Normen
32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art16;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2a;
GrundversorgungsG Bund 2005 §2 Abs4;
SPG 1991 §38a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art16;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2a;
GrundversorgungsG Bund 2005 §2 Abs4;
SPG 1991 §38a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den im Oktober 1995 geborenen Beschwerdeführer, einen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit sofort in Vollzug gesetztem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: BH) vom 26. Jänner 2013 gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Verhängung der Schubhaft eine Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG vorangegangen war, weil sich der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle - laut Polizeibericht - aggressiv verhalten hatte. Wegen dieses Vorfalls war zudem gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot für das Areal der Betreuungsstelle verhängt worden.
Bei seiner Einvernahme vor der BH hatte der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, psychisch krank zu sein.
Den Schubhaftbescheid begründete die BH im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer vor der illegalen Einreise nach Österreich in den Niederlanden aufgehalten habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2013 sei gegen ihn eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG habe die Fremdenpolizeibehörde in diesem Fall die Schubhaft anzuordnen, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers der Schubhaft entgegenstehen würden.
Da der Beschwerdeführer auf Grund der Entscheidung der Asylbehörde informiert sei, dass er ehestens abgeschoben werde, bestehe, um diese Abschiebung zu sichern, das Erfordernis, auf seine Person jederzeit zugreifen zu können. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument und sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, das Bundesgebiet zu verlassen. Es sei daher eine fremdenpolizeiliche Maßnahme zu treffen. Für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge er nicht über ausreichende Barmittel. Eine rechtmäßige Beschäftigung könne er nicht ausüben, weil er nicht im Besitz einer arbeitsmarkt- oder aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sei. Es müssten daher für den weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel aufgewendet werden bzw. sei der Schluss zulässig, dass er versuchen werde, durch Begehung strafbarer Handlungen seinen "Unterhalt zu fristen". Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Unter "Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles (illegale Beschäftigung, illegaler Aufenthalt und Einreise)" sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und einen geordneten Arbeitsmarkt, und das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinster Weise sozial integriert. Er habe weder Wohnung noch Einkommen noch nahe Familienangehörige in Österreich.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei auszuschließen gewesen. Wie bereits oben ausgeführt, könne der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Vollstreckung der fremdenpolizeilichen Maßnahme zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren, "weshalb der Zweck der Schubhaft somit nicht erreicht werden könnte".
Die Behörde sei auf Grund des ermittelten Sachverhalts zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentliches Wohles dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Administrativbeschwerde vom 1. Februar 2013 bekämpfte der Beschwerdeführer den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Er bestritt den Sicherungsbedarf und führte aus, dass die BH nur untaugliche Argumente ins Treffen geführt habe. So sei er entgegen der Annahme der BH nie illegal beschäftigt gewesen, und auf Grund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes sei er auch nicht illegal im Bundesgebiet aufhältig. Bis zur Festnahme sei er in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht gewesen. Auch wenn ihm in weiterer Folge eine Wegweisung aus der Betreuungsstelle angedroht wäre, heiße das noch nicht, dass er nicht einen ordentlichen Wohnsitz bekommen hätte können; ihm sei dazu durch die Behörde keine Gelegenheit gegeben worden, weil er direkt in Schubhaft genommen worden sei. Weder die fehlende Ausreisewilligkeit noch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration könnten bei Asylwerbern tragfähige Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sein. Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers habe sich die BH nicht im Geringsten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und leide augenscheinlich an einer psychischen Störung. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei der BH bewusst, eine Untersuchung sei jedoch nicht durchgeführt worden.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde ab und stellte gemäß § 83 Abs. 4 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Begründend führte sie nach wörtlicher Wiedergabe des Schubhaftbescheides, der Administrativbeschwerde und des § 76 FPG Folgendes aus:
Am 26. Jänner 2013 sei der Beschwerdeführer in einen Vorfall verwickelt gewesen, im Zuge dessen er augenscheinlich stark alkoholisiert gewesen sei und sich sehr aggressiv verhalten habe. Zwei weitere Insassen der Betreuungseinrichtung seien von ihm tätlich attackiert worden. Ein Sozialbetreuer habe eine Verletzung im Gesicht erlitten. Auf Grund dieses Vorfalls sei ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG für das gesamte Areal der Betreuungseinrichtung ausgesprochen worden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verfüge er daher keineswegs über einen ordentlichen Wohnsitz.
Auch wenn der Beschwerdeführer minderjährig sei, so sei er dennoch über 16 Jahre alt. Diese Tatsache spreche somit nach § 77 Abs. 1 FPG noch nicht grundsätzlich für die Anwendung eines gelinderen Mittels. Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, bedeute noch nicht, dass er etwa haftunfähig wäre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2013 sei eine zurückweisende Entscheidung und damit verbunden eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden.
Nach wörtlicher Wiedergabe des § 77 FPG erklärte die belangte Behörde sodann, "dies" habe insbesondere zur Folge, dass die Anwendung gelinderer Mittel bei mangelnder beruflicher oder sozialer Verankerung im Inland nicht in Betracht komme. Da der Fremde in Österreich nicht entsprechend integriert sei, sei ein Sicherungsbedürfnis "geradezu unumgänglich geboten", somit scheide die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aus. Es komme somit kein gelinderes Mittel als die Anhaltung in Betracht. Daher sei die Anhaltung in Schubhaft die einzige Möglichkeit zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers.
Die am 26. Jänner 2013 angeordnete Schubhaft dauere im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck noch nicht unangemessen lange.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung (im Februar 2013) zu überprüfen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, ausgesprochen hat, bedarf es auch bei Verwirklichung eines Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs. 2a FPG eines konkreten Sicherungsbedarfs, auch wenn dafür bereits weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung ausreichen.
Die belangte Behörde hat den Sicherungsbedarf primär mit der mangelnden beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers begründet. Dabei handelt es sich aber in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, mwN). Zur Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über keinen "ordentlichen Wohnsitz", ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass er ungeachtet der Wegweisung und des Betretungsverbots nach § 38a SPG Anspruch auf eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung hatte, solange ihm diese nicht gemäß § 2 Abs. 4 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 vom Bundesasylamt - mit Bescheid - entzogen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/21/0230).
Dazu kommt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der vom Beschwerdeführer schon in der Niederschrift vor der BH und sodann in der Administrativbeschwerde behaupteten psychischen Erkrankung auseinandergesetzt hat. Diesem Mangel kann Relevanz für den Ausgang des Verfahrens zukommen. Einerseits wäre die Vollstreckung der Schubhaft gesetzwidrig, sollte die psychische Erkrankung Haftunfähigkeit bewirken. Andererseits könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert hätte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - auch im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2a FPG - zum Ergebnis führen, dass gelindere Mittel anstelle von Schubhaft anzuordnen gewesen wären (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0034, mwN).
Von daher hätte die belangte Behörde auch nicht von einem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt ausgehen und von der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. zur Verhandlungspflicht etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0503, und vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/21/0230, jeweils mwN).
Da die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nicht zu tragen vermochten, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Februar 2014
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