbehörde stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass der Revisionswerber Angehöriger der "Volksgruppe der Gale" (gemeint wohl: Galgale) sei. Die von ihm für seine Ausreise aus Somalia ins Treffen geführten Umstände könnten mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergäben sich aus den von der Verwaltungsbehörde in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen lägen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und deckten sich mit dessen Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergebe. An der Richtigkeit der Angaben sei angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen und der Vielzahl der voneinander unabhängigen Quellen nicht zu zweifeln.
Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" merkte das Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass es sich der Beurteilung des Bundesasylamtes anschließe, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben sei. Im Rahmen der Beschwerde seien auch keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert worden.
Den beweiswürdigenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde sei insofern nicht entgegenzutreten, als richtigerweise festgestellt werde, dass die Angaben des Revisionswerbers zu zentralen traumatischen Ereignissen im Herkunftsstaat keinerlei Anzeichen tatsächlichen Eigenerlebens aufweisen würden. So habe der Revisionswerber verschiedene Sachverhaltsteile geschildert, ohne eine höchstpersönliche Involvierung und ein tatsächliches Eigenerleben aufzeigen oder nachvollziehbar machen zu können bzw. hätten seine Angaben jede Innensicht oder Eigenerlebnissicht vermissen lassen. Der Revisionswerber habe die seine engsten Familienangehörigen betreffenden dramatischen Ereignisse aus der Sicht eines unbeteiligten dritten Beobachters "argumentiert".
Ungeachtet der beweiswürdigenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen zu den Ausreisemotiven sei festzuhalten - so das Bundesverwaltungsgericht weiter -, dass der Revisionswerber einerseits den Themenkreis der Ermordung seines Vaters (auf Grund spezifischer Motive der al-Shabaab) und weiters den Themenkreis der tragischen Ereignisse eines Bombenattentats, bei welchem drei weitere Geschwister ums Leben gekommen seien, ins Treffen geführt habe. Letztlich sei vom Revisionswerber auch vorgebracht worden, dass "Banditen" ihn auf dem Markt ausgeraubt und auf der Flucht verletzt hätten. Insgesamt betrachtet sei dem Revisionswerber damit nicht gelungen, eine zielgerichtete Verfolgung seiner Person glaubhaft aufzuzeigen.
Ebenfalls unter der Überschrift "Beweiswürdigung" hielt das Bundesverwaltungsgericht abschließend noch fest, dem Vorbringen des Revisionswerbers sei glaubhaft entnehmbar, dass er seinen Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen Ereignisse - allenfalls auf Grund der tragischen Ereignisse seine Familienangehörigen betreffend - verlassen habe.
Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneinte das Bundesverwaltungsgericht unter bloßer Wiedergabe des § 21 Abs. 7 BFA-VG, den es im konkreten Fall als erfüllt angesehen hat.
Die Erhebung einer Revision sei nicht zulässig, weil die vorliegende Beurteilung "allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet" liege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision (mit näherer Begründung) vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seiner Entscheidung keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Vorschriften über die Begründung der Entscheidung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angewendet habe.
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, und zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. ebenfalls das zuvor zitierte Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, mwN).
Mit der an Klarheit und Vollständigkeit mangelnden Begründung der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gegen seine aus § 29 VwGVG entfließende Begründungspflicht in maßgeblicher Weise verstoßen.
So geht das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Beweiswürdigung" zunächst von der Unglaubwürdigkeit des vom Revisionswerber erstatteten Fluchtvorbringens aus (der Revisionswerber schildere verschiedene Sachverhalte, ohne eine höchstpersönliche Involvierung und ein tatsächliches Eigenerleben aufzeigen oder nachvollziehbar machen zu können), um im darauffolgenden Absatz im Widerspruch dazu festzuhalten, dem Vorbringen des Revisionswerbers sei glaubhaft entnehmbar, dass er seinen Herkunftsstaat bedingt durch die allgemeinen Ereignisse - "allenfalls auf Grund der tragischen Ereignisse seine Familienangehörigen betreffend" - verlassen habe.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang versucht, dem Vorbringen des Revisionswerbers im Wege einer "Wahrunterstellung" jegliche Asylrelevanz abzusprechen, wird es auch diesbezüglich den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht gerecht (vgl. zu den Anforderungen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, das an das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, anknüpft). Hieraus ist hervorzuheben, dass es im Rahmen einer Wahrunterstellung erforderlich ist, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht legt im Rahmen seiner "Beweiswürdigung" bloß grob kursorisch offen, von welchem Vorbringen es bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist. Und selbst diese Ausführungen lassen erkennen, dass Teile des Fluchtvorbringens vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung ausgeblendet wurden. So hat es sich mit dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers, auf Grund der Zugehörigkeit zum "Minderheitenclan" der Galgale mit einer realen Bedrohung seines Lebens (durch die al-Shabaab) rechnen zu müssen, in keiner Weise auseinandergesetzt. Dies fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zum Clan der Gal(gal)e festgestellt hat und die verwaltungsbehördlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, auf die das Bundesverwaltungsgericht verweist, durchaus eine prekäre Lage der Galgale skizzieren. Von einer "Wahrunterstellung" im Sinn des bereits genannten Erkenntnisses vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, kann daher nicht die Rede sein, weil bei einer vollständigen Berücksichtigung des Vorbringens nicht gesagt werden kann, dass ein Bezug zu den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen fallbezogen von vornherein nicht denkbar sei.
Damit legt das Bundesverwaltungsgericht die Gründe für seine die Beschwerde abweisende Entscheidung aber nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere mangelt es der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch an maßgeblichen Länderfeststellungen als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens (vgl. dazu die ständige hg. Rechtsprechung, zB aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0108, mwN). Mit dem Verweis auf die diesbezüglichen (sich nur auf bis zum Jahr 2011 geschaffenen Quellen gründenden) Feststellungen des verwaltungsbehördlichen Bescheides und der Anmerkung, diese würden sich mit dem Amtswissen decken, kommt das Bundesverwaltungsgericht seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht nach. Abgesehen davon, dass die Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde das Vorbringen des Revisionswerbers durchaus zu stützen vermögen, lassen sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst keine Rückschlüsse auf die aktuelle Lage in Somalia im Allgemeinen bzw. auf die Situation der Galgale im Besonderen ziehen (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097).
Vor dem Hintergrund des Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2015
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