VwGH 99/07/0193

VwGH99/07/01939.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des WZ in G, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien I, Auerspergstraße 2/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. April 1999, Zl. 514.037/01-I 5/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §60;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden:

Auf einem Grundstück des Beschwerdeführers entspringt ein Gewässer, das an der Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers zum Grundstück der Eheleute G. als rechter Zubringer zur Kleinen Erlauf fließt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 20. September 1996 wurde den Eheleuten G. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf ihrem Grundstück und für die Entnahme von max. 4 l/s aus dem genannten Gewässer sowie zur Nutzung einer auf Eigengrund der Eheleute G. entspringenden Quelle und Einleitung der Wässer in die Fischteichanlage erteilt.

In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erachtete sich der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung in seinen Rechten eingeschränkt, dass auch er die Absicht habe, aus dem auf seinem Grundstück entspringenden Gewässer Wasser zu entnehmen, was ihm mit dem bekämpften Bescheid aber angesichts der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gerinnes verwehrt bleiben würde.

Die im Devolutionswege angerufene belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid teilweise dahin statt, dass sie das Recht der Eheleute G. auf Entnahme von Wasser aus dem an der Grenze der Grundstücke fließenden Gewässer mit 2 l/s begrenzte, den Eheleuten G. im Auflagenwege vorschrieb, das Leitungsrohr so zu dimensionieren, dass max. 2 l/s abgeleitet werden können, und die Eheleute G. schließlich auch dazu verhielt, die über die Bedarfsmenge ihres Fischteiches von 8 l/s hinausgehende Wassermenge in den Raingraben abzuleiten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass nach den Äußerungen des beigezogenen Amtssachverständigen die Mindestschüttung des unbenannten Gerinnes etwa 10 l/s betrage und zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion dieses Gerinnes eine Wassermenge von 6 l/s nötig sei. In dem Bereich, in dem Wasser von den Eheleuten G. entnommen werde, bilde das Gerinne bereits die Grundstücksgrenze. Der Wasserbedarf für den Fischteich der Eheleute G. sei nach den Ausführungen des Amtssachverständigen mit max. 8 l/s gedeckt, woraus zu folgern sei, dass aus dem Raingraben eine Wassermenge von nur 2 l/s entnommen werden müsse. Rechtlich führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass in dem Bereich des Raingrabens, welcher die Grundstücksgrenze zwischen den Eheleuten G. und dem Beschwerdeführer bilde, das im Graben fließende Wasser jeweils zur Hälfte beiden Grundstückseigentümern gehöre. Ausgehend von einer Mindestschüttung des Gerinnes mit 10 l/s würden durch die nunmehr gestattete geringere Wasserentnahme auch die Eheleute G. zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gerinnes beitragen und stünde auch dem Beschwerdeführer zu einer allfälligen Entnahme die gleiche Wassermenge von 2 l/s wie den Eheleuten G. zur Verfügung. Einen Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers könne die nunmehr bewilligte Entnahme der Eheleute G. nicht darstellen, weil lediglich auf dem Grundstück der Eheleute G. ein Rohr in den Bachlauf eingelegt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 27. September 1999, B 1015/99, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt anzusehen, die gesamte Wassermenge des "über seine Liegenschaft führenden Gerinnes" zu nutzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt vor, bei einer Mindestschüttung des Gerinnes von 10 l/s und einer Entnahme von 2 l/s durch die Eheleute G. müsse davon ausgegangen werden, dass ihm in der Zukunft lediglich eine Wasserentnahmemenge von 2 l/s zur Verfügung stünde. Dass damit in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde, sei offensichtlich. Es würde im Ergebnis des angefochtenen Bescheides das Grundstück des Beschwerdeführers deswegen in größerem Ausmaß an Wert verlieren, weil er dafür zu sorgen hätte, dass die Mindestschüttung von 6 l/s aus seinen Quellen vorhanden sei. Dies hätte zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr gestattet sei, Wassermengen oberhalb der Entnahme durch die Eheleute G. zu entnehmen. Ginge man davon aus, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder ebenfalls eine Fischzucht errichten wolle, so wären ihm Wasserentnahmen seitens der Behörde zu versagen, weshalb sein Grund an Wert verlieren und er dadurch "in seinen Rechten gemäß Art. 5 StGG" verletzt würde. Mangelhaft sei das Verfahren deswegen geblieben, weil die belangte Behörde über die wertvermindernden Auswirkungen der bewilligten Wasserentnahme auf das Grundstück des Beschwerdeführers kein Gutachten eingeholt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne der genannten Bestimmung erfordert das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 98/07/0004); dass dem Beschwerdeführer ein Wasserbenutzungsrecht bescheidmäßig verliehen worden wäre, behauptet er nicht.

Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0226). Auch einen solchen Eingriff vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, indem er der Begründung des angefochtenen Bescheides, die dem bewilligten Entnahmerecht dienende Anlage werde ausschließlich auf Eigengrund der Eheleute G. verlegt, nicht entgegentritt. Mit der Behauptung einer durch das Wasserentnahmerecht der Eheleute G. bewirkten Verminderung des Wertes seines Grundstückes macht der Beschwerdeführer die Verletzung eines im Wasserrecht geschützten Aspektes seines Grundeigentumsrechtes nicht geltend; dass die belangte Behörde über die "Wertminderung" des Grundstückes des Beschwerdeführers kein Gutachten eingeholt hat, konnte einen Verfahrensmangel demnach nicht begründen. Zur Beurteilung einer Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers "gemäß Art. 5 StGG" ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Auch die dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 zustehende Nutzungsbefugnis am betroffenen Gewässer wird durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Dass das betroffene Gewässer in jenem Bereich, in welchem die Wasserentnahme durch die Eheleute G. erfolgen soll, die Grenze zwischen den Grundstücken der Eheleute G. und des Beschwerdeführers bildet, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers aber verschiedenen Eigentümern, so haben diese nach § 9 Abs. 3 WRG 1959, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge. Ausgehend von der Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s für die Eheleute G., denen das Gewässer nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 leg. cit. zur Hälfte gehört, der Beschwerdeführer in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteiles des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt.

Das Anliegen des Beschwerdeführers, durch die den Eheleuten G. bewilligte Wasserentnahme aus jenem Gewässerbereich, der den Eheleuten G. und dem Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 3 WRG 1959 zur Hälfte zur Benutzung zusteht, nicht in einer künftigen Wasserentnahme seinerseits oberhalb der Entnahmestelle der Eheleute G. gehindert oder beeinträchtigt zu werden, vermag eine Rechtswidrigkeit der den Eheleuten G. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung auch nicht aufzuzeigen. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar ohnehin auch dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Anliegen dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie dem Beschwerdeführer durch Einschränkung der den Eheleuten G. bewilligten Entnahmemenge die Option auf Entnahme von Wasser aus dem Gerinne in gleicher Menge gewahrt hat. Wenn der Beschwerdeführer diese Option als unzureichend empfindet und sich dadurch in seinen künftigen Wassernutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt ansieht, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit der den Eheleuten G. erteilten Bewilligung aus folgenden Erwägungen nicht aufzuzeigen:

Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung haftet dem angefochtenen Bescheid nicht an. Die belangte Behörde hat mit Rücksicht auf den ermittelten Bedarf der Eheleute G. für ihr Projekt die bewilligte Entnahmemenge auf das erforderliche Maß reduziert. Dass der Beschwerdeführer mit allfälligen künftig beabsichtigten eigenen Wasserbenutzungen nach § 16 WRG 1959, soferne nicht für solche beabsichtigte Nutzungen die Möglichkeit von Zwangsrechten bestünde, sich im Hinblick auf die den Eheleuten G. erteilte Bewilligung Beschränkungen wird auferlegen müssen, wird mit der den Eheleuten G. erteilten Entnahmebewilligung dem Beschwerdeführer gegenüber noch nicht verfügt und ist auch nicht so gewiss, wie der Beschwerdeführer befürchtet. Eine den Beschwerdeführer treffende Verpflichtung, für den Bestand einer den Sachgrundlagen des angefochtenen Bescheides entsprechenden Wasserführung im Gerinne zu sorgen, enthält der Bescheid nämlich nicht (vgl. hiezu die Aussagen des einen vergleichbaren Fall betreffenden hg. Erkenntnisses vom 10. April 1984, 83/07/0313).

Selbst wenn aber die vom Beschwerdeführer vorgetragene Besorgnis - nicht als unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides, sondern als dessen Tatbestandswirkung - sich künftig doch als begründet erweisen würde, dann wäre dies nur eine Konsequenz der Knappheit der Ressource Wasser. Wie sich der Vorschrift des § 16 WRG 1959 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz, vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen, den Streit um das knappe Gut zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Eine Rechtswidrigkeit der dem zeitlich früheren Bewerber - vom hier nicht vorliegenden Fall des Widerstreits im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959 abgesehen - erteilten Nutzungsbefugnis lässt sich unter diesem Gesichtspunkt aus dem Gesetz nicht ableiten.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. März 2000

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