Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L., mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern mit Einfriedung (Spruch I.) sowie für eine Geländeveränderung (Spruch II.), jeweils unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen machen die Revisionswerber zunächst geltend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eines "Ortsaugenscheines") wäre jedenfalls erforderlich gewesen, zumal erst bei Durchführung des Ortsaugenscheines erkennbar würde, dass die geplante Einfriedung keinesfalls ortsüblich und mit dem Landschaftsbild in Einklang zu bringen sei.
Sie machen weiters geltend, sie könnten mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes keine Einwendungen gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erheben. Sie hätten damit überhaupt keine Möglichkeit, auf die Art der Bebauung Einfluss zu nehmen, obwohl die geplanten Maßnahmen nicht in den Ortsbildschutz (gemeint: in das Ortsbild) passen. Da im vorliegenden Fall "in gewisser Weise" Nachbarrechte berührt seien und der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung zwischen Gebieten mit Bebauungsplan und Gebieten ohne Bebauungsplan wohl nicht beabsichtigt haben könne, wäre jedenfalls ein Ortsaugenschein durchzuführen gewesen.
6 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ra 2015/09/0137, mwN).
7 Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (vgl. dazu bereits das vom Landesverwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, (richtig:) 2002/06/0060, sowie die weitere in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Rz 223 und 224 zu § 26 angegebene hg. Judikatur).
Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, aaO, Anm 4 zu § 26 sowie die in Rz 133 zu § 26 angegebene hg. Judikatur). Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.
8 Da den Revisionswerbern zu der von ihnen thematisierten, in einer mündlichen Verhandlung zu klärenden Frage des Ortsbildschutzes nach dem Vorgesagten kein Nachbarrecht zukommt, konnte das LVwG zu Recht von einer Verhandlung absehen. Eine verfahrensrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von den Revisionswerbern somit nicht dargetan. Dies gilt in gleicher Weise für die geltend gemachte, im Unterbleiben einer Verständigung von der Ortsbesichtigung am 17. Dezember 2014 durch das Referat Stadtplanung der Stadtgemeinde L. liegende Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2016
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