VwGH Ra 2019/06/0240

VwGHRa 2019/06/024017.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revisionen

1. der Dr. N L und 2. des Dr. L L, beide in A, beide vertreten durch Mag. Marco Kunczicky und Mag. Amelie Kunczicky, Rechtsanwälte in 6290 Mayrhofen, Laubichl 121/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. August 2019, LVwG-2019/38/1362-9, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Gemeinde Tulfes; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
ROG Tir 2016 §60 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060240.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T. vom 9. Mai 2019, mit welchem deren Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer überdachten, offenen Terrasse auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die revisionswerbenden Parteien aus, das Verwaltungsgericht sehe § 60 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes so, dass für Teile von Gebäuden eine besondere Bauweise "überhaupt" unabhängig davon gelte, ob eine zusätzliche Festlegung im Bebauungsplan bestimmt werde; dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es bei der Frage, ob ein Bauteil als "untergeordnet" zu qualifizieren sei, nicht auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht genommen habe. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, sämtliche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen (Hinweis auf Punkt V.b der Revision), wodurch die Entscheidung mit gravierenden Verfahrensmängeln versehen sei. Außerdem sei das Verwaltungsgericht durch die Nichtbehandlung des abgeänderten Bauansuchens der revisionswerbenden Parteien in der Verhandlung am 8. August 2019 von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Antragsänderung auch im Rechtsmittelverfahren zulässig sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. 7 Zunächst ist festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien mit ihren großteils allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe schon nicht aufzeigen, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung welcher konkreten Rechtsfrage abhinge. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0014, mwN).

8 Abgesehen davon, trifft die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass eine besondere Bauweise unabhängig von einer zusätzlichen Festlegung im Bebauungsplan gelte, nicht zu, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf die Festlegung der besonderen Bauweise im im Revisionsfall maßgeblichen Bebauungsplan abgestellt hat. Gleiches gilt für die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, das Verwaltungsgericht habe deren Antragsänderung nicht berücksichtigt, zumal sich den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses sowie dessen rechtlicher Beurteilung klar entnehmen lässt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den Antrag der revisionswerbenden Parteien in der in der Verhandlung vom 8. August 2019 modifizierten Fassung zugrunde gelegt hat. Weiters ist das Verwaltungsgericht, wie sich der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses ebenfalls klar entnehmen lässt, zu dem - von den revisionswerbenden Parteien nicht bekämpften - Schluss gelangt, dass eine überdachte Terrasse nicht von der Aufzählung des § 2 Abs. 17 Tiroler Bauordnung 2018 umfasst ist, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben schon deshalb - unabhängig von seiner Dimensionierung - nicht als untergeordneter Bauteil anzusehen sei. Ausgehend davon, kommt es auf das von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Verhältnis zum restlichen Bauwerk nicht an, sodass auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird. Dies gilt auch für die pauschale Behauptung des Vorliegens eines Feststellungsmangels (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarstellung bei behaupteten Verfahrensmängeln etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN, sowie zum Verweis auf die Ausführungen in den Revisionsgründen etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0097, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

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