VwGH Ra 2020/17/0046

VwGHRa 2020/17/004610.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und den Hofrat Mag. Berger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des G M in F, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. April 2020, LVwG 30.23‑1934/2018‑27, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1
VStG §44a
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §44

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170046.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29. Mai 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft der näher konkretisierten sechsfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz ‑ GSpG mit einem näher bezeichneten „E‑Kiosk“ (Punkt 1.) und fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten (Punkte 2. bis 6.) schuldig erkannt. Es wurden über ihn sechs Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall sechs Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2 2.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 27. November 2018 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde in Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass „die Übertretung 1. mit den Übertretungen 2., 3., 4., 5., 6. zusammengefasst“ werde, „sodass mit den Glücksspielgeräten mit der Kennzeichnung Nr. 2 bis 6 jeweils zusammen mit dem Eingriffsgegenstand und der Typenbezeichnung 'E‑Kiosk', Kennzeichnung Nr. 1 zusammen je eine Verwaltungsübertretung begangen wurde und im Spruch des bekämpften Bescheides pro Übertretung die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs 2 GSpG ergänzt“ werde. In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass sich „die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde betreffend der 1. Übertretung auf € 3.500,00“ verminderten und der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens „betreffend der Übertretungen 2. bis 6. in der Höhe von € 7.000,00 zu leisten“ habe. Mit Spruchpunkt IV. erklärte das LVwG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

3 2.2. Aufgrund der gegen das Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses im Umfang dessen Anfechtung (Spruchpunkt II. und III.) mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020, Ra 2019/09/0081, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

4 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das LVwG im Revisionsfall zwar jeweils ein Glücksspielgerät mit dem „E‑Kiosk“ zusammengefasst habe; es habe den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses aber in seinem Strafausspruch lediglich dahin abgeändert, dass „pro Übertretung die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs 2 GSpG ergänzt“ worden sei. Es lasse sich dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Bestrafung zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses aufgehoben werde.

5 2.3. Mit dem nunmehrigen (Ersatz‑)Erkenntnis des LVwG vom 17. April 2020 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der ersten Übertretung Folge gegeben und das Straferkenntnis „dahingehend“ behoben. Hinsichtlich der Übertretungen 2., 3., 4., 5. und 6. wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass es zu lauten habe: „Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus, zumindest am Kontrolltag am 30.03.2017 im Lokal [...] verbotene Ausspielungen in Form von sog. ‚Walzenspielen‘ (Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG) mit folgenden Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen durchgeführt:“ In der Folge wurden dort wörtlich (nur noch) die Geräte 2. bis 6. näher wiedergegeben. Das LVwG setzte die Geld‑ sowie die Ersatzfreiheitsstrafen für die Übertretungen 2., 3., 4., 5. und 6. herab, reduzierte den Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das LVwG aus, es seien bei einer näher bezeichneten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei sechs elektronische Geräte funktionsbereit und spielbereit aufgestellt vorgefunden worden. Bei Gerät 1 habe es sich um einen Eingriffsgegenstand mit der Bezeichnung „E‑Kiosk“ gehandelt, welches für das Aufbuchen und die Auszahlung von Spielguthaben erforderlich sei. Bei den Geräten mit der Kennzeichnung 2‑6 handle es sich um typengleiche Geräte mit jeweils zwei Bildschirmen und der Aufschrift „Quizomat“, wobei am unteren Bildschirm die typischen Walzenspiele ‑ wie z.B. „Mystery of Ra“ oder „Fort Knox“ ‑ am Beginn der Kontrolle zu sehen gewesen seien. Unmittelbar nach der Kontrolle sei im gesamten Lokal der Strom abgeschaltet worden. Nach dem Wiederhochfahren der Geräte hätten keine Testspiele durchgeführt werden können, weil die Finanzbeamten nicht über die erforderlichen Prepaidkarten verfügt hätten. Die Liegenschaftseigentümerin der Räume habe ursprünglich mit der C AG einen Mietvertrag abgeschlossen; als Nachmieterin sei die W F GmbH genannt worden; diese „Firma“ sei 2017 geändert worden und laute nunmehr G W GmbH; als Ansprechpartner scheine der Revisionswerber auf. Die Liegenschaftseigentümerin habe einen Firmenbuchauszug vorgelegt, der Revisionswerber sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der G W GmbH. Weiters traf das LVwG Feststellungen zur Durchführung der Kohärenzprüfung des GSpG.

7 Beweiswürdigend führte das LVwG aus, die Beamten hätten im Zuge der Kontrolle Fotos der vorgefundenen betriebsbereiten Geräte und des Ein‑ und Auszahlungsgeräte anfertigen können, bevor der Strom abgeschaltet worden sei. Ein Bespielen nach dem Abschalten des Stroms sei nicht möglich gewesen, weil keine erforderliche Prepaidkarte zur Verfügung gestanden und kein Angestellter bzw. Vertreter des Lokalbetreibers anwesend gewesen sei. Die vom LVwG vernommenen Zeugen hätten einvernehmlich ausgesagt, dass sie beim Betreten „der Lokale“ auf den Geräten bzw. den Bildschirmen die typischen Walzenspiele, wie beispielsweise die Spiele „Mystery of Ra“ oder „Fort Knox“ hätten wahrnehmen können. Diese typischen Symbole der Walzenspiele seien auch auf der Fotodokumentation gut ersichtlich. Bei den fünf Glücksspielgeräten handle es sich um Geräte mit der Bezeichnung „Quizomat“, diese Geräte verfügten über zwei Bildschirme und zwei Tasten („der Ja‑ und Nein-Taste“) sowie einen Scanner zum Einscannen des Guthabens. Die Finanzpolizei habe bekannt gegeben, dass bei mehreren Kontrollen baugleiche Geräte vorgefunden worden seien, und den Spielablauf dargestellt. Bei anderen Kontrollen hätten die Geräte bespielt und habe festgestellt werden können, dass es sich um verbotene Ausspielungen handle. Beim Drücken der „Ja-Taste“ sei der gewählte Einsatz abgezogen und der Walzenlauf in Gang gesetzt worden. Eine Einflussmöglichkeit auf den Walzenlauf habe nicht festgestellt werden können. Bei den am Kontrolltag vorgefundenen Geräten habe es sich um bauartgleiche Geräte gehandelt. Zum Vorbringen, das Lokal sei an eine näher bezeichnete rumänische Gesellschaft untervermietet gewesen, sei auszuführen, dass dem Akt keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass tatsächlich ein Untermietverhältnis mit dieser Gesellschaft abgeschlossen worden sei. Dem Akt sei zu entnehmen, dass die Liegenschaftseigentümerin mit der G W GmbH einen Mietvertrag abgeschlossen habe, deren Vertreter der Revisionswerber sei. Nach außen hin habe die G W GmbH das Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht.

8 In der Folge erläuterte das LVwG seine rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung.

9 3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10 3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.

11 4. Die Revision erweist sich als unzulässig:

12 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 4.2. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, dass die Tat im Spruch nicht soweit konkretisiert sei, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandselementen möglich sei. Das „Durchführen“ verbotener Ausspielungensei nicht mit Strafe bedroht, es sei dem neu gefassten Spruch des Erkenntnisses nicht zu entnehmen, welcher „Straftatbestand“ dem Revisionswerber vorgeworfen werde.

16 Dazu ist auszuführen, dass im Fall einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich ist, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden (vgl. erneut VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0081).

17 Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufhebung des ersten Erkenntnisses des LVwG, weil nicht ersichtlich gewesen ist, ob das LVwG hinsichtlich des ersten Gerätes von einer Verwaltungsübertretung ausgegangen ist oder nicht.

18 Das LVwG hat den auf die Geräte bezugnehmenden ersten Teil des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nunmehr ‑ unter Entfall des ersten Gerätes ‑ neu gefasst; der an die Aufzählung der Geräte anschließende Teil des Straferkenntnisses blieb davon erkennbar unberührt.

19 Da dieser Teil des (übernommenen) Straferkenntnisses eine genaue Tatanlastung enthält, stellt sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

20 4.3. Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das LVwG habe gegen das Amtswegigkeitsprinzip verstoßen und nicht den wahren Sachverhalt ermittelt: Der Revisionswerber habe bereits in seiner Beschwerde vorgebracht, dass die G W GmbH nicht Inhaberin des betreffenden Lokals und damit der Geräte gewesen sei, weil das Lokal an die S.C. SRL untervermietet gewesen sei; der Untermietvertrag sei vorgelegt worden. Diesbezüglich sei als Beweis in der Verhandlung ein (rumänischer) Firmenbuchauszug vorgelegt und vorgebracht worden, Dr. H habe die Übersetzung des Auszuges vorgenommen und den Kontakt zu dieser Firma vermittelt. Das LVwG habe jedoch in der Folge weder Dr. H noch den Geschäftsführer der S.C. SRL einvernommen.

21 Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und ‑anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ‑ ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ‑ untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212, mwN).

22 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es seien Beweise zu Unrecht nicht aufgenommen worden, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel setzt jedoch voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen ‑ für die revisionswerbende Partei günstigeren ‑ Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0013, 0014, mwN).

23 Weiters unterliegt es nach der ständigen hg. Rechtsprechung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).

24 Zunächst ist festzuhalten, dass weder dem Verhandlungsprotokoll noch dem Beschwerdeschriftsatz ein expliziter Beweisantrag auf Einvernahme Dris. H oder des „Geschäftsführers“ der S.C. SRL zu entnehmen ist. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, Dr. H solle in Rumänien Rechtsanwalt sein und er habe den Kontakt zwischen der Firma S.C. SRL und einer Person mit Vornamen „Hy“ hergestellt, wobei dieser „Hy“ der Ansprechpartner für die Firma S.C. SRL für den Revisionswerber gewesen sei und das „Geschäft“ für diese Gesellschaft vermittelt habe, ist nicht ersichtlich, inwieweit Dr. H eigene Wahrnehmungen zum Abschluss und dem Vorliegen eines Untermietvertrages gehabt haben könnte. Hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des ‑ im Verfahren nie namentlich genannten ‑ Geschäftsführers der S.C. SRL wurde angesichts des Vorbringens, „Hy“ sei der zuständige Ansprechpartner gewesen, gerade nicht vorgebracht, dass der einen anderen Vornamen aufweisende Geschäftsführer der rumänischen Firma den Untermietvertrag unterzeichnet habe und für diesen zuständig gewesen sei. Dem vorgelegten Untermietvertrag ist kein Name der unterzeichnenden Person zu entnehmen. Damit wird aber mit dem Vorbringen des Revisionswerbers weder ein Verfahrensmangel noch seine etwaige Relevanz dargetan.

25 4.4. Die vom Revisionswerber behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Vorliegen eines Untermietvertrages vermag keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen und entfernt sich überdies vom festgestellten Sachverhalt, wonach gerade kein Untermietvertrag mit der genannten rumänischen Gesellschaft vorgelegen ist.

26 4.5. Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringt, es liege ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weil das LVwG hinsichtlich fünf elektronischer Glücksspielgeräte „jeweils zusammen mit dem Eingriffsgegenstand mit der Typenbezeichnung „E‑Kiosk“ einen Schuldspruch vorgenommen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt habe, dass der „E‑Kiosk“ kein selbständiger Eingriffsgegenstand sei, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar:

27 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem „E‑Kiosk“, der zur Aufbuchung von Guthaben und Auszahlung von Gewinnen dient, um eine Komponente eines Glücksspielgerätes, die nicht als selbständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718). Auch Komponenten eines Glücksspielgerätes sind jedoch z.B. einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zugänglich (VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821). Das LVwG hat nun gerade keine eigenständige Strafe hinsichtlich des „E-Kiosks“ verhängt, sondern diesen als Komponente der übrigen Glücksspielgeräte behandelt. Der behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt daher nicht vor.

28 4.6. Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor: Das LVwG habe dem Revisionswerber zwar am 20. November 2018 einen Auszug der Fotodokumentation der Finanzpolizei übermittelt, jedoch keine Frist für eine Stellungnahme gesetzt und die gesamte Fotodokumentation über Urgenz erst am „3.12.2019“ zugestellt. Das LVwG habe aber bereits am 30. November 2018 das angefochtene Erkenntnis erlassen. Bei Setzen einer zumindest 14‑tägigen Frist für eine Stellungnahme hätte der Revisionswerber vorgebracht, dass es sich bei den Geräten nicht um die gleichen Geräte gehandelt habe.

29 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das angefochtene (Ersatz‑)Erkenntnis nicht am 30. November 2018, sondern nach dem Vorbringen des Revisionswerbers (eingangs) im Revisionsschriftsatz am 20. April 2020 zugestellt und damit erlassen worden ist. Warum der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein Vorbringen nach Zustellung des das erste Erkenntnis des LVwG aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im sodann wieder offen gewesenen Beschwerdeverfahren zu erstatten, wurde im Zulässigkeitsvorbringen nicht ausgeführt. Es stellt sich daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

30 4.7. Weiters liege ‑ so das Zulässigkeitsvorbringen der Revision ‑ ein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 VwGVG vor, weil die Fotodokumentation der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen und dem Revisionswerber nicht vorgehalten worden sei. Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass die Dokumentation nach dem Akteninhalt erst nach der bereits durchgeführten Verhandlung an das LVwG übermittelt worden ist, sodass deren „Verlesung“ in dieser mündlichen Verhandlung schon denkmöglich nicht in Betracht kam.

31 4.8. Soweit der Revisionswerber zuletzt vorbringt, das LVwG hätte vor der Erlassung des (Ersatz‑)Erkenntnisses erneut eine mündliche Verhandlung durchführen müssen und weiche durch deren Unterlassen von näher genannter hg. Rechtsprechung ab, ist er auf Folgendes hinzuweisen:

32 Das LVwG hat im Zuge des ersten Rechtsgangs am 2. Oktober 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

33 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang auch im zweiten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn z.B. das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt ist (vgl. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/02/0183, mwN).

34 Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal das Verschulden des Revisionswerbers im ersten Rechtsgang bereits hinreichend geklärt war. Vor allem wird in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt, aufgrund welchen Vorbringens im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären. Das LVwG konnte daher zu Recht von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung absehen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).

35 4.9. In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

36 5.1. Die Revision war daher zurückzuweisen.

37 5.2. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

38 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. September 2020

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