Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde F. vom 21. April 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für eine Nutzungsänderung von Rinderstall zu Pferdestall sowie von einem überdachten Abstellplatz zu Pferdestall und um Abänderung eines weiteren Pferdestalles auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Begründungspflicht und der daraus zwingend zu treffenden Feststellungen abgewichen". "Die belangte Behörde" habe wiederholt die ihr obliegende Ermittlungspflicht in rechtlich relevanter Weise verletzt. Auch der Pflicht zur Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung und der Begründungspflicht sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Die "belangte Behörde gelangt letztlich in entscheidungswesentlichen Punkten, insbesondere zur Frage der Mangelhaftigkeit des lärmtechnischen Gutachtens bzw. der Frage der tatsächlichen Feststellungen von bereits bestehenden Lärmbeeinträchtigungen mangels ausreichender Befassung mit relevanten aktengegenständlichen Fakten zu einer nicht den Verfahrensergebnissen entsprechenden Beweiswürdigung". Das Verwaltungsgericht habe unter Bedachtnahme auf die jedenfalls zu prüfende Ortsüblichkeit der Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen nur unzureichende Feststellungen getroffen und keine ausreichenden Ermittlungen angestellt.
6 Dazu ist auszuführen, dass bei Verfahrensmängeln, wie den von der Revisionswerberin geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0083). Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0071, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche Ergebnisse bei der Durchführung der von ihr geforderten Ermittlungen zu erwarten gewesen wären bzw. welche Feststellungen hätten getroffen werden müssen. In Bezug auf die gerügte Beweiswürdigung enthält die Revision zudem kein konkretes Vorbringen, dem sich Hinweise auf eine allenfalls bestehende Unschlüssigkeit entnehmen ließen.
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2017
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