Normen
AVG §68 Abs2
BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs4
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §7 Abs1a idF 2016/I/063
EpidemieG 1950 §7a
EpidemieG 1950 §7a Abs1
EpidemieG 1950 §7a Abs4
EpidemieG 1950 §7a Abs5
EpidemieG 1950 §7a Abs6
VwGG §33 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L00
Spruch:
Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Bei den mitbeteiligten Parteien handelt es sich um Schülerinnen und Schüler einer ersten Klasse Volksschule. Mit Mandatsbescheiden jeweils vom 24. November 2021 ordnete die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin auf Grund einer möglichen Ansteckung mit COVID‑19 die Absonderung der mitbeteiligten Parteien auf Grundlage von §§ 1, 5, 6, 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) und §§ 1, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung, RGBl. Nr. 39/1915 idgF, jeweils an deren Wohnsitz beginnend mit 22. November 2021 (in einem Fall: mit 24. November 2021) bis einschließlich 2. Dezember 2021 an. Mit Ablauf dieses Tages würden diese Bescheide jeweils außer Kraft treten. Die Absonderung könne ab dem 27. November 2021 vorzeitig beendet werden, wenn frühestens an diesem Tag ein in einer behördlichen NÖ‑Teststation durchgeführter PCR‑Test negativ ausfalle. Die Bescheide seien sofort vollstreckbar, die Absonderungsanordnung daher ab sofort wirksam. Diese Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die mitbeteiligten Parteien am 22. November 2021 jeweils nahen Kontakt zu einer Person gehabt hätten, die positiv auf SARS‑CoV‑2 getestet worden sei.
2 Noch am Tag der Erlassung dieser Bescheide brachten die mitbeteiligten Parteien, jeweils vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, bei der belangten Behörde jeweils eine Beschwerde ein, worin sie im Wesentlichen übereinstimmend vorbrachten, dass kein enger Kontakt zu dem am 22. November 2021 positiv getesteten Mitschüler bestanden habe, alle übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse an diesem Tag negativ getestet worden seien und nach bundesweiten Vorgaben in einer solchen Situation die Personen aus dem Klassenverband als Kontaktpersonen (lediglich) der Kategorie II zu klassifizieren seien. Es werde daher um Abänderung bzw. Aufhebung des jeweiligen Bescheides und Abklärung der Situation für die restlichen Kinder der Klasse ersucht. Die belangte Behörde leitete diese Beschwerden am 25. November 2021 nach § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter und beantragte den Ersatz von Vorlage‑, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 7a Abs. 3 EpiG iVm § 35 VwGVG.
3 In der Folge teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht in vier Fällen mit, dass die Absonderung aufgrund eines jeweils negativen Testergebnisses am Abend des 28. November 2021 aufgehoben worden sei. In einem weiteren Fall hob die belangte Behörde die Absonderung mit Bescheid vom 30. November 2021 mit sofortiger Wirkung auf, weil (erst) nach einer Testung am 29. November 2021 ein negatives Testergebnis vorgelegen sei.
4 Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 2. Dezember 2021 stellte das Verwaltungsgericht das jeweilige Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG ein (Spruchpunkt 1), gab dem Antrag auf Kostenersatz gemäß § 7a EpiG iVm § 35 VwGVG keine Folge (Spruchpunkt 2) und erklärte die Revision dagegen jeweils für nicht zulässig (Spruchpunkt 3).
5 Das Verwaltungsgericht begründete die Verfahrenseinstellung jeweils damit, dass das Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwer der beschwerdeführenden Partei auf Grund einer Änderung der Umstände ‑ nämlich der Aufhebung der Absonderung seitens der belangten Behörde am 28. bzw. 30. November 2021 ‑ während des Beschwerdeverfahrens nachträglich weggefallen sei. Durch die Aufhebung der Absonderung sei der begehrte Zustand ohnehin eingetreten, einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht käme keinerlei praktische Bedeutung zu, sodass eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss zu erfolgen habe.
6 Der Kostenersatz nach § 35 VwGVG, der aufgrund der Bestimmung des § 7a Abs. 3 EpiG zur Anwendung komme, sei für den Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme im Gesetz nicht geregelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe es jedoch bei der Einstellung des Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG, weshalb kein Kostenersatz möglich sei (Hinweis auf VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0009). Dem Kostenantrag der belangten Behörde sei daher nicht Folge zu geben.
7 Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen der belangten Behörde, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Einstellung des Rechtsmittelverfahrens bezüglich einer Absonderung nach § 7a EpiG idF BGBl. I Nr. 183/2021 schon alleine aus dem Grunde zu erfolgen habe, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Absonderung nicht mehr aufrecht gewesen sei.
8 In den vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revisionen erweisen sich aus dem von ihnen genannten Grund als zulässig und im Ergebnis auch als begründet.
10 Die Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen nach dem EpiG wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021 mit Wirkung vom 23. Oktober 2021 neu gestaltet, weil der Verfassungsgerichtshof zuvor mit Erkenntnis vom 10. März 2021, G 380/2020 ua, § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG idF BGBl. I Nr. 63/2016 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Die bis dahin vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit, bei Absonderungen gemäß § 7 Abs. 1 EpiG eine Überprüfung der Zulässigkeit und eine Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes durch das örtlich zuständige Bezirksgericht zu beantragen, war damit beseitigt worden.
11 Die einschlägige Bestimmung des § 7a EpiG lautet seither:
„Rechtsschutz bei Absonderungen
§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
12 Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Begründung zum Abänderungsantrag, wiedergegeben in AB 1067 BlgNR 27. GP ) führen auszugsweise aus:
„... Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsschutz gegen Absonderungen nach den §§ 7 Abs. 1 und 17 EpiG neu zu gestalten, wobei den Anforderungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) sowie des Art. 5 EMRK Rechnung zu tragen ist (s insbesondere die kürzere Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrG und das Gebot der periodischen Überprüfung von Anhaltungen von unbestimmter Dauer gemäß Art. 6 Abs. 2 PersFrG).
Die besonderen verfahrensrechtlichen Garantien des Art. 6 PersFrG und des Art. 5 EMRK bestehen nur für Freiheitsentziehungen. Wenngleich noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist, inwieweit alle Absonderungsmaßnahmen (insbesondere jene in Form der Quarantäne in der Wohnung gemäß § 7 Abs. 1a im Gegensatz zu jenen in Krankenanstalten gemäß § 7 Abs. 2) in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit eingreifen, erscheint es zweckmäßig, den Rechtsschutz ‑ unabhängig davon, ob alle Absonderungsmaßnahmen als Freiheitsentziehungen zu qualifizieren sind ‑ einheitlich zu gestalten.
...
Für Absonderungen sieht § 7a EpiG nunmehr eine ‚Gesamtbeschwerde‘ nach dem Vorbild des § 22a des BFA‑Verfahrensgesetzes (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/20212, vor. Prüfungsgegenstand ist demgemäß sowohl die Rechtmäßigkeit der ‑ aufrechten oder bereits beendeten ‑ Absonderung an sich als auch die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts. Beim zugrunde liegenden Rechtsakt kann es sich dabei entweder um einen Bescheid oder um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln (vgl. Kopetzki, RdM‑LS 2021/35). Ein solches einheitliches Rechtsmittel in Form einer ‚Gesamtbeschwerde‘, die mehrere verschiedene Beschwerdegegenstände durch prozessuale Verbindung in einem einheitlichen Verfahren vereint, wurde im Anlassfall des § 22a BFA‑VG vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform erachtet (VfSlg. 19.970/2015).
Um einen einheitlichen, unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ‑ unabhängig von dem der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakt ‑ zu gewährleisten, wird die Vorstellung gemäß § 57 AVG für den Fall einer Absonderung mittels Mandatsbescheids ausgeschlossen.
Ebenso wie § 22a Abs. 1a BFA‑VG sieht § 7a EpiG ‑ entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. wieder VfSlg. 19.970/2015) ‑ ein einheitliches Verfahrensrecht vor: Gemäß Abs. 3 gelangt das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG) zur Anwendung.
Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 22 Abs. 1 VwGVG), was aufgrund des seuchenrechtlichen Vorsichtsprinzips geboten ist. Die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Für die mündliche Verhandlung gilt § 24 VwGVG.
Daraus ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Weiters gelangt die Kostenregelung des § 35 VwGVG zur Anwendung und ist keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (§ 14 VwGVG; s zum Ganzen auch RV 582 BlgNR 25. GP 7). Gemäß § 20 VwGVG ist die Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dieses hat die belangte Behörde (also die Behörde, die die Absonderung verfügt hat oder der sie zuzurechnen ist) umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
Abs. 4 normiert entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 PersFrG eine Entscheidungsfrist von einer Woche, sofern die Absonderung noch aufrecht ist. Diese wird im Falle eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis zur Behebung des Mangels oder bis zum Fristablauf gehemmt. Endet die Absonderung vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder wird die Beschwerde binnen offener Frist nach dem Ende der Absonderung eingebracht, gelten die regulären Verfahrensfristen des VwGVG.
Gemäß Abs. 5 hat das Landesverwaltungsgericht bei Absonderungen, die noch andauern, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Freiheitsentzug ist dabei immer in seinem ganzen (zeitlichen) Umfang zu überprüfen. Im Übrigen ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. zum gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA‑VG Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde² [2016] 183).
Abs. 6 verweist nunmehr die amtswegige Überprüfung von Absonderungen, die länger als 14 Tage dauern sollen, ebenfalls in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei längstens innerhalb von vier Wochen über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Im Übrigen kommt für die amtswegige Überprüfung das Verfahrensrecht für Beschwerden gemäß Abs. 1 zur Anwendung. Bei der vierwöchigen Entscheidungsfrist handelt es sich um eine Maximalfrist. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die konkrete Frist individuell nach der Krankheit und der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr. Wenngleich die Verankerung einer periodischen Überprüfung im Falle seuchenrechtlicher Absonderungen nicht zwingend erscheint, zumal eine solche gemäß Art. 6 Abs. 2 PersFrG nur für Freiheitsentziehungen von unbestimmter Dauer gilt, folgt § 7a EpiG ‑ insbesondere im Hinblick auf die Verankerung im Dauerrecht ‑ auch in dieser Hinsicht dem Vorbild des § 22a BFA‑VG.
Die Überprüfung nach § 7a Abs. 6 EpiG hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 (im maßgeblichen Zeitpunkt der periodisch vorgesehenen Überprüfung) bereits eingebracht wurde.“
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens.
Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebend.
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014, je mwN).
14 Das Verwaltungsgericht hat diese allgemeine Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Falle einer Bescheidbeschwerde für eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG herangezogen, ohne jedoch die ‑ im Folgenden näher dargestellten ‑ verfahrensrechtlichen Besonderheiten dieser Bestimmung zu beachten, und damit die Rechtslage verkannt.
15 Nach § 7a Abs. 1 EpiG können Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anrufen. Für eine solche Beschwerde (im Folgenden auch: Absonderungsbeschwerde) gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG ‑ das sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ‑ anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
16 Diese Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen entspricht damit nahezu vollständig ‑ über weite Strecken sogar wörtlich ‑ jener über den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nach § 22a BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG). Die Materialien zu § 7a EpiG stützen diesen Befund durch den Hinweis darauf, dass die nunmehr vorgesehene „Gesamtbeschwerde“ nach dem Vorbild des § 22a BFA‑VG gestaltet sei. Sie nehmen dabei auch ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151/2014 u.a., VfSlg. 19.970/2015, Bezug, mit dem eine derartige Regelung, wonach mehrere verschiedene Beschwerdegegenstände durch prozessuale Verbindung in einem einheitlichen Verfahren vereint werden, als verfassungskonform erachtet worden sei.
17 Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Konzeption der „Schubhaftbeschwerde“ nach § 22a BFA‑VG als einheitliches Rechtsmittel gegen verschiedene, allenfalls auch mehrere Beschwerdegegenstände als „Gesamtbeschwerde“ geprüft. Eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA‑VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft ‑ Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung ‑ könne sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B‑VG entspreche: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richte, stütze sie sich auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richteten, könnten sie auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG gestützt werden. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG ermögliche darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Art. 130 Abs. 1 B‑VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand könnten Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden. § 22a BFA‑VG ordne eine Form des Rechtsschutzes an, die erfordere, dass hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Beschwerdegegenstände (Schubhaftbescheid, Festnahme oder Anhaltung) ein einheitlicher Beschwerdeschriftsatz eingebracht werde.
Die Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA‑VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht bei noch andauernder Anhaltung festzustellen habe, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen („Fortsetzungsausspruch“), ordne außerdem an, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, „in der Sache“ zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen habe.
18 Mit dem genannten Erkenntnis wurden § 22a Abs. 1 und 2 BFA‑VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 (nur deshalb) als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Regelung einer derartigen „Gesamtbeschwerde“ die ausdrückliche Anordnung von einheitlichen Verfahrensregelungen erfordere. Der Gesetzgeber hat darauf mit der Einfügung des § 22a Abs. 1a BFA‑VG durch BGBl. I Nr. 70/2015 reagiert, wonach im Schubhaftbeschwerdeverfahren die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG zu gelten haben (vgl. entsprechend § 7a Abs. 3 erster Satz EpiG).
19 Aus § 7a EpiG ergibt sich somit nach den Gesetzesmaterialien und in systematischer Übertragung der Rechtslage zur Schubhaftbeschwerde vor dem Hintergrund des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, dass im Verfahren über eine Absonderungsbeschwerde mehrere Prüfungsgegenstände für das Verwaltungsgericht vorliegen können: Einerseits die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts, sei es ein Absonderungsbescheid (das Pendant zum Schubhaftbescheid) oder eine Absonderung in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (das Pendant zu einer nicht von einem Schubhaftbescheid gedeckten Festnahme), und anderseits die Rechtmäßigkeit der Absonderung „an sich“ als ‑ allenfalls noch andauernder ‑ Zustand (das Pendant zur Anhaltung als bloßer Vollstreckungsmaßnahme). Dabei ist nach § 7a Abs. 5 EpiG im Fall der zum Entscheidungszeitpunkt noch andauernden Absonderung die Feststellung zu treffen, ob zu diesem Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen („Fortsetzungsausspruch“).
20 Bereits aus dem Wortlaut des § 7a EpiG ergibt sich, dass das mit einer Absonderungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der Absonderung wegfällt, sondern dass auch nach Ende der Absonderung eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergehen hat. So können nach § 7a Abs. 1 EpiG Personen das Verwaltungsgericht anrufen, „die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden“, § 7a Abs. 4 EpiG normiert eine Entscheidungsfrist von einer Woche „es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet“ und § 7a Abs. 5 EpiG ordnet einen Fortsetzungsausspruch wiederum nur für den Fall an, dass die Absonderung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch andauert. Diese Formulierungen setzen jeweils voraus, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sowohl während aufrechter Absonderung als auch nach deren Beendigung möglich ist. Dieser Befund wird durch die insofern eindeutigen Materialien zu § 7a EpiG gestützt, die etwa zur (verkürzten) Entscheidungsfrist nach § 7a Abs. 4 EpiG ausführen, dass die regulären Verfahrensfristen des VwGVG gelten, wenn die Absonderung vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts endet oder die Beschwerde binnen offener Frist nach dem Ende der Absonderung eingebracht wird.
21 Darüber hinaus kann im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde gemäß § 7a EpiG nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde auf die insofern übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22a BFA‑VG zurückgegriffen werden:
Weil für Schubhaftbeschwerden ‑ auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird ‑ das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Schubhaftbescheid ‑ und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft ‑ einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, mwN).
Die unterschiedliche Struktur der Entscheidung über Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung auf dessen Basis einerseits sowie der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft andererseits steht einer diesbezüglichen ganzheitlichen Beurteilung entgegen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0194, unter Hinweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 11).
Durch eine gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides ist der Fremde hinsichtlich seiner Beschwerde weder „formell klaglos gestellt“ noch „nicht mehr beschwert“. Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich ‑ naturgemäß ‑ weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen sei (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052).
Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung als auch eine unmittelbar vorangegangene Festnahme samt danach erfolgter Anhaltung können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 24, unter Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565).
22 Ausgehend davon ist auch der einer Absonderung zu Grunde liegende Rechtsakt ‑ wie etwa ein Absonderungsbescheid ‑ nachträglich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dementsprechend ist auch eine ganzheitliche Beurteilung mit dem ‑ auf den Entscheidungszeitpunkt abstellenden ‑ Fortsetzungsausspruch nicht möglich. Die nachträgliche Aufhebung eines Absonderungsbescheides führt nicht zur formellen Klaglosstellung, weil damit nicht eine Rechtswidrigkeit der bis dahin andauernden Absonderung zum Ausdruck gebracht wird. Und es beginnt der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist für eine Absonderungsbeschwerde ‑ auch in Bezug auf einen Absonderungsbescheid ‑ erst mit Beendigung der Absonderung. All diese Besonderheiten des Verfahrens über eine Absonderungsbeschwerde, die es mit dem Verfahren über Schubhaftbeschwerde teilt, lassen sich mit der Ansicht, allein schon die Beendigung der Absonderung führe jedenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Absonderungsbeschwerde, nicht vereinbaren.
23 Die gesetzliche Gestaltung der Absonderungsbeschwerde als „Gesamtbeschwerde“ im Sinn der Behandlung mehrerer Beschwerdegegenstände in einem einheitlichen Verfahren schließt es allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich einzelner der möglichen Beschwerdegegenstände geltend macht (etwa nur hinsichtlich der Absonderung ab einem bestimmten Zeitpunkt), womit das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt sind (in diesem Sinn führen die Materialien an, dass „im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden“ sei, vgl. für die Schubhaftbeschwerde etwa VwGH 19.3.2013, 2013/21/0026; VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, je mwN). Je nach Lage des Falles wäre dann auch eine formelle Klaglosstellung und/oder der Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vorzeitige Beendigung der Absonderung denkbar.
24 Soweit der Umfang einer Absonderungsbeschwerde in diesem Sinn unklar bleibt, wäre der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern. In den vorliegenden Fällen bleibt allerdings für die Annahme derartiger Zweifel über den Beschwerdeumfang kein Raum, weil die Beschwerden ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Absonderung bestreiten, und damit die Rechtswidrigkeit (auch) der Absonderungsbescheide geltend machen. Diese sind nach dem Gesagten aber vom Verwaltungsgericht nachprüfend zu kontrollieren, was sich durch die ‑ in den vorliegenden Fällen sogar bescheidkonforme ‑ Beendigung der Absonderung nicht erübrigt.
25 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass demgegenüber bei der vom Verwaltungsgericht nach § 7a Abs. 6 EpiG zu treffenden (periodischen) Entscheidung über die Notwendigkeit der Absonderung der Entscheidungsgegenstand nur das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ist; über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume ‑ oder den der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakt ‑ wird damit nicht abgesprochen (vgl. für das entsprechende Überprüfungsverfahren nach § 22a Abs. 4 BFA‑VG: VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Dementsprechend kann eine Entscheidung nach § 7a Abs. 6 EpiG unterbleiben, wenn die Absonderung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht ist. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von jenem über eine Absonderungsbeschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG, es ist zu einem solchen auch bloß subsidiär (vgl. § 7a Abs. 6 letzter Satz EpiG).
26 Die Absonderungsbeschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG unterscheidet sich auch grundlegend von dem früher in § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG idF BGBl. I Nr. 63/2016 (vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 64/2021) geregelten Überprüfungsantrag, der beim Bezirksgericht zu stellen war. Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass ein auf § 7 Abs. 1a EpiG alte Fassung gestütztes Rechtsschutzbegehren eine aufrechte Anhaltung voraussetzt (OGH 21.10.2021, 4 Ob 92/21i, RIS‑Justiz RS0133873). Dies wurde mit den dabei anzuwendenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes ‑ da dessen § 17 ausschließlich die „Beendigung der Anhaltung“ regelt ‑ und dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG alte Fassung, der das Antragsrecht nur einer „angehaltenen Person“ einräumt, begründet. Diese Überlegungen sind daher für die oben dargestellte, nunmehr geltende Rechtslage nicht einschlägig.
27 Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beschlüsse mit seiner Ansicht, allein die Beendigung der Absonderung führe zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 24. Mai 2022
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