Normen
AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §26 Abs4
BauRallg
VwGG §28 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060208.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W. vom 4. November 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Zu‑ und Umbau beim bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung einer Garage für zwei Pkw und für die Vornahme von Geländeveränderungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter Punkt „C. Revisionspunkte“ ausführen, sie seien „in ihren ‚subjektiv‑öffentlichen Rechten‘ gem. § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG auf Berücksichtigung ihres Einwandes bezugnehmend Konterkarierens und der Nichtberücksichtigung des Ortsbildes bzw. des Ortsbildgesetzes, zumal als § 26 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ein subjektiv‑öffentliches Recht des Nachbarn im Bauverfahren folgt, dass die beantragte Genehmigung des Bau- und Konsenswerbers nicht erteilt wird, dies mangels definitiver und konsensbezogener Ausführung in einem Bebauungs‑ bzw. Flächenwidmungsplan“ verletzt. Weiters wird als Revisionspunkt das „Recht auf Zulassung der außerordentlichen Revision“ angeführt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass in § 26 Abs. 1 und 4 Steiermärkisches Baugesetz die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte taxativ aufgezählt sind und Fragen des Ortsbildes nicht darunterfallen (vgl. etwa VwGH 24.3.2010, 2006/06/0275, und VwGH 6.10.2011, 2011/06/0003, jeweils mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit ein Rechtsanspruch zusteht, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=3e93a91b-2ea2-4437-a459-6e70ceb553b8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.09.2022&Norm=BauG Stmk&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Ortsbild*&Dokumentnummer=JWR_2016060090_20161003L03#hit1Ortsbildschutzes (vgl. dazu VwGH 3.10.2016, Ra 2016/06/0090, mwN); dies gilt ebenso hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan. Da den revisionswerbenden Parteien demnach im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein subjektiv‑öffentliches Recht auf Wahrung des Ortsbildes zukommt, können sie durch das angefochtene Erkenntnis in diesem Recht auch nicht verletzt sein.
7 Darüber hinaus ist das „Rechthttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.09.2022&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Revisionspunkt Recht Zulassung&WxeFunctionToken=acbdf6ec-33df-4d9a-b36b-eb1b37f66ca2#hit5 auf https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.09.2022&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Revisionspunkt Recht Zulassung&WxeFunctionToken=acbdf6ec-33df-4d9a-b36b-eb1b37f66ca2#hit4Zulassunghttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.09.2022&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Revisionspunkt Recht Zulassung&WxeFunctionToken=acbdf6ec-33df-4d9a-b36b-eb1b37f66ca2#hit6 der außerordentlichen Revision“ kein tauglicher https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.09.2022&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Revisionspunkt Recht Zulassung&WxeFunctionToken=acbdf6ec-33df-4d9a-b36b-eb1b37f66ca2#hit5Revisionspunkt (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0172).
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2022
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