Normen
AVG §13 Abs8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §104 Abs1 litb
WRG 1959 §111
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070006.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 A. Mit Schreiben vom 5. September 2008 wurde bei der belangten Behörde unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für die Errichtung der Wasserkraftanlage Ö Ache T beantragt, wobei mit Schreiben vom 22. August 2010 die damals neu gegründete Mitbeteiligte mitgeteilt hat, an die Stelle der bisherigen Konsenswerber zu treten.
2 Mit Bescheid vom 30. Jänner 2013 (Spruchteil A) erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung u.a. für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „Ö Ache“.
3 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2015 wurden die Beschwerden u.a. der revisionswerbenden Parteien gegen diesen Bescheid unter anderem mit der Maßgabe einer näher definierten Projektänderung abgewiesen.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2015 wurde der Mitbeteiligten aufgrund ihres Antrages vom 2. Juni 2015 die wasserrechtliche Bewilligung für mehrere Änderungen des mit Bescheid vom 30. Jänner 2013 bewilligten Vorhabens erteilt. Dagegen erhobene Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Juli 2016 als unbegründet ab. Die revisionswerbenden Parteien wurden unstrittig weder dem behördlichen noch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über diese Änderungsbewilligung als Partei beigezogen.
5 Mit Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2015/07/0067, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2015 (betreffend die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung) über Revision der auch nunmehr revisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Grund dafür war die mangelnde Bestimmtheit des Spruchs der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 59 AVG iVm § 17 VwGVG: Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes baute auf dem bekämpften Bescheid auf. Nach diesem wurde die Bewilligung nach Maßgabe einer Reihe von Unterlagen erteilt. Jedoch wurden im Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2013 entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pläne und Einreichunterlagen sprachlich nicht konkretisiert, auch eine mechanische Verbindung lag nicht vor; das Bestimmtheitskriterium war somit nicht erfüllt (siehe dazu im Einzelnen VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0067, Rn 27).
6 Im fortgesetzten Verfahren legte die Mitbeteiligte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 konsolidierte Einreichunterlagen (vom Verwaltungsgericht kurz als „Änderungsprojekt 2015“ bezeichnet) vor, die (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im nunmehr angefochtenen Erkenntnis) den Bewilligungsgegenstand des Bescheides vom 30. Jänner 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. November 2015 darstellen.
7 Das Verwaltungsgericht forderte die Parteien im Rahmen des Parteiengehörs ausdrücklich auf, im Rahmen der Akteneinsicht u.a. sowohl von den konsolidierten Einreichunterlagen „Änderungsprojekt 2015“ als auch von jenen Gutachten Kenntnis zu nehmen, die im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Änderungsantrag vom 2. Juni 2015 (Bescheid vom 18. November 2015, Erkenntnis vom 28. Juli 2016) eingeholt worden waren. Es führte weiters eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit auch der revisionswerbenden Parteien über das Änderungsprojekt 2015 durch, in der sämtliche Gutachten mit den Amtssachverständigen erörtert wurden.
8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden u.a. der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und bestätigte Spruchteil A des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Jänner 2013 mit der Maßgabe, dass es diesen vollständig neu formulierte. Demnach werde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der „Wasserkraftanlage Ö Ache“ nach Maßgabe des „einen integralen Bestandteil der Bewilligung bildenden signierten Einreichprojektes“ mit näherer Bezeichnung erteilt, wobei das Verwaltungsgericht die Bestandteile dieses Einreichprojektes nach Einlagezahl (1 bis 33 und 40 bis 42), Plan Nr. und verbaler Inhaltsbeschreibung im Einzelnen aufzählte. Das Verwaltungsgericht bestimmte weiters Maß und Art der Wasserbenutzung und verfügte eine Reihe von Nebenbestimmungen. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.
9 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ‑ zunächst das Projekt in der der nunmehrigen Bewilligung zugrunde liegenden Form („Änderungsprojekt 2015“) fest. Demnach handle es sich um die Errichtung eines Ausleitungskraftwerks im Laufbetrieb an der Ö Ache mit einer Engpassleistung (Hauptkraftwerk) von 13,8 MW und einem Jahresarbeitsvermögen (Hauptkraftwerk) von 62,6 GWh.
Im Vergleich zum bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2013 seien am nunmehr beantragten und bewilligten Projekt (also in der Fassung „Änderungsprojekt 2015“) eine Reihe von Änderungen erfolgt, diese stellt das Verwaltungsgericht auch im Einzelnen fest.
Die revisionswerbenden Parteien (sowie ein weiterer Beschwerdeführer) seien Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke. Der höchste Stauwasserspiegel des nunmehr bewilligten Kraftwerks sei mit 919 müA festgesetzt worden. Das niedrigste Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich auf ca. 926 müA und somit ca. 7 m höher als der maximale Stauwasserspiegel. Dieses Grundstück liege zudem in einer horizontalen Entfernung von ca. 595 m zur Stauwurzel, also zu jenem Punkt am betroffenen Fluss, bis zu dem sich der Fluss aufstaue. Die übrigen Grundstücke (also insbesondere jene der revisionswerbenden Parteien) lägen ca. 24 bis 36 m höher als der maximale Stauwasserspiegel und seien ca. 520 bis 1.300 m von der Stauwurzel entfernt.
Hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer sei weder durch den Bau noch durch den Betrieb des nunmehr bewilligten Kraftwerks eine Erhöhung der Gefahr von Hochwässern und Erdfällen oder eine Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten. Auch sonstige Auswirkungen auf die Substanz ihrer Grundstücke seien nicht zu befürchten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte unter Darstellung der diesbezüglichen Gutachten der Amtssachverständigen eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach ihre Grundstücke durch das beantragte Kraftwerk einer erhöhten Gefahr durch Hochwasser, durch Eisstoß und Eisbildung im Stauraum, durch Wechselwirkungen zwischen dem betroffenen Fluss und dem Grundwasser und durch Erdfälle ausgesetzt würden. Den diesbezüglichen schlüssigen und eindeutigen Gutachten seien die revisionswerbenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass es ihnen nicht gelungen sei, diese zu entkräften.
In diesem Zusammenhang hält das Verwaltungsgericht auch fest, in welcher Form die revisionswerbenden Parteien sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gehabt hätten, die betreffenden Gutachten zur Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen. Es kommt zum Ergebnis, dass die revisionswerbenden Parteien ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, fachliche Expertise einzuholen und den Gutachten entgegen zu treten. Schließlich hätten sie nach der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2019 selbst erklärt, dass hinsichtlich der Gefährdung ihrer Grundstücke keine weiteren Fragen mehr offen seien.
10 In seiner rechtlichen Beurteilung erwog das Verwaltungsgericht, dass ein verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden könne, wobei eine Änderung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgen könne, sofern die „Sache“ des angefochtenen Bescheides nicht überschritten werde. Die wesentlichste Änderung des dem Verfahren nunmehr zu Grunde liegenden „Änderungsprojektes 2015“ im Vergleich zum Projektstand vom 30. Jänner 2013 (angefochtener Bescheid) stelle der Wegfall eines ‑ zwischenzeitlich bereits bewilligten und errichteten ‑ Geschiebeablagerungsbeckens dar, insofern handle es sich um eine Verringerung des Projekts, sodass die Rechte der Beschwerdeführer durch die Änderung nicht verletzt werden könnten. Im Übrigen handle es sich bei der Projektänderung um Optimierungen und Anpassungen an den Stand der Technik, durch die die Anlagenhauptdaten nicht relevant geändert würden. Es ergäben sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen oder Beeinträchtigungen. Das Wesen des Vorhabens sei durch das Änderungsprojekt 2015 somit nicht abgeändert worden und die „Sache“ des angefochtenen Bescheides nicht überschritten.
Zu den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien führte das Verwaltungsgericht aus, dass diese nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke geltend gemacht hätten. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setze einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums voraus. Auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien sei jedoch weder durch den Bau noch durch den Betrieb des nunmehr bewilligten Kraftwerks eine Beeinträchtigung der Substanz zu befürchten; insbesondere sei keine projektbedingte Erhöhung der Gefahr von Hochwässern und Erdfällen und keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten.
§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermittle dem Grundeigentümer zudem keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Das Beschwerdevorbringen, wonach keine vollständige Ausnutzung der Wasserkraft vorliege, die Rentabilität des Kraftwerks nicht gegeben sei, das Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche und wonach Verstöße gegen die Aarhus‑Konvention, gegen die Wasserrahmenrichtlinie und gegen das Verschlechterungsverbot des § 104a WRG 1959 bestünden, liege außerhalb des durch § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gebildeten Rahmens und sei daher unzulässig. Zumal sich die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien außerhalb des vom nunmehr bewilligten Kraftwerk beeinflussten Grund‑ und Hochwassergebietes befänden, gingen auch die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Freibords, des Geschiebeauffangbeckens, des Feststoffmanagements, der Stauraumabdichtung, des Gefahrenzonenplans und generell der Hochwassersituation ins Leere.
11 Das Verwaltungsgericht ging weiters ‑ näher begründet ‑ davon aus, dass keine Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Oberflächenwasserkörpers im Sinne des § 104a Abs. 1 Z 2 WRG 1959 vorliege, obwohl sich die hydromorphologischen Qualitätskomponenten Wasserhaushalt und Durchgängigkeit von „sehr gut“ auf „gut“ verschlechterten. Es seien allerdings auch sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 104a Abs. 2 Z 1 bis 3 WRG 1959 gegeben. Selbst wenn man also aufgrund der Verschlechterung (bloß) der hydromorphologischen Qualitätskomponenten von einem Vorhaben im Sinne des § 104a Abs. 1 WRG 1959 ausgehe, liege kein Verstoß gegen § 104a WRG 1959 vor.
12 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob bereits bei der Verschlechterung der unterstützenden Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“ (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a und c QZV Ökologie OG) von „sehr gut“ in „gut“ von einem Vorhaben gemäß § 104a Abs. 1 WRG 1959 auszugehen sei, obwohl es zu keiner Verschlechterung der biologischen Einzelkomponenten (§ 4 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG) komme und der gute ökologische Gesamtzustand erhalten bleibe.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
14 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück‑, in eventu Abweisung der Revision begehrt und Kostenersatz beantragt.
15 B. Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
16 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, mwN).
17 2. Voranzustellen ist weiters, dass die revisionswerbenden Parteien ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und ihre Revisionslegitimation darauf stützen, dass sie Eigentümer von Grundstücken im direkten Nahbereich des geplanten Kraftwerkes und damit Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 seien.
18 Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Zu den in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechten gehört unter anderem das Grundeigentum.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Es ist darzutun, worin die Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte gelegen sein soll (vgl. VwGH 17.12.2009, 2006/07/0026, mwN).
So haben Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte beispielsweise keinen absoluten, dh unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf, dass für ein Vorhaben nur dann eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletzte (vgl. VwGH 28.9.2006, 2005/07/0019, und 23.2.2012, 2009/07/0046).
19 Da den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte im Bewilligungsverfahren lediglich ein Anspruch darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, ist auch im Rahmen einer Revision ‑ sofern es nicht im Einzelfall offenkundig ist ‑ darzulegen, inwiefern es durch eine behauptetermaßen rechtswidrig erteilte Bewilligung zu einer Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte kommen kann (vgl. etwa zu einem Vorbringen hinsichtlich der Unbestimmtheit der bewilligten Anlagenfläche, ohne einen konkreten Bezug zu wasserrechtlich geschützten Rechten der Revisionswerber im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 herzustellen, VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0055, 0056).
20 3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst unter Bezugnahme auf das Vorerkenntnis (VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0067) vor, es liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG vor, weil es weiterhin nicht möglich sei zu bestimmen, was Gegenstand des Bescheides vom 30. Jänner 2013 und insbesondere seines Spruchs sei.
21 Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens allein das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes und nicht der ‑ durch das Erkenntnis ersetzte ‑ Bescheid der belangten Behörde ist.
22 Dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht entsprechend den Anforderungen des § 59 AVG iVm § 17 VwGVG bestimmbar wäre, bringt die Revision jedoch nicht vor. Dies ist auch schon deshalb nicht der Fall, weil dieser Spruch nunmehr nicht auf dem Bescheid der belangten Behörde aufbaut, sondern vom Verwaltungsgericht vollständig neu formuliert wurde, wobei die im Vorerkenntnis dargestellten Anforderungen an die Inkorporierung von Beilagen erfüllt wurden. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor.
23 4. Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht sei zur Entscheidung unzuständig gewesen, weil es über eine Sache abgesprochen habe, die nicht Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde gewesen sei. Die Änderungen gemäß dem „Änderungsprojekt 2015“ seien Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 18. November 2015 gewesen, wobei die revisionswerbenden Parteien im diesbezüglichen Verfahren übergangen worden seien. Im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Bewilligungsinhaltes des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Jänner 2013 könne auch gar nicht beurteilt werden, inwieweit im Vergleich dazu bloße unwesentliche Änderungen oder eine wesentliche Projektänderung bzw. ein neuer Antrag vorliege.
24 Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, und 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, je mwN).
25 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind durch das Projekt in der nunmehr bewilligten Form in Bezug auf die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien weder eine Erhöhung der Gefahr von Hochwässern und Erdfällen oder eine Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten noch sonstige Auswirkungen auf die Substanz ihrer Grundstücke zu befürchten. Damit ist es aber ausgeschlossen, dass die behauptete Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens ‑ etwa durch eine entgegen § 13 Abs. 8 AVG vorgenommene zu weitreichende Antragsänderung ‑ zu einer Beeinträchtigung des Grundeigentums der revisionswerbenden Parteien geführt haben könnte. Auf dieses Revisionsvorbringen ist daher bereits mangels denkbarer Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der revisionswerbenden Parteien nicht weiter einzugehen.
26 5. Die Revision stützt ihre Zulässigkeit weiters darauf, dass es zu einer „rechtswidrigen Verkürzung des Instanzenzuges“ gekommen sei, und bezieht sich dabei darauf, dass einerseits Änderungen im Beschwerdeverfahren durchgeführt worden seien, ohne dass diesbezüglich „ein reguläres Ermittlungsverfahren vor einer mit Sachverständigenapparat ausgestatteten Erstbehörde“ durchgeführt worden sei, und andererseits die revisionswerbenden Parteien dem Änderungsverfahren (gemeint das mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2015 und Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2016 abgeschlossene Verfahren) rechtswidrigerweise nicht beigezogen worden seien. Außerdem habe das Verwaltungsgericht im nunmehrigen Verfahren seiner Beweiswürdigung zahlreiche (im Änderungsverfahren eingeholte) Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, an denen die Revisionswerber „nicht beteiligt gewesen“ seien.
27 Damit zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie nicht darlegt, von welcher konkreten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144, mwN).
28 Dass die Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens auch noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich ist, wurde bereits dargelegt.
29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist außerdem in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 13.5.2020, Ra 2020/07/0016, 0017, mwN).
30 Dass diese Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorgelegen wären, ist dem Revisionsvorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zulässigerweise nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens eine meritorische Entscheidung über den ‑ geänderten ‑ Antrag getroffen.
31 Was die Nichtbeiziehung der revisionswerbenden Parteien zum Änderungsverfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitbeteiligte ihren Antrag nun im gegenständlichen Bewilligungsverfahren insoweit geändert hat, dass er auch die (vor Aufhebung der Bewilligung im ersten Rechtsgang) im Änderungsverfahren bewilligten Änderungen umfasst. Dabei wurde den revisionswerbenden Parteien vom Verwaltungsgericht umfassend Parteiengehör zu allen herangezogenen Gutachten ‑ auch soweit diese bereits für das Änderungsverfahren erstellt worden waren ‑ eingeräumt und eine mündliche Verhandlung (ua. in Anwesenheit der revisionswerbenden Parteien) zur Erörterung aller dieser Gutachten durchgeführt. Dass ein solches Vorgehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.
32 6. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit (erneut) ausdrücklich damit begründet, dass die revisionswerbenden Parteien im Änderungsverfahren übergangen worden seien, ihr Antrag auf Zustellung des diesbezüglichen Bescheides bislang nicht erledigt und ihnen keine Akteneinsicht gewährt worden sei, kann darin aus den soeben genannten Gründen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften im gegenständlichen Verfahren gelegen sein, sodass damit keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, von der die Revision abhinge.
33 7. Zur ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien „zur Waffengleichheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs und weiterer Verfahrensfehler“ auseinandergesetzt. Bei gesetzeskonformem Vorgehen wären sie in die Lage versetzt worden, beispielsweise Sachverständigengutachten einzuholen, um den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, subjektive Rechte und auch die Beeinträchtigung und Gefährdung ihrer Grundstücke in der Substanz nachzuweisen. Überdies liege eine Abweichung von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, indem das Verwaltungsgericht zahlreiche Sachverständigengutachten aus dem Änderungsverfahren ‑ an dem die revisionswerbenden Parteien nicht beteiligt gewesen seien ‑ seiner Beweiswürdigung und Entscheidung zu Grunde lege, „im vollen Wissen, dass diese den Revisionswerbern nicht vorlagen bzw erst dreieinhalb Jahre später.“
34 Entgegen diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht sehr wohl (im Rahmen der Beweiswürdigung) ausdrücklich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien und insbesondere der ihnen ausreichend eingeräumten Gelegenheit, fachliche Expertise einzuholen und den Gutachten entgegen zu treten, auseinandergesetzt. Eine Unvertretbarkeit oder auch nur Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung zeigt die Revision, die sich mit diesen Erwägungen nicht befasst, nicht auf. Dies betrifft auch die Verwertung jener Gutachten, die ursprünglich im Änderungsverfahren eingeholt worden waren, hatten die revisionswerbenden Parteien doch ‑ unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der schriftlichen Gutachten ‑ beispielsweise Gelegenheit zur Erörterung mit den Amtssachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren.
35 8. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters mit einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zum Stand der Technik als außerhalb ihrer Parteistellung und damit unzulässig angesehen habe. Jedoch sei mehrfach Vorbringen zum Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959, insbesondere zu „Nassbaggerungen“, Umlegen der Klappen, Abdichtung des Stauraumes, Verwendung von PE‑Folie in einem geschiebeführenden Gletscherfluss etc. erstattet worden, welches die subjektiven Rechte der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf das Grundwasser, den Grundwasserspiegel, die Hochwassergefahr, den Sediment‑ und Geschiebetransport und ‑beseitigung, und damit wiederum die Hochwassersituation in Bezug auf ihre Grundstücke betroffen habe.
36 Werden Verfahrensmängel (wie Begründungs‑ oder Feststellungsmängel) als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2018/07/0443, mwN).
37 Diesen Anforderungen wird die Revision mit der bloßen Behauptung, das Einfließen dieses Vorbringens in die Beweiswürdigung hätte zu einer anderen Entscheidung geführt, nicht gerecht. Damit wird nämlich den auf einer eingehenden Beweiswürdigung beruhenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach weder durch den Bau noch durch den Betrieb des nunmehr bewilligten Kraftwerks eine Erhöhung der Gefahr von Hochwässern oder eine Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten bzw. sonstige Auswirkungen auf die Substanz ihrer Grundstücke zu befürchten seien, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen kommen die revisionswerbenden Parteien auf dieses Zulässigkeitsvorbringen im Rahmen der Revisionsgründe nicht mehr zurück, sodass damit schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann (vgl. VwGH 9.9.2020, Ro 2020/07/0008, mwN).
38 9. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit schließlich ‑ in Anknüpfung an die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts ‑ vor, die Ansicht, wonach bei Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“ von „sehr gut“ auf „gut“ kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie (also kein Fall des § 104a Abs. 1 Z 2 WRG 1959) vorläge, weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diesbezüglich wird auch die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt. Weiters komme auch die Gewährung einer Ausnahme nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht, weil ‑ näher begründet ‑ kein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliege. In diesem Zusammenhang habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit widersprechenden Gutachten auseinandergesetzt.
39 Die revisionswerbenden Parteien stützen sich auf ihre Position als Grundeigentümer und ihre deshalb gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechte. Ein Bezug des dargestellten Vorbringens betreffend § 104a WRG 1959 zu diesen Rechten ist nicht erkennbar. § 104a WRG 1959 begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0037), sodass diese eine angebliche Verletzung des § 104a WRG 1959 auch nicht im Revisionsverfahren geltend machen können. Weiters kommen die revisionswerbenden Parteien auch auf dieses Zulässigkeitsvorbringen im Rahmen der Revisionsgründe nicht mehr zurück.
40 C. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten, wonach für die revisionswerbenden Parteien mangels denkbarer Berührung ihrer Rechte gar keine Parteistellung bestünde, ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
41 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juli 2022
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