VwGH Ra 2021/21/0185

VwGHRa 2021/21/018528.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S M H, vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2021, L529 2240666‑1/8E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
BFA-VG 2014 §22a Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z9
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z3
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210185.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, kam ‑ nach vollumfänglicher Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 30. April 2015 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 ‑ seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine für den 10. Februar 2021 geplante Abschiebung scheiterte daran, dass eine Festnahme des Revisionswerbers nicht möglich war, da er an seinem Wohnsitz nicht angetroffen werden konnte. Am Tag der beabsichtigten Abschiebung wurde der Revisionswerber allerdings bei einer Personenkontrolle aufgegriffen und nach einem Fluchtversuch festgenommen.

2 Noch am selben Tag ‑ dem 10. Februar 2021 ‑ verhängte das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.

3 Im Schubhaftbescheid stellte das BFA zur Person des Revisionswerbers fest, dass er an Depressionen, Insomnie und an einer somatoformen Schmerzstörung leide. Er nehme drei verschiedene (näher genannte) Medikamente ein. Hinweise auf eine schwerwiegende lebensbedrohliche Erkrankung hätten sich nicht ergeben. In rechtlicher Hinsicht erklärte das BFA, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers die Fluchtgefahrstatbestände der Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt seien, was in der Folge näher begründet wurde. Auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei zu bejahen. Die Anwendung gelinderer Mittel komme angesichts des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthalts, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit wirtschaftlicher Integration und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

4 Aufgrund der Anordnung der Schubhaft wurde der Revisionswerber in das polizeiliche Anhaltezentrum Linz überstellt. Die amtsärztliche Untersuchung um 22:10 Uhr ergab, dass der Revisionswerber haftfähig sei; anschließend wurde er in eine Einzelzelle verbracht. Um 23:10 Uhr verübte der Revisionswerber einen Selbstmordversuch, woraufhin er wegen Selbstgefährdung in die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert und stationär aufgenommen wurde. Es wurde daher von der Haftunfähigkeit des Revisionswerbers ausgegangen, weshalb er am 11. Februar 2021 um 8:30 Uhr formell aus der Schubhaft entlassen wurde.

5 Der Revisionswerber erhob gegen die Anhaltung „in Schubhaft“, deren Beginn offenbar irrtümlich mit dem Zeitpunkt der Festnahme angesetzt wurde, und damit auch gegen den zugrundeliegenden Schubhaftbescheid vom 10. Februar 2021 mit Schriftsatz vom 22. März 2021 eine Beschwerde.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA‑VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab und erklärte - entsprechend der Deutung des Inhalts der Schubhaftbeschwerde in der vorstehenden Rn. - die Anhaltung des Revisionswerbers „in Schubhaft“ bis 11. Februar 2021, 8:30 Uhr für rechtmäßig (Spruchpunkt A.I.). Zugleich wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.) und verpflichtete ihn gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG‑AufwErsV zum Aufwandersatz an den Bund (Spruchpunkt A.II.).

7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst zunächst aus, das BFA sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt seien und somit eine erhebliche Fluchtgefahr beim Revisionswerber vorliege. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Revisionswerbers sei es nicht zu beanstanden gewesen, dass das BFA auch vom für die Anordnung der Schubhaft erforderlichen Sicherungsbedarf ausgegangen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesverwaltungsgericht zudem darauf hin, dass die Frage der Haftfähigkeit von der Frage der Zulässigkeit der Schubhaft zu trennen sei.

8 Erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers insoweit maßgebliche Bedeutung zukomme. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Revisionswerber an Depressionen, Insomnie und an einer somatoformen Schmerzstörung leide und auch Medikamente einnehme. Dem Akteninhalt sei weiters zu entnehmen, dass der Revisionswerber in der vor Verhängung der Schubhaft durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme bei der LPD Oberösterreich die Frage nach schwerwiegenden Krankheiten und benötigten Medikamenten verneint habe. Das BFA habe auch davon ausgehen können, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers erfolgen würde, weil dies ein verpflichtendes Standardprozedere im Zuge von Anhaltungen darstelle. Das BFA habe daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von einer Haftfähigkeit des Revisionswerbers ausgehen können, auch wenn ihm dessen Depressionen bekannt gewesen seien. Es habe für das BFA kein Grund bestanden, an der Haftfähigkeit, die (danach) auch amtsärztlich festgestellt worden sei, zu zweifeln oder von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen. Die akute Selbstgefährdung habe durch den Amtsarzt erst nach erfolgtem Suizidversuch festgestellt werden können, weshalb der Revisionswerber in der Folge auch aus der Schubhaft zu entlassen gewesen sei. Es sei insgesamt auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von einer Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft auszugehen gewesen. Auch wenn eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers in der Bescheidbegründung fehle, bewirke das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da dies nur bei einem wesentlichen Mangel der Fall sei.

9 Im Rahmen des Verfahrens seien auch keine Tatsachen hervorgekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Soziale Verankerung, die den Revisionsweber davon abhalten würde, sich den Behörden weiterhin zu entziehen, sei nicht feststellbar. Eine finanzielle Sicherheitsleistung sei dem Revisionsweber unstrittig nicht möglich. Auch mit der Aufnahme einer Unterkunft in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden können, zumal sich der Revisionswerber ‑ trotz aufrechter Wohnsitzmeldung ‑ dem Zugriff der Behörden entzogen habe und die geplante Abschiebung nicht durchgeführt habe werden können. Zudem sei in diesem Zusammenhang auf den dokumentierten Fluchtversuch ‑ vor der behördlichen Kontrolle am 10. Februar 2021 ‑ zu verweisen. Da sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben seien und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen gewesen sei, erweise sich die verhängte Schubhaft gegenständlich als „ultima ratio“.

10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

12 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht ‑ wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird ‑ von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

13 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt offenbar die unrichtige Rechtsansicht, dass die Frage der Haftfähigkeit nicht schon im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu prüfen sei. So führte es im angefochtenen Erkenntnis explizit aus, dass die Frage der Haftfähigkeit von der Frage der Zulässigkeit der Schubhaft zu trennen sei, und es wies darauf hin, dass das BFA davon ausgehen habe dürfen, dass nach der Inschubhaftnahme eine amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers erfolgen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, und die damit eine Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung betrifft, aber einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341, mwN), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, da es sich ‑ entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ‑ um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.

14 Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ‑ selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte ‑ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen kann, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sein könnte (vgl. dazu etwa auch VwGH 20.2.2014, 2013/21/0080, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt hielt auch das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Revisionswerbers für beachtlich, und es gestand zu, dass eine detaillierte Auseinandersetzung damit im angefochtenen Bescheid fehle. Letztlich kam es jedoch zu dem Ergebnis, dass das BFA trotz Bekanntsein der Depressionen des Revisionswerbers von einer Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haft im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ausgehen habe können. Dabei verwies es auch ‑ grundsätzlich richtig ‑ auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach nicht jeder Begründungsmangel die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 13, mwN). Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder ‑ in für das BFA erkennbarer Weise ‑ tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002, Rn. 15, mwN).

15 Im vorliegenden Fall stellte das BFA fest, dass der Revisionswerber an Depressionen, Insomnie und an einer somatoformen Schmerzstörung leide und drei näher genannte Medikamente einzunehmen habe. In weiterer Folge setzte sich das BFA in seinen rechtlichen Erwägungen aber nicht mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers auseinander. So thematisierte es weder die Frage der Haftfähigkeit, noch berücksichtigte es den Gesundheitszustand des Revisionswerbers bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Da eine Haftunfähigkeit aber ‑ wie bereits ausgeführt ‑ die Unzulässigkeit der Verhängung von Schubhaft zur Folge hat und auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zu dem Ergebnis führen hätte können, dass die Schubhaft unzulässig bzw. allenfalls die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre, waren die gegenständlichen Begründungsmängel als wesentlich anzusehen.

16 Da das Bundesverwaltungsgericht das verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

18 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Juni 2022

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