Normen
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220118.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2018, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem Grund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen worden war, als unbegründet ab.
Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei bereits viermal (zuletzt 2008 und 2013) zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (hauptsächlich wegen Vermögensdelikten bzw. zuletzt wegen Urkundendelikten) strafgerichtlich verurteilt worden. Zudem habe sie jahrelang die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet, insbesondere habe sie ein (von 2008 bis 2017 bestehendes) Aufenthaltsverbot zunächst ignoriert (indem sie erst 2013 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei), ferner sei sie wiederholt illegal beschäftigt gewesen. Aufgrund dieser massiven Rechtsverletzungen, die ein beharrliches Ignorieren der Rechtsordnung erkennen ließen, das durch die zuletzt erfolgte Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht wettgemacht werden könne, sei im Rahmen der Prognosebeurteilung davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem stünden auch die zuletzt aufgrund der im Juli 2017 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe geänderten Lebensumstände nicht entgegen, könnten sich diese doch jederzeit wieder zum Negativen wandeln. Die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG sei daher nicht erfüllt.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG komme vor allem der Ehe der Revisionswerberin mit einem österreichischen Staatsbürger, ihrem langen Aufenthalt im Bundesgebiet, dem Aufenthalt auch ihrer fünf Kinder aus früheren Beziehungen (darunter zwei noch minderjährige 2008 bzw. 2009 geborene Töchter) sowie der Beherrschung der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zu. Dem stünden freilich die (bereits oben dargelegten) massiven Rechtsverletzungen gegenüber. Auch sei die mit der Versagung des Aufenthaltstitels verbundene Trennung vom Ehepartner gerechtfertigt, wenn ‑ wie hier ‑ dem öffentlichen Interesse ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Dass sich der Ehemann durch die Versagung des Aufenthaltstitels gezwungen sehen könnte, Österreich bzw. das Unionsgebiet zu verlassen, sei nicht vorgebracht worden und auch nicht hervorgekommen. Was den langen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich betreffe, so sei dieser weit überwiegend unrechtmäßig und durch wiederholte längere Auslandsaufenthalte unterbrochen gewesen. Die Revisionswerberin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Aufenthalt ihrer minderjährigen Töchter berufen, stehe doch die Obsorge dem Vater zu und seien die Kinder bei diesem gut versorgt; zudem habe sie die Trennung von den Kindern zunächst selbst herbeigeführt, indem sie das Bundesgebiet 2013 für mehrere Jahre verlassen habe. Das Familienleben mit dem nunmehrigen Ehepartner und den Kindern ‑ das im Übrigen zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen ‑ könne im Rahmen regelmäßiger Besuche und gemeinsamer Urlaube sowie mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Weiters weise die Revisionswerberin auch keine Berufsausbildung und keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet auf; sie verfüge über keinen Freundeskreis und könne keine ehrenamtlichen Tätigkeiten vorweisen. Im Herkunftsstaat habe sie noch Verwandte, wobei sie bei einer Tante oder in Untermiete leben könne, weil ihr eigenes Haus schlecht bewohnbar sei. Insgesamt komme daher bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Interessen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht in Betracht.
2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 4771/2018‑5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3.2. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
4.1. Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung eingangs geltend, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Gefährdungsprognose gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG ihren besonderen Lebensumständen bei der Begehung der Straftaten, der Art und Schwere der Taten, dem seit der letzten Verurteilung verstrichenen mehr als fünfjährigen Zeitraum, in dem sie sich wohlverhalten habe, und ihren mittlerweile wesentlich verbesserten Lebensumständen aufgrund der 2017 geschlossenen Ehe mit einem Österreicher keine ausreichende Bedeutung beigemessen.
4.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ (in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG) eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die belangte Behörde (das Verwaltungsgericht) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2018/22/0231, Pkt. 6.2.).
Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist ‑ gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten ‑ eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, Pkt. 4.2.). Eine derartige einzelfallbezogene Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose ist im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0081, Rn. 6).
4.3. Vorliegend nahm das Verwaltungsgericht ‑ gestützt auf den in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindruck (vgl. zu dessen besonderer Bedeutung etwa VwGH 20.2.2020, Ra 2020/22/0024, Rn. 11) ‑ unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Revisionswerberin eine umfassende Prognosebeurteilung vor und gelangte dabei zur Überzeugung, dass den wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen (hauptsächlich wegen Vermögensdelikten bzw. zuletzt wegen Urkundendelikten) zu bedingten Freiheitsstrafen (bis zur Dauer von zehn Monaten), aber auch der jahrelangen Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, vor allem dem mehrjährigen Ignorieren des verhängten Aufenthaltsverbots, sowie auch der wiederholten illegalen Beschäftigung entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Aufgrund der ‑ als Ausdruck einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung gewerteten ‑ wiederholten massiven Rechtsverletzungen kam das Verwaltungsgericht letztlich im Rahmen seiner umfassenden und eingehend begründeten Prognosebeurteilung ‑ auf fallbezogen jedenfalls nicht unvertretbare Weise ‑ zum Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt der Revisionswerberin eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Dem vermag die Revisionswerberin im (oben aufgezeigten) Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. So trug das Verwaltungsgericht jedenfalls auch den Lebensumständen der Revisionswerberin bei der Begehung der Straftaten sowie der Art und Schwere der Taten hinreichend Rechnung. Ebenso nahm es auf das zuletzt mehrjährige Wohlverhalten Bedacht, konnte darin aber angesichts der wiederholten massiven Rechtsverletzungen in der Vergangenheit (noch) keinen hinreichenden Grund für eine positive Prognose erblicken. Ebenso bezog es die erst kürzlich geschlossene Ehe in seine Erwägungen ein, ohne darin mit der erforderlichen Sicherheit bereits eine nachhaltige Wendung zum Positiven erkennen zu können.
5.1. Die Revisionswerberin releviert in der Zulässigkeitsbegründung weiters, das Verwaltungsgericht habe dem öffentlichen Interesse primär deshalb den Vorrang eingeräumt, weil ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gefährden würde. Es habe damit die unzutreffende Ansicht vertreten, dass bei Vorliegen des genannten Versagungsgrunds dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung ‑ unabhängig von den privaten Interessen ‑ stets zu Lasten des Fremden ausgehen müsse.
5.2. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Fehlen einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist damit klargestellt, dass das Nichtvorliegen der im § 11 Abs. 2 NAG genannten Umstände nicht zwingend zur Antragsabweisung führen muss, vielmehr ist zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK zu erteilen ist (vgl. in dem Sinn VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391). Vom Verwaltungsgerichtshof wird daher nicht die Ansicht geteilt, dass bei Vorliegen des Versagungsgrunds des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung ‑ unabhängig vom Gewicht der privaten Interessen des Fremden ‑ immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, würde doch die im § 11 Abs. 3 NAG ausdrücklich für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. VwGH 25.2.2010, 2007/21/0153).
5.3. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht von der soeben aufgezeigten Rechtsprechung nicht abgewichen, hat es doch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ‑ wie von der Revisionswerberin unterstellt wird ‑ deshalb abgewiesen, weil es dem Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gleichsam „absolute Priorität“ eingeräumt und daher eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG schon per se ausgeschlossen hätte, sondern weil es nach pflichtgemäßer Durchführung einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK zum Ergebnis gelangt ist, dass unter den konkreten fallbezogenen Umständen dem öffentlichen Interesse gegenüber den privaten Interessen das größere Gewicht beizumessen und deshalb der beantragte Aufenthaltstitel zu versagen sei.
6.1. Die Revisionswerberin bemängelt in der Zulässigkeitsbegründung ferner, das Verwaltungsgericht habe bei der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK außer Acht gelassen, dass ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger große Bedeutung zukomme. Es wären daher nähere Feststellungen zu den gemeinsamen Wohn‑, Beschäftigungs- und Einkommensverhältnissen, den Deutschkenntnissen, den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit eines Familienlebens außerhalb Österreichs zu treffen gewesen. Im Übrigen sei das frühere Fehlverhalten auch nicht so schwerwiegend, um den mit der Versagung des Aufenthaltstitels verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben zu rechtfertigen.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung gemäß § 11 Abs. 3 NAG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, Rn. 15). Eine solche Abwägung ist im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, Pkt. 5.2.).
6.3. Vorliegend zeigt die Revisionswerberin keine stichhältigen Gründe auf, aus denen die vom Verwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Falls vorgenommene und auch ausführlich begründete ‑ Interessenabwägung nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprechen sollte. Insbesondere wird auch nicht dargelegt und ist nicht zu sehen, dass die Abwägung nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt wäre.
Zutreffend ist, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt und in einem solchen Fall die von der Revisionswerberin reklamierten näheren Feststellungen zu treffen sind (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/22/0272). Vorliegend hat jedoch das Verwaltungsgericht die 2017 geschlossene Ehe ohnedies entsprechend berücksichtigt und auch zu den Lebensverhältnissen der Revisionswerberin und ihres Ehemanns im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung hinreichende Feststellungen getroffen, sodass der Abwägung insofern kein Mangel anhaftet.
Soweit die Revisionswerberin argumentiert, ihr früheres Fehlverhalten sei nicht so schwerwiegend, um den mit der Versagung des Aufenthaltstitels verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben (noch) zu rechtfertigen, ist (neuerlich) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach ihr Aufenthalt aufgrund der wiederholten massiven Rechtsverletzungen in der Vergangenheit jedenfalls dem öffentlichen Interesse widerstreiten würde, wobei das gewichtige öffentliche Interesse die gegenläufigen privaten und familiären Interessen überwiegen würde. Eine Unvertretbarkeit dieser Abwägung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht begründet aufgezeigt und ist auch nicht zu sehen.
7. Insgesamt wird daher von der Revisionswerberin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2022
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