Normen
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §15 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070007.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2018, Ra 2017/07/0096, 0097, womit der Verwaltungsgerichtshof den im ersten Rechtsgang erlassenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, verwiesen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der fischereiberechtigten Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2016, mit dem auch der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Canyoning‑Touren am F.‑Bach innerhalb eines näher bestimmten Gebiets erteilt worden war, unter Abänderung der Auflagen des genannten Bescheids ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts mögliche Rechtsverletzung beziehen (vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2015/17/0076; 24.11.2016, Ro 2014/07/0062, mwN).
7 Die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten von Fischereiberechtigten ist eine ‑ im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition ‑ sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153, mwN). Dem Fischereiberechtigten kommt daher kein Recht darauf zu, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht „ohne seine Zustimmung“ erteilt wird.
8 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision aus folgenden Gründen als unzulässig:
9 In der ‑ für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden ‑ Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatten die Revisionswerber ein in sechs Punkte gegliedertes Vorbringen.
10 Unter Punkt (1) formulieren die Revisionswerber die Frage, ob, wenn bereits einem Unternehmer ein Vorhaben wasserrechtlich bewilligt worden sei, ein anderer Unternehmer ein identes Vorhaben beantrage und aus Gründen des Gewässer‑ und Fischereischutzes nur ein Vorhaben zulässig sei, ohne Zustimmung des „einen Unternehmers“ und des Fischereiberechtigten eine weitere Bewilligung unter zwei näher genannten, dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmenden Auflagen erteilt werden könne.
11 Damit zusammenhängend stellen sich die Revisionswerber unter Punkt (2) die Frage, ob einer Partei eines Verwaltungsverfahrens, die zum Schutz ihrer Rechte von der Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu verständigen sei, auferlegt werden könne, dass sie elektronische Kommunikationsmittel „anschafft, ständig betreibt und vorhält und regelmäßig kontrolliert“.
12 Unter Punkt (3) fragen die Revisionswerber schließlich, ob „ohne Zustimmung des durch eine Auflage begünstigten“ eine wasserrechtliche Bewilligung so abgeändert werden dürfe, dass diese auf „mehrere voneinander unabhängige untereinander unbekannte Unternehmer“ ausgeweitet werde, sodass der Fischereiberechtigte bei Überwachung der Einhaltung der Auflagen einer Mehrzahl von Unternehmern gegenüberstehe, und dass für die Einhaltung von Auflagen zum Schutz der Fischerei unterschiedliche, einander widersprechende „Abstimmungs‑Meldepflichten“ auferlegt würden.
13 Soweit in diesen Fragen auf die notwendige Zustimmung der Revisionswerber verwiesen wird, fehlt es an der Formulierung einer auf eine mögliche Rechtsverletzung der Revisionswerber bezugnehmenden Rechtsfrage, weil den Revisionswerbern ein solches Zustimmungsrecht ‑ wie dargestellt ‑ nicht zukommt. Der Frage nach der Zulässigkeit einer Auflage, die die Verständigung der Revisionswerber per E‑Mail vorsieht, fehlt die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung, zumal nicht vorgebracht wird, die Revisionswerber verfügten über keine entsprechenden elektronischen Kommunikationsmittel. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0240, 0241, mwN).
14 Unter Punkt (4) der Zulässigkeitsbegründung werfen die Revisionswerber dem Verwaltungsgericht vor, es habe gegen den Grundsatz verstoßen, wonach durch eine nachfolgende Entscheidung zu Gunsten einer Partei in eine vorangegangene Entscheidung zu Gunsten einer anderen Partei nicht eingegriffen werden dürfe und die der anderen Partei erteilte Bewilligung nicht abgeändert werden dürfe, ohne dass die Voraussetzungen des § 68 AVG vorlägen.
15 Mit diesem Vorbringen legen die Revisionswerber nicht konkret ‑ unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung ‑ dar, von welchem „Grundsatz“ bzw. welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach abgewichen sein soll (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/07/0110, mwN). Abgesehen davon fehlt dieser Rechtsfrage ebenfalls der Bezug zu einer möglichen Rechtsverletzung der Revisionswerber.
16 Dies gilt auch für die unter den Punkten (5) und (6) formulierten, in erster Linie auf die Rechte von Bewilligungswerbern abzielenden weiteren Fragen, wonach noch keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob dann, wenn aus Gründen des Gewässerschutzes (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959) einem Unternehmer die Wasserbenutzung eingeschränkt auf ein bestimmtes Maß bereits bewilligt worden sei, der Antrag eines anderen Unternehmers auf Bewilligung eines identen Vorhabens gemäß § 106 WRG 1959 zurückzuweisen oder die dem einen Unternehmer erteilte Bewilligung einzuschränken und dem anderen Unternehmer eine der Einschränkung entsprechende Genehmigung zu erteilen sei, bzw. dass das angefochtene Erkenntnis von dem durch die ständige hg. Rechtsprechung zu § 16 WRG 1959 entwickelten Grundsatz abweiche, wonach das Gesetz grundsätzlich den Streit um das knappe Gut Wasser zu Gunsten desjenigen entscheide, der früher als der andere sein Wasserrecht mit dem nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Maß der Wasserbenutzung erworben habe (Hinweis auf VwGH 9.3.2000, 99/07/0193).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2020
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